Teppichwerbung: Urteil des LG Frankfurt am Main zur Orientteppichwerbung
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.2.2002, 2/6 O 143/01, (Auszüge aus den Entscheidungsgründen)
(Das Urteil des Landgerichts hat 86 Seiten und enthält ausserdem Abbildungen von einigen Werbebeilagen. Es kann deshalb nur schlecht abgebildet komplett werden. Es folgt zunächst eine Kurzdarstellung der inhaltlichen Aussagen anhand der Anträge.
Auf Wunsch übersenden wir Ihnen das Urteil gern in Kopie.)
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(Ausführliche Besprechung und Erläuterungen: siehe unten)
I.
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
I. 1.
insbesondere wenn die Werbung gestaltet ist, wie aus der Anlage K 1 zur Klageschrift ersichtlich
Klagestattgabe §§ 1, 3, 7, 8 V Nr. 1 UWG ( S. 69):
Haftung der Werbeagentur als (Mit-)Störer wegen sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergebenden Verstoßes
hilfsweise
mit den Angaben zu werben
“Endspurt
und/oder
“Sonderangebote bis zu 71 % reduziert”
und/oder
“Umbaupreise”
und/oder
“Umbau-Tiefst-Preise”
wie aus den Anlagen K 5 und K 6 ersichtlich
Verstoß gegen § 8 Abs. 3 UWG bei fehlender Anmeldung
Keine Haftung der Werbeagentur als (Mit-)Störer, wenn sie annehmen durfte, der RV sei ordnungsgemäß angezeigt (Tatsachenfrage über die Beweis zu erheben wäre; wegen Verjährung Erledigung der Hauptsache: Beweislage offen: Kosten hälftig)
I. 3.
“Schluß-Aktion” – wie aus den Anlagen K 7 und K 8 ersichtlich
ohne zusätzliche Angaben gem. § 3 UWG kein irreführender Eindruck einer Versteigerung
und/oder
“Groß-Aktion” – wie aus der Anlage K 8 ersichtlich
ohne zusätzliche Angaben gem. § 3 UWG kein irreführender Eindruck einer Versteigerung
und/oder
“einmalige AKTION” – wie aus der Anlage K 8 ersichtlich
ohne zusätzliche Angaben gem. § 3 UWG kein irreführender Eindruck einer Versteigerung
und/oder
“LIQUIDATIONS-AKTION” – wie aus der Anlage K 9 ersichtlich
nicht irreführend gem. § 3 UWG
und/oder
“Abschieds-Aufruf” – wie aus der Anlage K 7 ersichtlich
ohne zusätzliche Angaben nicht gem. § 3 UWG irreführender Eindruck einer Versteigerung
und/oder
“Letzter Aufruf” – wie aus der Anlage K 28 ersichtlich
ohne zusätzliche Angaben nicht gem. § 3 UWG irreführender Eindruck einer Versteigerung
und/oder
“Nennen Sie uns Ihren Preis!” – wie aus der Anlage K 8 ersichtlich
ohne zusätzliche Angaben nicht gem. § 3 UWG irreführender Eindruck einer Versteigerung
und/oder
“Wir akzeptieren jeden annehmbaren Preis” – wie aus der Anlage K 13 ersichtlich
ohne zusätzliche Angaben nicht gem. § 3 UWG irreführender Eindruck einer Versteigerung
und/oder
“Ab sofort sind unsere Preise nur noch eine VERHANDLUNGSBASIS” – wie aus der Anlage K 8 ersichtlich
ohne zusätzliche Angaben nicht gem. § 3 UWG irreführender Eindruck einer Versteigerung
und/oder
unter Abbildung eines Versteigerungshammers – wie aus den Anlagen K 8, K 10, K 11, K 19, K 21, K 36 ersichtlich
ohne zusätzliche Angaben nicht gem. § 3 UWG irreführender Eindruck einer Versteigerung
und/oder
unter Abbildung eines Orientteppiche versteigernden Versteigerers bzw. Auktionators – wie aus den Anlagen K 9, K 13, K 35, K 36 ersichtlich
§ 3 UWG: Irreführender Eindruck einer Versteigerung
zu bewerben und/oder werben zu lassen, es sei denn, es ist eine Versteigerung ordnungsgemäß angezeigt, insbesondere wenn die Werbung gestaltet ist wie aus den Anlagen K 7, K 8, K 9, K 10, K 11, K 12, K 13, K 19, K 21, K 28, K 35 und K 36 ersichtlich;
(Erledigung der Hauptsache: K 8 + 9)
