Teppichwerbung: Urteil des LG Frankfurt am Main zur Orientteppichwerbung

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.2.2002, 2/6 O 143/01, (Auszüge aus den Entscheidungsgründen)

(Das Urteil des Landgerichts hat 86 Seiten und enthält ausserdem Abbildungen von einigen Werbebeilagen. Es kann deshalb nur schlecht abgebildet komplett werden. Es folgt zunächst eine Kurzdarstellung der inhaltlichen Aussagen anhand der Anträge.
Auf Wunsch übersenden wir Ihnen das Urteil gern in Kopie.)

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Kurzdarstellung der sich aus der Entscheidung ergebenden inhaltlichen Aussagen des Gerichtes zu den einzelnen Werbeaussagen anhand der Anträge (Urteil S. 60 ff)

(Ausführliche Besprechung und Erläuterungen: siehe unten)


I.
die Beklagten 1.) bis 3.) werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, und zwar zu vollstrecken an dem Beklagten zu 2.), zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs


I. 1.
für die “totale Räumung” einer Warengattung bzw. eines Teils des Gesamtsortiments eines Geschäftsbetriebes wegen Aufgabe bzw. Auflösung der Warengattung bzw. eines Teils des Gesamtsortiments zu werben und/oder werben zu lassen,

insbesondere wenn die Werbung gestaltet ist, wie aus der Anlage K 1 zur Klageschrift ersichtlich


Klagestattgabe §§ 1, 3, 7, 8 V Nr. 1 UWG ( S. 69):
Anschein eines (unzulässigen) Räumungsverkaufs (RV wegen Aufgabe einer Warengattung nicht möglich), unzulässige Sonderveranstaltung,

Haftung der Werbeagentur als (Mit-)Störer wegen sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergebenden Verstoßes
I. 2.
einen Umbau-Räumungsverkauf wie aus den Anlagen K 5 und K 6 ersichtlich zu werben und/oder bewerben zu lassen, der nicht gemäß § 8 Abs. 3 UWG spätestens zwei Wochen vor seiner erstmaligen Ankündigung bei der zuständigen amtlichen Berufsvertretung von Handel, Handwerk und Industrie ordnungsgemäß angezeigt ist;

hilfsweise

mit den Angaben zu werben

“Endspurt
Der Groß-Umbau .... steht bevor!”

und/oder

“Sonderangebote bis zu 71 % reduziert”

und/oder

“Umbaupreise”

und/oder

“Umbau-Tiefst-Preise”

wie aus den Anlagen K 5 und K 6 ersichtlich

Verstoß gegen § 8 Abs. 3 UWG bei fehlender Anmeldung

Keine Haftung der Werbeagentur als (Mit-)Störer, wenn sie annehmen durfte, der RV sei ordnungsgemäß angezeigt (Tatsachenfrage über die Beweis zu erheben wäre; wegen Verjährung Erledigung der Hauptsache: Beweislage offen: Kosten hälftig)

I. 3.
für einen Räumungsverkauf und/oder eine befristete Verkaufsveranstaltung (Wanderlager) mit den Angaben zu werben und/oder werben zu lassen:

“Schluß-Aktion” – wie aus den Anlagen K 7 und K 8 ersichtlich

ohne zusätzliche Angaben gem. § 3 UWG kein irreführender Eindruck einer Versteigerung


und/oder

“Groß-Aktion” – wie aus der Anlage K 8 ersichtlich

ohne zusätzliche Angaben gem. § 3 UWG kein irreführender Eindruck einer Versteigerung

und/oder

“einmalige AKTION” – wie aus der Anlage K 8 ersichtlich

ohne zusätzliche Angaben gem. § 3 UWG kein irreführender Eindruck einer Versteigerung

und/oder

“LIQUIDATIONS-AKTION” – wie aus der Anlage K 9 ersichtlich

nicht irreführend gem. § 3 UWG

und/oder

“Abschieds-Aufruf” – wie aus der Anlage K 7 ersichtlich

ohne zusätzliche Angaben nicht gem. § 3 UWG irreführender Eindruck einer Versteigerung

und/oder

“Letzter Aufruf” – wie aus der Anlage K 28 ersichtlich

ohne zusätzliche Angaben nicht gem. § 3 UWG irreführender Eindruck einer Versteigerung

