Teppichwerbung: Urteil zu den doppelseitigen bunten Zeitungswerbebeilagen für Orientteppichverkaufsveranstaltungen

Landgericht Hamburg Urteil vom 14. April 1999, 406 O 195/98, GewA 1999, 385




Die Klägerin (Kl.) - Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs - ist ein Verein im Sinne des § 13 Abs 2 Nr. 2 UWG. Ihr gehören u. a. sämtliche Industrie- und Handelskammern und der DIHT an. Bei der Beklagten (Bekl.) zu 1) handelte es sich um eine Werbeagentur, die insbesondere im Auftrag von Teppich-Groß- und -Einzelhändlern im gesamten Bundesgebiet seit Jahren in ganz erheblichem Umfang Prospekte/Zeitungsbeilagen und Zeitungsinserate herstellt, mit denen Versteigerungen und Wanderlagerveranstaltungen beworben werden. Die von der Bekl. zu 1) im Auftrag verschiedener Teppich-Groß- und -Einzelhändler hergestellten Prospekte tragen eine unverwechselbare Handschrift. Es tauchen seit Jahren immer wieder dieselben Elemente derartiger Räumungsverkaufsprospekte auf, die die Bekl. für den jeweiligen konkreten Verkauf variiert. Die meisten - nicht alle - Prospekte weisen ausdrücklich als Urheber auf die Bekl. zu 1) hin. Der Bekl. zu 2) ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Bekl. zu 1).

Die Kl. beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Prospekten, Zeitungsbeilagen, Werbeanzeigen oder anderen öffentlichen Mitteilungen wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen

I. Für die Durchführung von Räumungsverkäufen wegen Geschäftsaufgabe von Teppich-Groß-/Einzelhändlern zu werben und/oder werben zu lassen

1. mit den Angaben
a) “Öffentliche Zwangs-Räumung”
und/oder
b) “Öffentliche Auflösung”
und/oder
c) “Zwangs-Räumung”
und/oder
d) “Öffentliche Liquidation”;

2. mit der Angabe, es seien sämtliche vorhandenen Angebote von unabhängigen Sachverständigen im Einzel begutachtet worden und/oder auf allen Teppich-Auszeichnungs-Etiketten seien die Gutachten ersichtlich, wenn nicht sämtliche Angebote von unabhängigen Sachverständigen im einzelnen begutachtet wurden;

3. mit der Angabe, von der Rechtsabteilung der Handelskammer würden durch öffentlich bestellte Sachverständige die Richtigkeit eingereichter Unterlagen, vor allem der angemessenen Preise, überprüft,

und/oder

die Handelskammer erlaube erst nach Feststellung der Gesetzmäßigkeit den Räumungsverkauf mit bestimmten kurzen befristeten Tagen,

hilfsweise hierzu

mit der Angabe

“Von der Rechtsabteilung der Handelskammer werden durch öffentlich bestellte Sachverständige die Richtigkeit eingereichter Unterlagen, vor allem der angemessenen Preise überprüft. Erst nach Feststellung der Gesetzmäßigkeit wird der Räumungsverkauf mit bestimmten kurzen befristeten Tagen erlaubt. Durch diese Auflage sollen die Käufer bei der öffentlichen Auslösung der Qualität und der reellen Preise versichert sein.”

4. im Hinblick auf die Preise der Teppiche mit den Angaben
a) “... zu reduzieren 69,5 % ihrer gültigen Preise”,
und/oder
“... zum halben oder bis 1/3 ihres Preises”
und/oder
c) “garantiert günstigere Preise um die Hälfte bis
mehr 2/3”,
wie insbesondere in dem Prospekt Anlage 3 (Prospekt I 2);

5. mit den Angaben
a) “Räumungsverkauf Endspurt-Tage”
und/oder
b) “Endspurt-Tage der Liquidation”,

wenn es sich nicht um die restlichen Tage eines Räumungsverkaufs wegen Geschäftsaufgabe handelt;

6. mit folgender Darstellung zu werben:

 
6
7
 


7. unter Abbildung von Teppichen, die tatsächlich im Räumungsverkauf nicht angeboten werden;

8. bereits vor Ablauf von 14 vollen Tagen ab Erreichung der Anzeige durch den Veranstalter des Räumungsverkaufs bei der zuständigen amtlichen Berufsvertretung von Handel, Handwerk und Industrie gemäß § 8 UWG wie bei dem in der Anlage 1 beigefügten Prospekt (Prospekt I.1);