I. 4.
Verstoß gegen § 1 UWG, § 56a Abs. 1 GewO
und/oder
mit folgenden Aussagen zu werben und/oder werben zu lassen:
“Zwangs-Liquidation” – wie aus der Anlage K 9 ersichtlich
§ 1 UWG (psychischer Druck) + irreführend § 3 UWG: Eindruck von staatlichen Zwangsmaßnahmen
und/oder
“Zwangsauflösung” – wie aus den Anlagen K 27 und K 28 ersichtlich
§ 1 UWG (psychischer Druck) + irreführend § 3 UWG: Eindruck von staatlichen Zwangsmaßnahmen
und/oder
“Kostbare Orientteppiche müssen binnen fünf gesetzlich begrenzter Tage zu jedem annehmbaren Preis veräußert werden”
§ 1 UWG (psychischer Druck) + irreführend § 3 UWG: Eindruck von staatlichen Zwangsmaßnahmen
– wie aus der Anlage K 9 ersichtlich
und/oder
“Nur fünf Tage”
zulässig
und “aufgrund gesetzlicher Vorschriften läuft die Frist zur Verwertung des Warenbestandes am .... ab.” – wie aus der Anlage K 27 ersichtlich
§ 1 UWG (psychischer Druck) + irreführend § 3 UWG: Eindruck von staatlichen Zwangsmaßnahmen
und/oder
Abbildungen von einzelnen Wochentagen zu verwenden, wenn die Veranstaltung über den letzten angegebenen Tag hinaus fortgesetzt wird – wie aus den Anlagen K 9 und K 10 ersichtlich
kann unzulässig sein:
Aber Kenntnis der Werbeagentur nicht nachgewiesen
wie aus der Anlage K 9, K 10, K 27 und K 28 ersichtlich;
I. 5.
K 9: “Das außergewöhnliche Ereignis .....
K 9: nach § 7 UWG noch zulässig, wenn Ankündigung nicht durch Teppichhändler sondern Fachauflösungsunternehmen im Auftrag einer Bank;
(erledigt)
und/oder
K 10: “Wichtige Sondermeldung
K 10: nach § 7 UWG noch zulässig, wenn Ankündigung nicht durch Teppichhändler sondern Fachauflösungsunternehmen im Auftrag einer Bank;
Abbildung Kalenderblätter:
|
Samstag
3.
März
9 – 20 Uhr
|
Sonntag
4.
März
10 – 20 Uhr
|
Montag
5.
März
9- 20 Uhr
|
Beratung & Verkauf nur zu den
nach § 3 UWG unzulässig: Vortäuschung Sonntagsverkauf, Zusatz zu klein gestaltet
Größtenteils Preisreduzierungen bis zu 71 %.
K 10 nach § 7 UWG noch zulässig, wenn Ankündigung nicht durch Teppichhändler sondern Fachauflösungsunternehmen im Auftrag einer Bank;
wie aus der Anlage K 9 und K 10 ersichtlich.
I. 6.
“Orient-Teppiche aus Konkursbestand”
nach § 6 UWG unzulässig
und/oder
“Wir haben einen sehr großen Posten hochwertiger Teppiche aus Konkursbeständen ... erworben”
nach § 6 UWG unzulässig
wie aus der Anlage K 35 ersichtlich.
II.
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
eine Verkaufsveranstaltung für Orient-Teppiche mit den nachfolgenden Angaben zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
“Schluß-Aktion”
K 30: Irreführender Eindruck einer Versteigerung, wenn Versteigerer mitabgebildet ist
und/oder
“Zwangsauflösung”
nach § 3 UWG irreführend
und/oder
“Zwangsverwertungspreise”
nach § 3 UWG irreführend
und/oder
Abbildung eines Versteigerungshammers
nicht nach § 3 UWG irreführend
und/oder
Abbildung eines Orientteppiche versteigernden Versteigerers bzw. Auktionators,
K 30: Irreführender Eindruck einer Versteigerung
wie aus den Anlagen K 30 (“Schluß-Aktion”, “Abbildung eines Orientteppich versteigernden Versteigerers bzw. Auktionators”) und K 32 (“Zwangsauflösung”, “Zwangsverwertungspreise”, Abbildung eines Versteigerungshammers) ersichtlich,
es sei denn, eine Versteigerung von Orient-Teppichen ist ordnungsgemäß angezeigt.