und/oder

“Nennen Sie uns Ihren Preis!” – wie aus der Anlage K 8 ersichtlich

ohne zusätzliche Angaben nicht gem. § 3 UWG irreführender Eindruck einer Versteigerung

und/oder

“Wir akzeptieren jeden annehmbaren Preis” – wie aus der Anlage K 13 ersichtlich

ohne zusätzliche Angaben nicht gem. § 3 UWG irreführender Eindruck einer Versteigerung

und/oder

“Ab sofort sind unsere Preise nur noch eine VERHANDLUNGSBASIS” – wie aus der Anlage K 8 ersichtlich

ohne zusätzliche Angaben nicht gem. § 3 UWG irreführender Eindruck einer Versteigerung

und/oder

unter Abbildung eines Versteigerungshammers – wie aus den Anlagen K 8, K 10, K 11, K 19, K 21, K 36 ersichtlich

ohne zusätzliche Angaben nicht gem. § 3 UWG irreführender Eindruck einer Versteigerung

und/oder

unter Abbildung eines Orientteppiche versteigernden Versteigerers bzw. Auktionators – wie aus den Anlagen K 9, K 13, K 35, K 36 ersichtlich

§ 3 UWG: Irreführender Eindruck einer Versteigerung

zu bewerben und/oder werben zu lassen, es sei denn, es ist eine Versteigerung ordnungsgemäß angezeigt, insbesondere wenn die Werbung gestaltet ist wie aus den Anlagen K 7, K 8, K 9, K 10, K 11, K 12, K 13, K 19, K 21, K 28, K 35 und K 36 ersichtlich;

(Erledigung der Hauptsache: K 8 + 9)

I. 4.
für den Verkauf von Orientteppichen im Rahmen einer befristeten Verkaufsveranstaltung (Wanderlager) zu werben, ohne den Namen (Nachname und mindestens ein Vorname) oder Firma des Veranstalters sowie dessen Anschrift anzugeben, wie aus den Anlagen K 9, K 28 und K 35 ersichtlich

Verstoß gegen § 1 UWG, § 56a Abs. 1 GewO

und/oder

mit folgenden Aussagen zu werben und/oder werben zu lassen:

“Zwangs-Liquidation” – wie aus der Anlage K 9 ersichtlich

§ 1 UWG (psychischer Druck) + irreführend § 3 UWG: Eindruck von staatlichen Zwangsmaßnahmen

und/oder

“Zwangsauflösung” – wie aus den Anlagen K 27 und K 28 ersichtlich

§ 1 UWG (psychischer Druck) + irreführend § 3 UWG: Eindruck von staatlichen Zwangsmaßnahmen


und/oder

“Kostbare Orientteppiche müssen binnen fünf gesetzlich begrenzter Tage zu jedem annehmbaren Preis veräußert werden”

§ 1 UWG (psychischer Druck) + irreführend § 3 UWG: Eindruck von staatlichen Zwangsmaßnahmen

– wie aus der Anlage K 9 ersichtlich

und/oder

“Nur fünf Tage”

zulässig


und “aufgrund gesetzlicher Vorschriften läuft die Frist zur Verwertung des Warenbestandes am .... ab.” – wie aus der Anlage K 27 ersichtlich

§ 1 UWG (psychischer Druck) + irreführend § 3 UWG: Eindruck von staatlichen Zwangsmaßnahmen


und/oder

Abbildungen von einzelnen Wochentagen zu verwenden, wenn die Veranstaltung über den letzten angegebenen Tag hinaus fortgesetzt wird – wie aus den Anlagen K 9 und K 10 ersichtlich

kann unzulässig sein:

Aber Kenntnis der Werbeagentur nicht nachgewiesen


wie aus der Anlage K 9, K 10, K 27 und K 28 ersichtlich;