II. für eine Versteigerung im Räumungsverkauf wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs

1. mit der Angabe

a) “Öffentliche 2-tägige Zwangs-Versteigerung”
und/oder
b) “2-tägige Schluss-Liquidation”
und/oder
c) “in diesen gesetzlich zur Verfügung stehenden zwei Tagen muss der gesamte Warenbestand zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgelöst werden”, wie insbesondere in der Werbebeilage der FAZ vom 25. September 1998 (Anlage K 3 – Prospekt I.3)

und/oder

d) “Öffentliche Versteigerung 3tägige Räumung in den gesetzlich zur Verfügung stehenden drei Tagen muss der gesamte Warenbestand zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgelöst werden”;

2. mit den Angaben

a) “zum ersten Mal in der Orientteppich-Branche öffentliche Versteigerung zum unlimitierten Preis”

und/oder

b) unter Hinweis auf fünf Kalendertage “in diesen gesetzlich befristeten fünf Tagen muss der millionenwerte Lagerbestande an echten Teppichen “auf Biegen und Brechen” aufgelöst werden”,

und/oder

c/ “Abschluss-Liquidation Versteigerungen und freier Verkauf auf Basis der reduzierten Wert-Gutachten der vereidigten Sachverständigen”, wenn nicht für alle Teppiche Gutachten von Sachverständigen vorliegen;

hilfsweise hierzu

unter Hinweis auf “Abschluss-Liquidationen, Versteigerungen und freien Verkauf zu werben, wie in dem Prospekt Anlage K 6 (Prospekt IV)

3. mit den Angaben

a) “Öffentliche bisherige Preis-Reduzierung bis zu 68 % des Wert-Gutachten-Preises des vereidigten Sachverständigen”

und/oder

b) “unlimitierte Versteigerung”

und/oder

c) “Echte Teppiche jetzt zu jedem Preis”;


III. für eine Wanderlagerveranstaltung

1. mit der Angabe
“Zwangs-Auflösung”

und/oder

“Öffentliche Liquidation”


und/oder

“Gesetzlich begrenzte Ausverkaufszeit”,

wenn ein Räumungsverkauf gemäß § 8 UWG nicht angemeldet wurde, wie in der Anlage K 13 (Prospekt VII);

2. ohne in der Ankündigung des Wanderlagers den Namen/die Firma des gewerblichen Veranstalters mitzuteilen,

3. wenn die Veranstaltung des Wanderlagers nicht 14 Tage vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde angezeigt worden ist,

4. mit der Angabe
“Bisherige Preisreduzierung bis 70 %. Jetzt zu jedem Preis”.

..............

Entscheidungsgründe:

Antrag zu I. 1.:
Zu Recht verlangt die Kl. von den Bekl., es zu unterlassen, für die Durchführung von Räumungsverkäufen wegen Geschäftsaufgabe von Teppich-Groß-/Einzelhändlern mit den Angaben “Öffentliche Zwangs-Räumung”, “Öffentliche Auflösung”, “Zwangs-Räumung” und/oder “Öffentliche Liquidation” zu werben.
Der Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich aus § 3 UWG. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Angaben macht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Worte Zwangsräumung, womöglich erweitert auf Öffentliche Zwangs-Räumung, soll den Adressaten der Werbung eine besondere Notlage signalisieren, aus der heraus der Teppichbestand des Lagers veräußert werden muss. Da es sich um eine Zwangsräumung handelt, muss der Verkehr annehmen, dass alle Teppiche des Lagers veräußert werden sollen. Die angesprochenen Verkehrskreise können und sollen daraus entnehmen, dass - dem Gebot der Stunde folgend - die Bekl. auch zu besonders niedrigen Preisen verkaufen wird, wenn sich nur ein Käufer findet. Das Attribut öffentlich verleiht der Auflösung des Teppichlagers einen amtlichen Charakter unter öffentlicher Kontrolle - so soll es jedenfalls der Leser wahrnehmen. Der Eindruck einer Zwangsmaßnahme der Behörde signalisiert einen Verkauf, bei dem der Händler keinen Einfluss mehr auf die Preise hat, die Ware letztlich verschleudert wird. In Wirklichkeit wird angekündigt ein gewöhnlicher Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe nach § 8 UWG, von dem der Verkehr möglicherweise günstige Preise erwarten kann, jedoch nicht Preise, mit denen er bei einer amtlichen Zwangsversteigerung, etwa durch einen Gerichtsvollzieher, rechnen kann.
Der Einwand der Bekl., es solle mit den angegriffenen Aussagen nur auf das gesetzlich genau geregelte Verfahren hingewiesen werden, geht fehl. Der Verkehr - entscheidend ist der Empfängerhorizont - fasst die angegriffenen Aussagen anders auf, das ist im übrigen nach Überzeugung der Kammer von den Bekl. beabsichtigt.