Gebräuchliche Werbesprüche unseriöser Teppichhändler
Besprechung und Erläuterungen zum Urteil des LG Frankfurt /Main vom 13.2.2002, 2/6 O 143/01 (86 Seiten)
A.
Liest man die diversen doppelseitigen bunten Zeitungswerbebeilagen für Orientteppichverkaufsveranstaltungen genauer, fällt auf, dass die überaus reißerisch gestalteten Aussagen in den Prospekten verschiedener Veranstalter an verschiedenen Orten zu verschiedener Zeit immer wieder gleich verwendet werden. Die Annahme liegt somit nahe, dass für die Gestaltung und die Texte weniger der eigentliche Veranstalter (oft ein nur schlecht deutsch sprechender Ausländer) verantwortlich zeichnet, als dass diese von der Werbeagentur maßgeblich (teils ohne Kenntnis des Auftraggebers) entworfen und getextet wurden. Da die Veranstalter wechseln, ist auch ein gerichtliches Verbot gegen diese zur Verhinderung ähnlicher Gestaltungen in der Zukunft wenig zielführend. Mit diesem gegen die Werbeagentur gerichteten Prozess sollte ein Verursacher der Werbung sozusagen “an der Quelle” erreicht werden.
In einem ersten Verfahren gegen eine andere Werbeagentur hatte das Landgericht Hamburg (GewA 99, 385) bereits ausführlich über viele andere oder auch zum Teil ähnlich lautende Aussagen im Einzelnen entschieden.
In einem vorangegangenen anderen Verfahren hatte das OLG Frankfurt (WRP 01,713 = GRUR RR 02, 77) prinzipielle Aussagen zur Haftung einer Werbeagentur für derartige Werbeaussagen als Mitstörer getroffen.
Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt hat mit diesem Prozess einen weiteren Versuch unternommen, für die Praxis die Zulässigkeit einer Vielzahl der im Bereich der Verkaufsveranstaltungen für Orientteppiche zur Zeit gebräuchlichen, immer wiederkehrenden Werbeaussagen insbesondere auf Verstöße gegen Irreführungs- und Sonderveranstaltungsverbot gerichtlich klären zu lassen. Für das Frankfurter Verfahren wurden ca. 50 der auf übliche Art und Weise aufgemachten doppelseitigen bunten Zeitungswerbebeilagen von Orientteppichverkaufsveranstaltungen verschiedener Unternehmen an verschiedenen Orten ausgewertet. Alle diese Anzeigen wurden von den gleichen Mitarbeitern einer Werbeagentur gestaltet, die sich auf die Werbung von derartigen Orientteppichverkaufsveranstaltungen spezialisiert hatte. Die einheitliche Herkunft der Prospekte konnte entweder über das meist in einer Ecke senkrecht zum Text befindliche angegebene Copyright oder bei Fehlens eines Copyrights über ein gleichmäßig zusammengesetztes internes Aktenzeichen, den einheitlichen Stil und Farbgebung, letztlich aber auch über die für diverse Veranstalter immer wieder verwendeten identischen Teppichabbildungen eindeutig festgestellt und durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.
Die Werbeaussagen waren, wie das in dieser Branche üblich ist, überaus reißerisch gestaltet und bewegten sich am Rande des gesetzlich Zulässigen, bzw. überschritten nach Meinung des LG Frankfurt die Grenzen des lauteren Wettbewerbs.
Leider umfasst das Urteil des Landgerichts 86 Seiten und enthält ausserdem Abbildungen von einigen Prospekten. Es kann schon deshalb schlecht abgebildet werden. Dazu kommt noch, dass die Ansicht des Landgerichts zu den einzelnen Werbeaussagen ein wenig unübersichtlich ausgeführt wird, weil die Anträge sich gegen verschiedene juristische und natürliche Personen richteten und im Verlauf des Prozesses verschiedene Anträge für erledigt erklärt wurden (z. B. wegen während der sich während des Verfahrens herausstellenden Verjährung).
Hier (unter B.) wird zunächst die Zulässigkeit der verschiedenen vom Gericht geprüften Werbeaussagen im Zusammenhang dargestellt. Da mit dem Inkrafttreten der UWG-Reform das Sonderveranstaltungsrecht wegfallen wird, soll sich auf Irreführungsaspekte konzentriert werden. Diese werden auch in Zukunft weiter praxisrelevant sein und die Gerichte beschäftigen. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, wenn das Landgericht Probleme im Hinblick auf die Mitstörerhaftung der Werbeagentur gesehen oder diskutiert hat. Auch hat das Gericht juristisch interessante Ausführungen zur Verjährung, Erledigung der Hauptsache und Kostentragung gemacht, auf die nicht eingangen wird.