I. 5.
eine Verkaufsveranstaltung mit Orientteppichen mit den Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:

K 9: “Das außergewöhnliche Ereignis .....
Zwangs-Liquidation
im Auftrag einer großen Deutschen Bank
LIQUIDATION im Bankauftrag
diese Tagen sollten Sie nicht versäumen:
Freitag 29. Mai 9 – 19 Uhr
Samstag 30. Mai 9 – 19 Uhr
Pfingst-Sonntag 31. Mai Besichtigung 10 – 19 Uhr
Pfingst-Montag 1. Juni Besichtigung 10 – 19 Uhr
Dienstag 2. Juni 9 – 19 Uhr
Beratung und Verkauf nur zu den gesetzlichen Lageröffnungszeiten
Ausnahmslos alle Stücke sind in dieser LIQUIDATIONS-AKTION
bis zu 72 %
Sie zahlen jetzt weniger als 1/3 des bisherigen Preises
Orient-Teppiche zu jedem Preis
ZWANGS-LIQUIDATION infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners”

K 9: nach § 7 UWG noch zulässig, wenn Ankündigung nicht durch Teppichhändler sondern Fachauflösungsunternehmen im Auftrag einer Bank;
Zwangsliquidation irreführend § 3 UWG

(erledigt)

und/oder

K 10: “Wichtige Sondermeldung
Im Auftrag einer Bank erfolgt der Verkauf durch ein Fachunternehmen für KONKURS-VERWERTUNGEN & Geschäftsauflösungen.
Es kommen sicherungsübereignete Orientteppiche eines sich in Liquidation befindlichen Teppichhauses zum Verkauf!

K 10: nach § 7 UWG noch zulässig, wenn Ankündigung nicht durch Teppichhändler sondern Fachauflösungsunternehmen im Auftrag einer Bank;



Abbildung Kalenderblätter:
 
Samstag
3.
März
9 – 20 Uhr
Sonntag
4.
März
10 – 20 Uhr
Montag
5.
März
9- 20 Uhr

Beratung & Verkauf nur zu den
gesetzlichen Ladenöffnungszeiten


nach § 3 UWG unzulässig: Vortäuschung Sonntagsverkauf, Zusatz zu klein gestaltet



Größtenteils Preisreduzierungen bis zu 71 %.
Wir liquidieren, Sie profitieren.
Großer Verwertungsverkauf im Bankauftrag.”

K 10 nach § 7 UWG noch zulässig, wenn Ankündigung nicht durch Teppichhändler sondern Fachauflösungsunternehmen im Auftrag einer Bank;
K 9 erledigt


wie aus der Anlage K 9 und K 10 ersichtlich.



I. 6.
Für den Verkauf von Orientteppichen mit den Angaben zu werben und/oder werben zu lassen:

“Orient-Teppiche aus Konkursbestand”

nach § 6 UWG unzulässig


und/oder

“Wir haben einen sehr großen Posten hochwertiger Teppiche aus Konkursbeständen ... erworben”

nach § 6 UWG unzulässig


wie aus der Anlage K 35 ersichtlich.


II.
Die Beklagten zu 3.) und 4) werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, und zwar zu vollstrecken an dem Beklagten zu 3), zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

eine Verkaufsveranstaltung für Orient-Teppiche mit den nachfolgenden Angaben zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:

“Schluß-Aktion”

K 30: Irreführender Eindruck einer Versteigerung, wenn Versteigerer mitabgebildet ist
§ 3 UWG


und/oder

“Zwangsauflösung”

nach § 3 UWG irreführend


und/oder

“Zwangsverwertungspreise”

nach § 3 UWG irreführend


und/oder

Abbildung eines Versteigerungshammers

nicht nach § 3 UWG irreführend


und/oder

Abbildung eines Orientteppiche versteigernden Versteigerers bzw. Auktionators,

K 30: Irreführender Eindruck einer Versteigerung
§ 3 UWG


wie aus den Anlagen K 30 (“Schluß-Aktion”, “Abbildung eines Orientteppich versteigernden Versteigerers bzw. Auktionators”) und K 32 (“Zwangsauflösung”, “Zwangsverwertungspreise”, Abbildung eines Versteigerungshammers) ersichtlich,

es sei denn, eine Versteigerung von Orient-Teppichen ist ordnungsgemäß angezeigt.