Antrag zu I. 2.:
Zu Recht fordert die Kl. von den Bekl., es zu unterlassen, mit der Angabe zu werben, es seien sämtliche vorhandenen Angebote von unabhängigen Sachverständigen im Einzel begutachtet worden und/oder auf allen Teppich-Auszeichnungs-Etiketten seien die Gutachten ersichtlich, wenn nicht sämtliche Angebote von unabhängigen Sachverständigen im einzelnen begutachtet waren. Der Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich aus § 3 UWG. Unstreitig ist, dass entgegen der Werbung (“... wurden sämtliche vorhandenen Angebote von unabhängigen Sachverständigen im Einzelnen begutachtet.”) allenfalls ein Teil der zum Räumungsverkauf angemeldeten Ware von einem Sachverständigen begutachtet worden war. Der von der Firma S.-F. beauftragte Sachverständige J. hat lediglich 400 Teppiche der 950 in Frankfurt in den Räumungsverkauf eingebrachten Teppiche begutachtet.
Der Einwand der Bekl., es sei nicht ihre Aufgabe, Angaben ihres Auftraggebers im Einzelnen zu überprüfen, greift nicht durch. Das ergibt sich schon daraus, dass bestimmte Teppiche in zahlreichen Prospekten immer wieder auftauchen, die Regie der Prospekte liegt - auch, das ist unstreitig - in der Hand der Bekl. Wenn selbst Zeitungsverlage bei besonders groben Wettbewerbsverstößen zu einer Überprüfung vor Veröffentlichung einer Anzeige verpflichtet sind, so kann nichts anderes gelten, wenn eine Werbeagentur einen Prospekt für einen Gewerbetreibenden herstellt. Dementsprechend entspricht höchstrichterlicher Rspr., dass eine Werbeagentur für Verstöße bei Gestaltung und Durchführung der Werbung - unabhängig von der Haftung des Auftraggebers - haftet (BGH, GRUR 1973, 208/209 Neues aus der Medizin; Köhler/Piper, a.a.O., Vor § 13 Rn. 37). Die Bekl. haben sogar nicht einmal substantiiert vorgetragen, dass ihre Auftraggeber sie insoweit falsch informiert haben.

Antrag zu I. 3.:
Zu Recht fordert die Kl. von den Bekl., es zu unterlassen, mit der Angabe zu werben, von der Rechtsabteilung der Handelskammer würden durch öffentlich bestellte Sachverständige die Richtigkeit eingereichter Unterlagen, vor allem der angemessenen Preise, überprüft und/oder die Handelskammer erlaube erst nach Feststellung der Gesetzmäßigkeit den Räumungsverkauf mit bestimmten kurzen befristeten Tagen.
Der Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich aus § 3 UWG. Die Aussage, von der Rechtsabteilung der Handelskammer werde durch öffentlich bestellte Sachverständige die Richtigkeit eingereichter Unterlagen, vor allem der angemessenen Preise, überprüft, ist falsch. Was die zuständige IHK prüft, ergibt sich aus § 8 Abs 3 UWG. Die Prüfung erfolgt auch nicht durch öffentlich bestellte Sachverständige, sondern durch sie selbst. Dass vor allem die Richtigkeit der angemessenen Preise geprüft wird, noch dazu durch öffentlich bestellte Sachverständige, ist schlicht Unfug. Die Aussage verfolgt allein den Zweck, dem Leser der Werbung den vertrauensbildenden, jedoch sachlich falschen Eindruck zu vermitteln, die geforderten Preise unterlägen der Überprüfung durch eine seriöse Institution wie der zuständigen Handelskammer. Die Verteidigung der Bekl., wenn der Sachverständige Wertgutachten erstelle, so erfolge hierdurch zumindest mittelbar auch eine Preiskontrolle bzw. werde eine solche für die IHK und Dritte ermöglicht, bedarf danach keiner näheren Erörterung.
Ebenso irreführend ist die werbliche Aussage, die Handelskammer erlaube erst nach Feststellung der Gesetzmäßigkeit den Räumungsverkauf mit bestimmten wenigen befristeten Tagen. Denn die IHK erlaubt nicht - womöglich erst nach Feststellung der Gesetzmäßigkeit - den Räumungsverkauf; es besteht eine bloße Anzeigepflicht. Auch wenn die zuständige IHK die Durchführung des Räumungsverkaufs untersagen kann, wenn die Angaben gemäß § 8 Abs 3 S. 2 UWG nicht vollständig sind oder wenn sonstige Hindernisse im Wege stehen, so fehlt es an einer Genehmigung der Handelskammer, über die die angesprochenen Verkehrskreise auf Seriosität und Ordnungsgemäßheit des angekündigten Sonderverkaufs schließen können und - nach der Anzeige - sollen. Das gilt erst recht innerhalb des werblichen Umfeldes, in dem es vorrangig um die Angemessenheit der Preise geht. Die Verteidigung der Bekl., § 8 Abs 5 UWG sanktioniere eindeutig Verstöße gegen Vorschriften betr. Räumungsverkäufe, die von der Kl. angegriffene Aussage sei weder irreführend noch in irgendeiner Weise unrichtig, geht am Kern des - berechtigten - wettbewerblichen Vorwurfs vorbei.

