Unerwartete und überraschende Widerrufsfallen im Geschäftsalltag
Nicht nur online, auch im stationären Handel oder bei Handwerkerverträgen können Verbraucher gesetzliche Widerrufsrechte haben.
Eine heute typische Situation in einem stationären Einzelhandelsgeschäft oder Dienstleistungen (z.B. handwerklicher Art) anbietenden Betrieb, der auch im Internet präsent ist und dort seine Waren und Leistungen anbietet: Ein Verbraucher kommt für eine Information in das Geschäft und lässt sich mehr oder weniger ausführlich beraten, ohne dass es bereits zu einem Vertragsabschluss kommt. Der Kunde will sich die Sache noch einmal überlegen. Später wird in Abwesenheit des Kunden ein mündliches Angebot per Telefon oder ein schriftliches Angebot erstellt und per Brief, Telefax oder E-Mail versandt, das der Kunde mittels ähnlicher Kommunikationsmittel annimmt.
Vorsicht: Nicht nur beim Online-Handel über Internet, auch bei einem solchen Ablauf könnte Fernabsatzrecht anwendbar sein und eine Widerrufsbelehrung erforderlich werden, wenn das Unternehmen über ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem verfügt!
Dafür ist nicht viel erforderlich. Heute werben fast alle Unternehmen aller Branchen im Internet und verwenden selbstverständlich elektronische Kommunikationsmittel auch gegenüber Verbrauchern und organisieren ihren Vertrieb dementsprechend. Wer eine Website mit Bestellmöglichkeit einrichtet, unterhält ganz eindeutig ein Fernabsatzsystem. Ein auf Fernabsatz gerichtetes Vertriebssystem liegt aber auch schon vor, wenn der Unternehmer seinen Vertrieb so organisiert, dass Bestellungen im Fernabsatz entgegengenommen und auch ebenso bearbeitet werden. Es ist nicht notwendig, dass das gesamte oder überwiegende Geschäft so erfolgt, es können noch andere Vertriebskanäle (z.B. ein Ladenlokal) bestehen und genutzt werden.
Warum muss in Verträgen mit Verbrauchern auch im so organisierten stationären Handel oder bei Handwerkerverträgen eine Widerrufsbelehrung verwendet werden?
Weil der Gesetzgeber den Verbraucher als Kunden vor Gefahren schützen wollte, die sich daraus ergeben können, dass der Kunde eine Ware oder Dienstleistung vor Vertragsschluss nicht besichtigen und prüfen kann, hat er besondere gesetzliche Vorschriften geschaffen. Im Fernabsatz hat der Verbraucher Rechte, die sonst nicht gelten, wie z.B. das Widerrufsrecht. Das Fernabsatzrecht findet seine Anwendung, wenn sowohl die Phase der Vertragsanbahnung als auch der Vertragsschluss selbst unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie z.B. Brief, Telefonanruf, Telefax, Internet oder E-Mail erfolgen.
Allerdings können die Regelungen über das Fernabsatzrecht auch dann gelten, wenn sogar ein persönlicher Kontakt zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher tatsächlich stattgefunden hat, aber noch nicht alle für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände geklärt waren oder der Vertrag zeitlich erheblich später unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird. Dies musste nun ein handwerkliche Dienstleistungen anbietendes und auch im Internet präsentes und E-Mail nutzendes Unternehmen schmerzlich erfahren, nachdem die Kunden vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main geklagt und Recht bekommen hatten (Amtsgericht Frankfurt, Urteil v. 06.06.2011, 31 C 2577/10). Für das Unternehmen kam die Annahme eines Fernabsatzvertrages durch den Richter mehr als überraschend: Mitte Dezember hatten die Kunden den Verkaufsraum des Unternehmens aufgesucht und sich vor Ort über die angebotenen Produkte informiert. Ein Vertrag wurde an diesem Tag nicht geschlossen, weil sich die Kunden das Projekt noch überlegen wollten. Drei Wochen nach diesem Besuch unterbreitete das Unternehmen den Kunden per E-Mail ein konkretes Angebot, welches die Kunden weitere vier Wochen später ebenfalls per E-Mail annahmen. Die Kunden leisteten daraufhin eine Anzahlung und das Unternehmen begann mit der Organisation der Vertragsdurchführung. Monate später erklärten die Kunden dann den Widerruf. Weil das Unternehmen den Rücktritt nicht anerkannte, wurde es durch das Gericht zur Rückabwicklung des Vertrages (Rückzahlung der angezahlten Summe) verurteilt.
Die Frist zum Widerruf war in diesem Fall nicht abgelaufen, denn sie hatte mangels einer Widerrufsbelehrung durch das Unternehmen noch nicht einmal begonnen. Nach der Auffassung des Gerichts ist es für den Ausschluss des Fernabsatzrechts entscheidend, ob sich der Verbraucher während des Anbahnungskontaktes über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände informiert hat und der Vertrag im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem persönlichen Kontakt zu Stande gekommen ist. Der Verbraucher musste also alle erforderlichen Informationen haben, sich lediglich noch nicht endgültig binden wollen. In dem Fall bekamen die Kunden erst mit der Zusendung der E-Mail alle erforderlichen Informationen und nicht bereits mit dem Besuch des Verkaufsraumes. Umfang und Qualität des vorherigen Beratungsgesprächs seien nicht ausreichend gewesen. Deshalb sei der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Außerdem sei die zeitliche Spanne zwischen dem persönlichen Kontakt und dem späteren Vertragsschluss zu groß gewesen, so dass das Gericht die Regelungen zum Fernabsatz anwendete.
Für die Unternehmer bedeutet dies, dass ein Kunde rechtzeitig bei Vertragsschluss und umfassend über seine Widerrufs- und Rückgaberechte belehrt werden muss, damit nach dem Ablauf der Widerrufsfrist von zwei Wochen zu Gunsten der Unternehmer Rechtssicherheit eintritt. Erfolgt die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Sofern ein Verbraucher überhaupt nicht über seine Widerrufsrechte belehrt wird, beginnt eine Frist gar nicht zu laufen. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag noch lange Zeit nach Vertragsschluss vom Verbraucher widerrufen werden kann.
Sollten in einem konkreten Fall Zweifel daran bestehen, ob eine Belehrung notwendig ist, sollte diese aus Gründen der Vorsicht erfolgen. Wenn der Vertragsschluss im Geschäft unter Anwesenden erfolgt, ist ein Widerrufsrecht nicht vorgeschrieben.
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