 
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Gebräuchliche Werbesprüche unseriöser Teppichhändler

Besprechung und Erläuterungen zum Urteil des LG Frankfurt /Main vom 13.2.2002, 2/6 O 143/01 (86 Seiten)

A.
Vorrede (oder Hintergrund):
Seit vielen Jahren werden die Werbeaussagen der Orientteppichhändler immer aggressiver. Um bei abnehmendem Kundeninteresse Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, versuchen sich die Initiatoren gegenseitig in ihrer angeblichen Preisgünstigkeit zu übertreffen. Wurden z.B. früher Prozentangaben um 50 % für ausreichend gehalten, müssen es heute schon fast 80 % sein. Diese Spirale der Übertreibungen kann sicherlich nicht mit der oft orientalischen Herkunft der Händler erklärt werden. Die Werbetexter sind jedenfalls überwiegend Deutsche bzw. die Deutsche Sprache gut beherrschende Personen. Um die Aufmerksamkeit der Leser zu erreichen, werden die Aussagen möglichst reißerisch getextet, sind bewusst mehrdeutig oder irreführend formuliert und gestaltet. Dabei überschreiten sie oft längst die Grenzen des lauteren Wettbewerbs.

Liest man die diversen doppelseitigen bunten Zeitungswerbebeilagen für Orientteppichverkaufsveranstaltungen genauer, fällt auf, dass die überaus reißerisch gestalteten Aussagen in den Prospekten verschiedener Veranstalter an verschiedenen Orten zu verschiedener Zeit immer wieder gleich verwendet werden. Die Annahme liegt somit nahe, dass für die Gestaltung und die Texte weniger der eigentliche Veranstalter (oft ein nur schlecht deutsch sprechender Ausländer) verantwortlich zeichnet, als dass diese von der Werbeagentur maßgeblich (teils ohne Kenntnis des Auftraggebers) entworfen und getextet wurden. Da die Veranstalter wechseln, ist auch ein gerichtliches Verbot gegen diese zur Verhinderung ähnlicher Gestaltungen in der Zukunft wenig zielführend. Mit diesem gegen die Werbeagentur gerichteten Prozess sollte ein Verursacher der Werbung sozusagen “an der Quelle” erreicht werden.

In einem ersten Verfahren gegen eine andere Werbeagentur hatte das Landgericht Hamburg (GewA 99, 385) bereits ausführlich über viele andere oder auch zum Teil ähnlich lautende Aussagen im Einzelnen entschieden.

In einem vorangegangenen anderen Verfahren hatte das OLG Frankfurt (WRP 01,713 = GRUR RR 02, 77) prinzipielle Aussagen zur Haftung einer Werbeagentur für derartige Werbeaussagen als Mitstörer getroffen.


Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt hat mit diesem Prozess einen weiteren Versuch unternommen, für die Praxis die Zulässigkeit einer Vielzahl der im Bereich der Verkaufsveranstaltungen für Orientteppiche zur Zeit gebräuchlichen, immer wiederkehrenden Werbeaussagen insbesondere auf Verstöße gegen Irreführungs- und Sonderveranstaltungsverbot gerichtlich klären zu lassen. Für das Frankfurter Verfahren wurden ca. 50 der auf übliche Art und Weise aufgemachten doppelseitigen bunten Zeitungswerbebeilagen von Orientteppichverkaufsveranstaltungen verschiedener Unternehmen an verschiedenen Orten ausgewertet. Alle diese Anzeigen wurden von den gleichen Mitarbeitern einer Werbeagentur gestaltet, die sich auf die Werbung von derartigen Orientteppichverkaufsveranstaltungen spezialisiert hatte. Die einheitliche Herkunft der Prospekte konnte entweder über das meist in einer Ecke senkrecht zum Text befindliche angegebene Copyright oder bei Fehlens eines Copyrights über ein gleichmäßig zusammengesetztes internes Aktenzeichen, den einheitlichen Stil und Farbgebung, letztlich aber auch über die für diverse Veranstalter immer wieder verwendeten identischen Teppichabbildungen eindeutig festgestellt und durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.

Die Werbeaussagen waren, wie das in dieser Branche üblich ist, überaus reißerisch gestaltet und bewegten sich am Rande des gesetzlich Zulässigen, bzw. überschritten nach Meinung des LG Frankfurt die Grenzen des lauteren Wettbewerbs.