Antrag zu I. 4.:
Zu Recht verlangt die Kl. von den Bekl., es zu unterlassen, im Hinblick auf die Preise der Teppiche mit den Angaben zu werben a) “zu reduzierten 69,5% ihrer gültigen Preise” und/oder b) “zum halben oder bis 1/3 ihres Preises” und/oder c) “garantiert günstigere Preise um die Hälfte bis mehr als 2/3”, wie insbesondere in dem Prospekt I 2.
Der Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich aus § 3 UWG. Irreführend ist eine Preisangabe insbesondere dann, wenn über das Ausmaß der Preissenkung irregeführt wird (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, § 3 Rn. 296 m. w. N.; Köhler/Piper, UWG, § 3 Rn. 273 m. w. N.). Die Aussagen sind in diesem Sinne irreführend, schon weil sie in sich widersprüchlich sind. So ist aus der angegriffenen Aussage zu reduzierten 69,5% ihrer gültigen Preise nicht erkenntlich, ob damit eine Reduzierung um 69,5% der ursprünglichen Ausgangspreise gemeint ist oder eine Reduzierung um nur ca. 30% auf noch geforderte 69,5% der ursprünglichen Preise. Nur eine der genannten Varianten kann richtig sein. Werbeaussagen, die verschiedenen Verständnismöglichkeiten der Verbraucher offen stehen, sind irreführend, wenn auch nur einer der in Betracht kommenden Begriffsinhalte vom maßgebenden Verkehr in einem unzutreffenden Sinne verstanden wird (Köhler/Piper, a.a.O., § 3 Rn. 115). Jede in Betracht kommende Deutung muss richtig sein. Wer mit missverständlichen Angaben - bewusst oder unbewusst - wirbt, muss auch die Verständnismöglichkeit gegen sich gelten lassen, die die Angabe im Verkehr als unrichtig erscheinen lässt (BGH, GRUR 1960, 567/569 Kunstglas; BGH, GRUR 1982, 563/564 Betonklinker; Köhler/Piper, a.a.O.). Hinsichtlich der beiden anderen angegriffenen Aussagen gilt Entsprechendes. Es tritt hinzu, dass die Firma S.-F. Großhändler war und bislang keine für den Endverbraucher gültigen Preise hatte. Insoweit hatte es - auch für die Bekl. leicht erkennbar - keinen echten Ausgangspreis gegeben, sodass es sich bei den angeblichen Ausgangspreisen um reine Mondpreise gehandelt hat.

Antrag zu I. 5.:
Zu Recht verlangt die Kl. von den Bekl., es zu unterlassen, mit den Angaben zu werben “Räumungsverkauf Endspurt-Tage” und/oder “Endspurt-Tage der Liquidation”, wenn es sich nicht um die restlichen Tage eines Räumungsverkaufs wegen Geschäftsaufgabe handelt.
Der Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich aus § 3 UWG. In den von der Kl. vorgelegten Prospekten handelt es sich gerade nicht um die letzten  Tage des von der Firma S.-F. angemeldeten Räumungsverkaufs. Was die Bekl. mit dieser Werbeaussage verfolgen, liegt auf der Hand. Der Leser soll den Eindruck erhalten, dass sich eine außergewöhnliche Gelegenheit zum Erwerb eines Teppichs nur noch kurze Zeit lang bietet, sodass er eine große Möglichkeit, einen wertvollen Teppich für wenig Geld zu erwerben, versäumt, und so zur Eile angetrieben werden. Die Werbeankündigung ist jedoch schon deshalb falsch, weil in mehreren Prospekten die beworbenen Verkaufstage nicht die letzten Tage des angekündigten Sonderverkaufs gewesen sind.