Leider umfasst das Urteil des Landgerichts 86 Seiten und enthält ausserdem Abbildungen von einigen Prospekten. Es kann schon deshalb schlecht abgebildet werden. Dazu kommt noch, dass die Ansicht des Landgerichts zu den einzelnen Werbeaussagen ein wenig unübersichtlich ausgeführt wird, weil die Anträge sich gegen verschiedene juristische und natürliche Personen richteten und im Verlauf des Prozesses verschiedene Anträge für erledigt erklärt wurden (z. B. wegen während der sich während des Verfahrens herausstellenden Verjährung).
Auf Wunsch übersenden wir Ihnen das Urteil gern in Kopie.

Hier (unter B.) wird zunächst die Zulässigkeit der verschiedenen vom Gericht geprüften Werbeaussagen im Zusammenhang dargestellt. Da mit dem Inkrafttreten der UWG-Reform das Sonderveranstaltungsrecht wegfallen wird, soll sich auf Irreführungsaspekte konzentriert werden. Diese werden auch in Zukunft weiter praxisrelevant sein und die Gerichte beschäftigen. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, wenn das Landgericht Probleme im Hinblick auf die Mitstörerhaftung der Werbeagentur gesehen oder diskutiert hat. Auch hat das Gericht juristisch interessante Ausführungen zur Verjährung, Erledigung der Hauptsache und Kostentragung gemacht, auf die nicht eingangen wird.


Auf einer anderen Seite Orientteppichwerbung soll der Versuch gemacht werden, sozusagen ”katalogartig” die Zulässigkeit der verschiedenen von den Gerichten geprüften Werbeaussagen systematisch im Zusammenhang darzustellen.



B. zum Urteil des LG Frankfurt /Main vom 13.2.2002, 2/6 O 143/01

Entscheidungsgründe I., Antrag zu I 1:
Räumung einer Abteilung:

Die Aussagen des Landgerichts zur Werbung für die Räumung einer Warengattung (“Totale Räumung der Stil & Landhausmöbelabteilung”) sind nicht neu, interessant sind die Ausführungen zur Haftung der Werbeagentur:

Für einen Wettbewerbsverstoß haftet nicht nur die Veranstalterin sondern auch die Werbeagentur als Mitstörerin. Sie ist, wenn sie im Auftrag eines Kunden eine Werbung konzipiert und entwirft, im Innenverhältnis verpflichtet, eine umfassende und eingehende Kontrolle durchzuführen, ob die geplante Werbemaßnahme wettbewerbsrechtlich zulässig ist (OLG Frankfurt WRP 01,713 = GRUR RR 02, 77). Die Wettbewerbswidrigkeit der Räumungsverkaufswerbung einer Warengattung ergibt sich bereits ohne weiteres aus dem Gesetzestext (§ 8 I UWG), ist rechtlich einfach überprüfbar.

Es ist auch der Geschäftsführerin einer in Form einer GmbH betriebenen Werbeagentur zumutbar, eine sorgfältige wettbewerbsrechtliche Überprüfung der Werbeprospekte vorzunehmen, auch wenn sie selbst nach der internen Aufgabenverteilung nicht damit befasst ist. Dies gilt insbesondere, wenn eine derartige Verpflichtung bereits in einem vorherigen Prozess der Parteien durch das Gericht ausdrücklich festgestellt wurde.


Entscheidungsgründe II. + VIII (Antrag zu I 2.) (Anlagen K 5 und K 6)
Umbauräumungsverkauf:

Auch hier ist klar, dass Aussagen wie:
“Endspurt Der Groß-Umbau .... steht bevor!” und/oder “Sonderangebote bis zu 71 % reduziert” und/oder “Umbaupreise” und/oder “Umbau-Tiefst-Preise”
beim Verbraucher den Eindruck eines Umbau-Räumungsverkaufs erwecken.

Das LG sieht aber nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des OLG Frankfurt zur Verantwortlichkeit der Werbeagentur (a.a.O.) einen im Vergleich zu Entscheidungsgründe I. 3 anders gelagerten und zu entscheidenden Fall:
Eine Werbeagentur haftet für einen Verstoß des Veranstalters gegen die Anzeigepflicht dann nicht, wenn ihm der Veranstalter glaubhaft mitgeteilt hat, die Veranstaltung sei der IHK korrekt angezeigt.

Im Prozess war hierzu die Erledigung der Hauptsache erklärt worden. Die Kosten wurden hälftig verteilt, da das Gericht noch eine Beweisaufnahme über die Kenntnis der Werbeagentur für erforderlich hielt, deren mögliches Ergebnis offen war.


Entscheidungsgründe VII, Antrag II. K 32, Entscheidungsgründe VIII; Antrag I 2:
"Zwangsauflösung" und "Zwangsliquidation"

Mit den Begriffen "Zwangsauflösung" und "Zwangsliquidation" usw. soll suggeriert werden, hier sei ein Unternehmen in eine finanzielle Notlage geraten, und sein verbliebener Warenbestand werde mit Hilfe staatlichen Zwangs liquidiert. Tatsächlich ist es eine freiwillige Entscheidung eines Unternehmens, einen Räumungsverkauf oder eine Liquidation durchzuführen. Hierdurch wird der irreführende Eindruck erweckt, die Waren könnten zu ganz besonders günstigen Preisen erstanden werden (so auch Landgericht Hamburg ( GewA 99, 385).


Entscheidungsgründe III. + VIII. (Antrag zu I 3.):
Anschein, es finde eine Versteigerung statt:

Die häufig Verwendung findende Bezugnahme auf versteigerungstypische oder -ähnliche Begriffe in den Werbebeilagen geht von der Erwartung aus, dass das Publikum bei einer Versteigerung mit noch größeren Verkaufsvorteilen rechnet, als beim Räumungsverkauf oder einem “Liquidationsverkauf”. Durch die Nähe der Begriffe zur gerichtlichen Zwangsversteigerung glauben die Interessenten häufig auch hier wieder an eine Zwangslage des Verkäufers.

Verschiedene Werbeaussagen wurden deshalb mit dem Argument angegriffen, dass das Publikum den Eindruck erhalten könnte, es werden Teppiche nicht verkauft, sondern versteigert.

Das Gericht hat die Irreführung Aussagen bejaht
für die Abbildung eines einen Hammer schwingenden, Orientteppiche versteigernden Versteigerers (K 9, K 13, K 30, K 32, K 35, K 36) (so auch Urteil VII, Antrag II)
und/oder
“Schluß-Aktion” (Urteil VII, Antrag II, K 30), wenn kein Räumungsverkauf beworben wird.

Die Bezeichnung “Schluß-Aktion” Urteil III. + VIII. (Antrag zu I 3.), (K 7 und K 8) sei dagegen nicht irreführend, wenn damit für einen angezeigten Räumungsverkauf geworben wird. Die Aussage kann nach Meinung des Gerichtes auf das Ende der Räumungsverkaufsveranstaltung bezogen werden. Die angegriffenen Werbebeilagen enthalten anders als die Anlage K 30 nach Meinung des Gerichtes auch keinen weiteren irreführenden Hinweis auf eine Versteigerung.


Dagegen ist die Abbildung eines (Versteigerungs-)hammers ( K 10, K 11, K 19, K 21, K 36 ) allein - für sich genommen - ohne zusätzliche Angaben nicht geeignet, den Eindruck einer Versteigerung zu erwecken. Mit dem Hammer könnte auch ein "Preis-Hammer" gemeint sein.


Verneint wurde auch die Irreführungseignung folgender Aussagen:
“Groß-Aktion” ( Anlage K 8 ) und/oder “einmalige AKTION” (Anlage K 8 ) und/oder “LIQUIDATIONS-AKTION” ( Anlage K 9 ): Aktion könne nicht mit Auktion verwechselt werden.

Auch “Abschieds-Aufruf” (Anlage K 7 ) und/oder “Letzter Aufruf” ( Anlage K 28 )
und/oder “Nennen Sie uns Ihren Preis!” ( Anlage K 8 ) und/oder “Wir akzeptieren jeden annehmbaren Preis” ( Anlage K 13 ) und/oder “Ab sofort sind unsere Preise nur noch eine VERHANDLUNGSBASIS” ( Anlage K 8 )
sind für sich genommen - ohne zusätzliche Angaben – insbesondere während eines Räumungsverkaufs nicht geeignet, den Eindruck einer Versteigerung zu erwecken.