Antrag zu I. 6.:
Zu Recht verlangt die Kl. von den Bekl., es zu unterlassen, mit der im Tenor dargestellten Darstellung zu werben.
Der Anspruch rechtfertigt sich aus § 3 UWG. Die angegriffene Ankündigung des Räumungsverkaufs in der Zeit vom 27. 02. bis 02. 03. 1998 der Firma M. S. enthält eine Mehrzahl von irreführenden Elementen.
Die Bekl. wenden insoweit nur ein, dass der Unterlassungsanspruch verjährt sei - im Ergebnis ohne Erfolg. Die Kl. hat vorgetragen, dass sie erst am 22. 10. 1998 mit dem Schreiben des Herrn M. von dem streitgegenständlichen Prospekt Kenntnis erlangt hat. Ebenfalls ohne Erfolg bestreiten die Bekl., dass die Kl. erst am 22. 10. 1998 von dem Prospekt Kenntnis erlangt hat. Denn es ist die Bekl., die die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung zu beweisen hat, somit bei der 6-monatigen Verjährungsfrist die Kenntniserlangung im Sinne des § 21 Abs 1 UWG (Köhler/Piper, a.a.O., § 21 Rn. 51). Die Klage ist am 06. 11. 1998 bei Gericht eingegangen und den Bekl. unverzüglich, mithin innerhalb der Frist des § 21 UWG, zugestellt worden.

Zu Antrag I. 7.:
Zu Recht verlangt die Kl. von den Bekl., es zu unterlassen, unter Abbildung von Teppichen, die tatsächlich im Räumungsverkauf nicht angeboten werden, zu werben.
Der Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich aus § 3 UWG. Aus den von der Kl. vorgelegten streitgegenständlichen Prospekten ist zu entnehmen, dass in mehreren Fällen, zum Teil zeitgleich, dieselben Teppiche angeboten worden sind. Sie haben mithin in einer der Veranstaltung nicht zum Verkauf gestanden.
Ohne Erfolg bestreiten die Bekl., dass abgebildete Teppiche nicht im jeweils beworbenen Räumungsverkauf angeboten seien. Ein Vergleich ergibt jedoch, dass dieselben Fotos für Prospekte für zeitgleich ablaufende Verkaufsveranstaltungen verwendet worden sind. Die beworbenen Teppiche können entweder nur an dem einen oder anderen Verkaufsort vorrätig gewesen sein. Ohne Erfolg verteidigen sich die Bekl. schließlich damit, es liege nicht in ihrem Verantwortungs- oder Kontrollbereich, wenn ihnen Teppichbilder geliefert würden, die möglicherweise nicht im Räumungsverkauf angeboten werden. Es entspricht höchstrichterlicher Rspr., dass eine Werbeagentur für Verstöße bei Gestaltung und Durchführung der Werbung - unabhängig von der Haftung des Auftraggebers - haftet (BGH, GRUR 1973, 208/209 Neues aus der Medizin; Köhler/Piper, a.a.O., Vor § 13 Rn. 37). Wenn im übrigen die Bekl. in Prospekten für zwei zeitgleich laufende Sonderverkäufe an verschiedenen Verkaufsorten dieselben Abbildungen von Teppichen verwenden, drängt sich nachgerade der Verdacht auf, dass an einem der Verkaufsorte der beworbene Teppich nicht vorrätig gehalten sein kann. Im übrigen hat die Kl. unwidersprochen vorgetragen, dass die Regie für die Herstellung der Prospekte weitestgehend in den Händen der Bekl. lag und diese ihrerseits die für die Ausstattung des Prospektes erforderlichen Abbildungen von Teppichen vorrätig hielten.