Entscheidungsgründe IV., Antrag zu I 4. Anlagen K 9, K 28 und K 35:
fehlende Veranstalterangabe:

Es verstößt gegen § 1 UWG, wenn für eine zeitlich befristete “Veräußerung” oder oft über das Wochenende durchgeführte “Liquidation” in fremden Räumen, also ein Wanderlager, geworben wird, ohne den Namen (Nachname und wenigstens ein Vorname) oder Firma des Veranstalters und dessen Anschrift anzugeben. § 56 a I Gewerbeordnung wird als wettbewerbsbezogene Vorschrift gesehen. Durch die fehlende Veranstalterangabe können Ansprüche schlechter gerichtlich gegen diesen durchgesetzt werden.


Erzeugung von Zeitdruck durch Hinweis auf angebliche zeitliche Befristung:
Es verstößt außerdem sowohl gegen § 1 als auch § 3 UWG, für eine solche Veranstaltung mit den Begriffen
"Zwangsauflösung" Anlagen K 27 und K 28, und/oder "Zwangsliquidation" Anlage K 9 und/oder
"aufgrund gesetzlicher Vorschrift läuft die Frist zur Verwertung des Warenstandes am ... ab" Anlage K 27
zu werben.

Der mit den Begriffen "Zwangsauflösung" und "Zwangsliquidation" usw. erweckte Eindruck, hier werde mit Hilfe staatlichen Zwangs liquidiert und die Preise seien deshalb ganz besonders günstig, wird noch verstärkt durch die unwahre Angabe, dass der Verkauf innerhalb einer bestimmten, gesetzlich begrenzten Frist erfolgen müsse.

Dagegen ist die Formulierung "nur 5 Tage" (Urteil VIII Antrag I 4, Anlage K 27) allein nach Ansicht der Richter nicht geeignet, einen rechtlich zu missbilligenden Kaufanreiz hervorzurufen. Das soll auch für die Aussage gelten "...kostbare Orientteppiche müssen binnen 5 gesetzlich begrenzter Tage zu jedem annehmbaren Preis veräußert werden" (Urteil VIII, Antrag 4 Anlage K 9). Hier ist dem Gericht allerdings nicht zu folgen: es hätte berücksichtigen müssen, dass es nicht richtig ist, dass ein Liquidationsverkauf, auch wenn er im Auftrag einer Bank durchgeführt wird, nach dem Gesetz auf 5 Tage begrenzt werden muss.


Entscheidungsgründe IV., Antrag zu I 4. Anlagen K 9, K 10, K 27, K 28:
Kalenderblätterabbildung 1:
 
Samstag
3.
März
9 – 20 Uhr
Sonntag
4.
März
10 – 20 Uhr
Montag
5.
März
9- 20 Uhr


Es ist sehr beliebt, in den Werbebeilagen einzelne Wochentage hervorzuheben. indem man sie wie Kalenderblätter abdruckt. Der Interessent soll dadurch den Eindruck gewinnen, das der Verkauf mit Ablauf des letzten Tages zu Ende sei und damit auch die Chance, ein Schnäppchen zu machen, vorbei sei. Tatsächlich wurden die Verkaufsveranstaltungen aber oft über den letztgenannten Termin fortgesetzt. Das Gericht scheint hier eine Irreführungseignung im Hinblick auf den Veranstalter zu bejahen, auch wenn es vorliegend nicht zu einer Verurteilung kommt.

Das Gericht sieht jedenfalls im vorliegenden Fall keinen Nachweis der Verantwortlichkeit der Werbeagentur. Eine Verurteilung der Werbeagentur als Mitstörer setze voraus, dass diese bei der Erstellung der Werbung Kenntnis davon hatte, dass der Verkauf nach Ablauf des letzten Tages fortgesetzt werden sollte.


(Inzwischen fügen Werbeagenturen zu den Kalenderblättern einen Hinweis hinzu: “... und noch bis zum ....” oder ähnlich (Beispiel: Landgericht Hamburg). Dies allerdings meist in erheblich kleinerer Druckschrift, so dass der Hinweis vom flüchtigen Leser leicht übersehen wird. (Mit einer ähnlichen Gestaltung setzt sich das LG sich im Zusammenhang mit der “Sonntagsberatung” auch auseinander (s.u.).))