Antrag zu I. 8.:
Der Antrag ist begründet. Zu Recht verlangt die Kl. von den Bekl., es zu unterlassen, bereits vor Ablauf von 14 vollen Tagen ab Erreichung der Anzeige durch den Veranstalter des Räumungsverkaufs bei der zuständigen amtlichen Berufsvertretung von Handel, Handwerk und Industrie gemäß § 8 UWG wie bei dem Prospekt 1 werben oder werben zu lassen.
Der Anspruch findet seine Grundlage in § 8 Abs 3 und 5 UWG. Nach § 8 Abs 3 UWG sind Räumungsverkäufe spätestens zwei Wochen vor ihrer erstmaligen Ankündigung der IHK anzuzeigen. Die Wartefrist beginnt erst, wenn die vollständige Anzeige bei der Berufsvertretung eingeht; hat der Veranstalter die Anzeige eingereicht, so kann er erst nach Ablauf der Wartefrist mit der Ankündigung des Räumungsverkaufs beginnen.
Unstreitig ist, dass die Firma S.-F. die Anzeige am 21. 08. 1998 bei der IHK Frankfurt eingereicht hat. Die Wartefrist - es handelt sich um eine Wochenfrist - endete am Freitag, dem 04. 09. 1998, sodass der Räumungsverkauf nicht vor dem 05. 09. 1998 angekündigt werden durfte. Tatsächlich wurde er bereits am 04. 09. 1998 in einer Werbebeilage der FAZ angekündigt, und zwar - durch blickfangmäßige Hervorhebung - mit dem 04. 09. 1998 als erstem Tag des Sonderverkaufs. Unerheblich ist, dass unterhalb der - blickfangmäßig hervorgehobenen - Tage Freitag 4. September - Samstag 5. September - Montag 7. September in nachgerade winziger Schrift der Hinweis erfolgt 2 Vorbesichtigungstage bzw. Räumungs-Verkauf ab ... (gemeint Montag, 07. 09.). Denn für die angesprochenen Verkehrskreise ist Beginn des Räumungsverkaufs bereits der Freitag, 4. September; dass der Beginn der öffentlichen Zwangs-Räumung erst der Montag, 7. September, ist, wird vom Verkehr nicht wahrgenommen. Entsprechend - so nach Überzeugung der Kammer von den Bekl. sogar beabsichtigt - sollen sich die Interessenten bereits am Freitag, 4. September, in den Räumlichkeiten des Sonderverkaufs zum Zwecke der Besichtigung, Auswahl und Aufnahme von Verkaufsgesprächen einfinden. Dass die Kaufverträge erst ab dem folgenden Montag abgeschlossen werden durften (Räumungs-Verkauf ab), ist nicht erheblich für den Beginn des Sonderverkaufs bereits am Freitag, 4. September
Ohne Erfolg wenden die Bekl. ein, es sei nicht ihre Aufgabe, die Fristenüberwachung für von Dritten veranlasste Werbemaßnahmen zu betreiben. Werbeagenturen haften für Verstöße bei Gestaltung und Durchführung der Werbung, unabhängig von der Haftung des Auftraggebers (BGH, a.a.O., Neues aus den Medien; Köhler/Piper, a.a.O., Vor § 13 Rn. 37); solange ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, kommt es auf ein Verschulden des Störers nicht an. Im übrigen war den Bekl. bewusst, dass der Räumungsverkauf erst am Montag, 7. September, hat beginnen dürfen. Ein sicheres Indiz dafür ist, dass sich bei den Verkaufsdaten die Hinweise 2 Vorbesichtigungstage und Räumungs-Verkauf ab in dem streitgegenständlichen Prospekt ... befanden. Der Zusatz ist in winziger Schrift beigefügt, sodass der Leser diesen Hinweis nach Möglichkeit nicht zur Kenntnis nehmen sollte. Unstreitig, da unwidersprochen, ist auch der Vortrag der Kl., die Bekl. selbst hätten den streitgegenständlichen Prospekt der Tageszeitung zum Zwecke der Verteilung am 4. September übergeben.

Das Unterlassungsbegehren nach Antrag II ist vollen Umfangs gerechtfertigt.
Antrag zu II. 1.:
Der Antrag ist gerechtfertigt. Zu Recht verlangt die Kl. von den Bekl., es zu unterlassen, für eine Versteigerung im Räumungsverkauf wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs mit der Angabe a) “Öffentliche 2-tägige Zwangs-Versteigerung” und/oder b) “2-tägige Schluss-Liquidation” und/oder c) “in diesen gesetzlich zur Verfügung stehenden zwei Tagen muss der gesamte Warenbestand zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgelöst werden”, wie insbesondere in der Werbebeilage der FAZ vom 25. 09. 1998 und/oder d) “Öffentliche Versteigerung 3-tägige Räumung in den gesetzlich zur Verfügung stehenden drei Tagen muss der gesamte Warenbestand ... aufgelöst werden”; werben und/oder werben zu lassen.
Der Anspruch rechtfertigt sich aus § 3 UWG. Sachlich falsch ist die Ankündigung einer öffentlichen 2-tägigen Zwangsversteigerung. Es handelt sich um eine private Versteigerung zum Ende des Räumungsverkaufs. Irreführend ist die Ankündigung, es handele sich um eine 2-tägige Schlussliquidation. Die Ankündigung vermittelt den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, hier biete sich eine Gelegenheit zum Teppichkauf, die nicht wiederkehre und wegen ihrer Einmaligkeit im übrigen nur auf wenige Tage beschränkt sei. In Wirklichkeit handelte es sich um die letzten zwei Tage eines immerhin 4 Wochen dauernden Räumungsverkaufs. Irreführend ist dementsprechend auch der Hinweis auf diese gesetzlich zur Verfügung stehenden zwei Tage, in denen der gesamte Warenbestand aufgelöst werden müsse. Aus denselben Gründen irreführend ist der Hinweis auf die 3-tägige Räumung in den gesetzlich zur Verfügung stehenden drei Tagen. Es stehen nicht 3 Tage gesetzlich zur Verfügung: Die Aussage, die unter Hinweis auf die Knappheit der Zeit das Käuferinteresse besonders schüren soll, ist falsch; der Räumungsverkauf dauert bis zu vier Wochen. Im übrigen ist der Hinweis auf eine öffentliche Versteigerung irreführend. Angekündigt wird ein privater Räumungsverkauf.

Antrag zu II. 2.:
Der Anspruch ist begründet. Zu Recht verlangt die Kl. von den Bekl., es zu unterlassen, für eine Versteigerung im Räumungsverkauf wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes mit den Angaben a) “zum erstenmal in der Orientteppich-Branche öffentliche Versteigerung zum unlimitierten Preis” und/oder b) unter Hinweis auf fünf Kalendertage “in diesen gesetzlich  befristeten 5 Tagen muss der millionenwerte Lagerbestand an echten Teppichen ,auf Biegen und Brechen' aufgelöst werden”, und/oder c) “Abschluss-Liquidation Versteigerungen und freier Verkauf auf Basis der reduzierten Wert-Gutachten der vereidigten Sachverständigen”, wenn nicht für alle Teppiche Gutachten von Sachverständigen vorliegen, werben und/oder werben zu lassen.
Der Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in § 3 UWG. Die angegriffenen Werbeaussagen finden sich in dem Werbeprospekt der Firma Orient-Teppiche M., Frankfurt, die in der Zeit vom 03. 04. bis 05. 05. 1998 einen Räumungsverkauf wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs durchführte.
Die Aussage zum ersten Mal in der Orient-Teppichbranche öffentliche Versteigerung zum unlimitierten Preis ist sachlich unzutreffend. Zum einen ist der Hinweis öffentlich irreführend, weil sie zu Unrecht Amtlichkeit und behördliche Aufsicht vorspiegelt. Im übrigen wird der Eindruck erweckt, hier werde eine behördliche Zwangsversteigerung durchgeführt, bei der die Preisbildung nicht mehr vom Verkäufer beeinflusst werden könne. Sachlich unzutreffend und damit irreführend ist im übrigen der Hinweis, dass der Preis unlimitiert sei. Es ist schlicht Unfug anzunehmen, dass die Teppiche zu jedem Preis, unter dem Einkaufspreis, und sei er auch noch so gering, verkauft werden.
Ebenso irreführend, da sachlich unzutreffend, ist der Hinweis, dass in diesen gesetzlich befristeten 5 Tagen ... der Millionenwert-Lagerbestand an echten Teppichen ,auf Biegen und Brechen' aufgelöst werden müsse. Zum einen ist ein Sonderverkauf nicht auf 5 Tage gesetzlich befristet. Ebenso falsch ist es, dass der Lagerbestand ,auf Biegen und Brechen' aufgelöst wird - was dem Leser den Eindruck vermitteln soll, die Teppiche würden zu jedem Preis oder zum unlimitierten Preis nachgerade verschleudert, so auch zu weit unter den Einkaufspreisen der Bekl. liegenden Preisen.
Falsch und daher irreführend ist die Werbeaussage Abschluss-Liquidation Versteigerungen und freier Verkauf auf Basis der reduzierten Wertgutachten der vereidigten Sachverständigen. Wie ausgeführt, ist nur ein Teil der zum Räumungsverkauf angemeldeten Teppiche von einem Sachverständigen begutachtet worden. Insoweit kann ein freier Verkauf nicht bei allen Teppichen auf der Basis der reduzierten Wertgutachten der Sachverständigen beruhen.

Auf den Hilfsantrag kam es danach nicht mehr an.

Antrag zu II. 3.:
Der Anspruch ist begründet. Zu Recht verlangt die Kl. von den Bekl., es zu unterlassen, für eine Versteigerung im Räumungsverkauf wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs mit den Angaben a) “Öffentliche bisherige Preis-Reduzierung bis zu 68% des Wert-Gutachten-Preises des vereidigten Sachverständigen” und/oder b) “unlimitierte Versteigerung” und/oder c) “Echte Teppiche jetzt zu jedem Preis” zu werben und/oder werben zu lassen. Der Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in § 3 UWG.
Die Werbeaussage a) ist sachlich unzutreffend. Es gibt keine öffentliche, d. h. amtliche bisherige Preisreduzierung. Die Angabe bis zu 68% des Wert-Gutachten-Preises ist in sich widersprüchlich und unklar. Die Teppiche sind nur zum Teil von Sachverständigen begutachtet worden.
Die Werbeaussagen unlimitierte Versteigerung und echte Teppiche jetzt zu jedem Preis sollen den - sachlich unrichtigen - Eindruck bei den angesprochenen Verkehrskreisen vermitteln, Teppiche würden zu jedem, so auch weit unter den Einkaufspreisen liegenden Preisen verkauft.
Das Unterlassungsbegehren nach Antrag III ist vollen Umfangs gerechtfertigt.