Entscheidungsgründe V., Antrag zu I 5.
Kalenderblätterabbildung 2: (K10)
 
Samstag
3.
März
9 – 20 Uhr
Sonntag
4.
März
10 – 20 Uhr
Montag
5.
März
9- 20 Uhr

Beratung & Verkauf nur zu den
gesetzlichen Ladenöffnungszeiten

Sehr häufig wird auf den Kalenderblättern das komplette Wochenende (manchmal einschließlich Montag), inklusive des Sonntags angeboten.

Obwohl nach dem Ladenschlussgesetz und den Sonn- und Feiertagsgesetzen der Länder ein Verkauf Sonntags normalerweise nicht zulässig ist, wird das Datum des Sonntags in gleicher Größe wie die anderen Tage abgebildet, so dass für das Publikum der Eindruck entsteht, es werde auch am Sonntag verkauft. Eine derartige Vortäuschung eines Sonntagsverkaufs wird durch den Hinweis "Beratung & Verkauf nur zu den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten" nicht entkräftet, wenn dieser Hinweis in einer wesentlich geringeren Schriftgröße gehalten ist und wegen des bildlichen oder farbigen Hintergrundes kaum ins Auge fällt bzw. schlecht lesbar ist.


Entscheidungsgründe V + VIII, Antrag zu I 5, K 9, K 10
Liquidationsverkauf, Verwertungsverkauf im Auftrag einer Bank

Die Grenze zwischen einer zulässigen Werbung und einer nach § 7 UWG verbotenen Sonderveranstaltung ist allerdings weiter zu ziehen, wenn das Wanderlager nicht für ein reguläres Teppichgeschäft, sondern im Auftrag einer Bank durch einen Sonderpostenhändler organisiert wird. In dem Fall seien folgende Aussagen (der Begriff "Zwangsliquidation" verstößt allerdings gegen § 3 UWG (s.o.))zulässig.:

“Das außergewöhnliche Ereignis .....
Zwangs-Liquidation
im Auftrag einer großen Deutschen Bank
LIQUIDATION im Bankauftrag
diese Tagen sollten Sie nicht versäumen:
Freitag 29. Mai 9 – 19 Uhr
Samstag 30. Mai 9 – 19 Uhr
Pfingst-Sonntag 31. Mai Besichtigung 10 – 19 Uhr
Pfingst-Montag 1. Juni Besichtigung 10 – 19 Uhr
Dienstag 2. Juni 9 – 19 Uhr
Beratung und Verkauf nur zu den gesetzlichen Lageröffnungszeiten
Ausnahmslos alle Stücke sind in dieser LIQUIDATIONS-AKTION
bis zu 72 %
Sie zahlen jetzt weniger als 1/3 des bisherigen Preises
Orient-Teppiche zu jedem Preis
ZWANGS-LIQUIDATION infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners” K 9

und/oder

“Wichtige Sondermeldung
Im Auftrag einer Bank erfolgt der Verkauf durch ein Fachunternehmen für KONKURS-VERWERTUNGEN & Geschäftsauflösungen.
Es kommen sicherungsübereignete Orientteppiche eines sich in Liquidation befindlichen Teppichhauses zum Verkauf!
Größtenteils Preisreduzierungen bis zu 71 %.
Wir liquidieren, Sie profitieren.
Großer Verwertungsverkauf im Bankauftrag.” K 10


Entscheidungsgründe VI, Antrag zu I 6, Anlage K 35.
Konkursverkauf:

Gemäß § 6 I UWG ist es verboten, in Ankündigungen auf die (tatsächliche oder angebliche) Herkunft der angebotenen Ware aus einer Insolvenzmasse Bezug zu nehmen. Hiergegen wird verstoßen mit den Aussagen:

“Orient-Teppiche aus Konkursbestand”


und/oder

“Wir haben einen sehr großen Posten hochwertiger Teppiche aus Konkursbeständen ... erworben”
Anlage K 35


(Auf Wunsch übersenden wir Ihnen das Urteil komplett im Wortlaut gern in Kopie.)