Antrag zu III. 1.:
Der Anspruch ist begründet. Zu Recht verlangt die Kl. von den Bekl., es zu unterlassen, für eine Wanderlagerveranstaltung mit der Angabe “Zwangs-Auflösung” und/oder“Öffentliche Liquidation” und/oder “Gesetzlich begrenzte Ausverkaufszeit”, zu werben und/oder werben zu lassen, wenn ein Räumungsverkauf gemäß § 8 UWG nicht angemeldet wurde.
Der Unterlassungsanspruch findet seine Anspruchsgrundlage in § 8 Abs 5 UWG. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer einen Räumungsverkauf ankündigt oder durchführt, ohne dass dieser zuvor nach § 8 Abs 3 UWG angezeigt worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Ankündigung erweckt angesichts der Verwendung der Worte Zwangs-Auflösung, Öffentliche Liquidation, gesetzlich begrenzte Ausverkaufszeit den Anschein eines Räumungsverkaufs gemäß § 8 UWG. Unstreitig ist ein Räumungsverkauf gemäß § 8 UWG nicht angemeldet worden.

Antrag zu III. 2.:
Der Anspruch ist begründet. Zu Recht fordert die Kl. von den Bekl., es zu unterlassen, für eine Wanderlagerveranstaltung zu werben, ohne in der Ankündigung des Wanderlagers den Namen/die Firma des gewerblichen Veranstalters mitzuteilen. Es könnte sich entgegen des durch die Wortwahl erweckten Anscheins vielmehr um die Ankündigung einer Wanderlagerveranstaltung handeln. Denn es fehlt an einem Geschäftsbetrieb am Ort des Sonderverkaufs, noch dazu um einen solchen, der geräumt werden soll.
Der Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich aus § 1 UWG in Verbindung mit § 56 a Abs 1 und 2 GewO. Danach ist bei der Ankündigung und Durchführung eines Wanderlagerverkaufs der Veranstalter des Wanderlagers zu nennen. Dies ist unstreitig nicht erfolgt. Werbeagenturen haften für Verstöße bei Gestaltung und Durchführung der Werbung, unabhängig von der Haftung des Auftraggebers (Köhler/Piper, a.a.O., Vor § 13 Rn. 37 m. w. N.).

Antrag zu III. 3.:
Zu Recht verlangt die Kl. von den Bekl., es zu unterlassen, für eine Wanderlagerveranstaltung zu werben und/oder werben zu lassen, wenn die Veranstaltung des Wanderlagers nicht 14 Tage vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Der Anspruch rechtfertigt sich aus § 56 a Abs 2 GewO, § 1 UWG (Vorsprung durch Rechtsbruch). Nach § 56 a Abs 2 GewO sind Wanderlagerveranstaltungen nur zulässig, wenn sie 14 Tage zuvor angemeldet worden sind. Das ist im Streitfall nicht der Fall gewesen. Werbeagenturen haften für Verstöße bei Gestaltung und Durchführung der Werbung, unabhängig von der Haftung des Auftraggebers (Köhler/Piper, a.a.O., Vor § 13 Rn. 37 m. w. N.). Unstreitig ist die Wanderlagerveranstaltung nicht 14 Tage vor Beginn der zuständigen Behörde angezeigt worden.

Antrag zu III. 4.:
Zu Recht verlangt die Kl. von den Bekl., es zu unterlassen, für eine Wanderlagerveranstaltung mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen “Bisherige Preisreduzierung bis 70%. Jetzt zu jedem Preis.”
Der Anspruch rechtfertigt sich aus § 3 UWG. Die Aussage Jetzt zu jedem Preis ist sachlich falsch. Die Teppiche wurden nicht zu einem Preis, der möglicherweise weit unter dem Einkaufspreis liegt, verkauft. Im übrigen gibt es keine bisherige Preisreduzierung. Auch die Bekl. konnten nicht vortragen, auf welche Verkaufsveranstaltung bzw. Preisbildung sich die bisherige Preisreduzierung beziehen könnte.