Auf einer anderen Seite Orientteppichwerbung soll der Versuch gemacht werden, sozusagen ”katalogartig” die Zulässigkeit der verschiedenen von den Gerichten geprüften Werbeaussagen systematisch im Zusammenhang darzustellen.
B. zum Urteil des LG Frankfurt /Main vom 13.2.2002, 2/6 O 143/01
Entscheidungsgründe I., Antrag zu I 1:
Die Aussagen des Landgerichts zur Werbung für die Räumung einer Warengattung (“Totale Räumung der Stil & Landhausmöbelabteilung”) sind nicht neu, interessant sind die Ausführungen zur Haftung der Werbeagentur:
Für einen Wettbewerbsverstoß haftet nicht nur die Veranstalterin sondern auch die Werbeagentur als Mitstörerin. Sie ist, wenn sie im Auftrag eines Kunden eine Werbung konzipiert und entwirft, im Innenverhältnis verpflichtet, eine umfassende und eingehende Kontrolle durchzuführen, ob die geplante Werbemaßnahme wettbewerbsrechtlich zulässig ist (OLG Frankfurt WRP 01,713 = GRUR RR 02, 77). Die Wettbewerbswidrigkeit der Räumungsverkaufswerbung einer Warengattung ergibt sich bereits ohne weiteres aus dem Gesetzestext (§ 8 I UWG), ist rechtlich einfach überprüfbar.
Es ist auch der Geschäftsführerin einer in Form einer GmbH betriebenen Werbeagentur zumutbar, eine sorgfältige wettbewerbsrechtliche Überprüfung der Werbeprospekte vorzunehmen, auch wenn sie selbst nach der internen Aufgabenverteilung nicht damit befasst ist. Dies gilt insbesondere, wenn eine derartige Verpflichtung bereits in einem vorherigen Prozess der Parteien durch das Gericht ausdrücklich festgestellt wurde.
Entscheidungsgründe II. + VIII (Antrag zu I 2.) (Anlagen K 5 und K 6)
Auch hier ist klar, dass Aussagen wie:
Das LG sieht aber nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des OLG Frankfurt zur Verantwortlichkeit der Werbeagentur (a.a.O.) einen im Vergleich zu Entscheidungsgründe I. 3 anders gelagerten und zu entscheidenden Fall:
Im Prozess war hierzu die Erledigung der Hauptsache erklärt worden. Die Kosten wurden hälftig verteilt, da das Gericht noch eine Beweisaufnahme über die Kenntnis der Werbeagentur für erforderlich hielt, deren mögliches Ergebnis offen war.
Entscheidungsgründe VII, Antrag II. K 32, Entscheidungsgründe VIII; Antrag I 2:
Mit den Begriffen "Zwangsauflösung" und "Zwangsliquidation" usw. soll suggeriert werden, hier sei ein Unternehmen in eine finanzielle Notlage geraten, und sein verbliebener Warenbestand werde mit Hilfe staatlichen Zwangs liquidiert. Tatsächlich ist es eine freiwillige Entscheidung eines Unternehmens, einen Räumungsverkauf oder eine Liquidation durchzuführen. Hierdurch wird der irreführende Eindruck erweckt, die Waren könnten zu ganz besonders günstigen Preisen erstanden werden (so auch Landgericht Hamburg ( GewA 99, 385).
Entscheidungsgründe III. + VIII. (Antrag zu I 3.):
Die häufig Verwendung findende Bezugnahme auf versteigerungstypische oder -ähnliche Begriffe in den Werbebeilagen geht von der Erwartung aus, dass das Publikum bei einer Versteigerung mit noch größeren Verkaufsvorteilen rechnet, als beim Räumungsverkauf oder einem “Liquidationsverkauf”. Durch die Nähe der Begriffe zur gerichtlichen Zwangsversteigerung glauben die Interessenten häufig auch hier wieder an eine Zwangslage des Verkäufers.
Verschiedene Werbeaussagen wurden deshalb mit dem Argument angegriffen, dass das Publikum den Eindruck erhalten könnte, es werden Teppiche nicht verkauft, sondern versteigert.
Das Gericht hat die Irreführung Aussagen bejaht
Die Bezeichnung “Schluß-Aktion” Urteil III. + VIII. (Antrag zu I 3.), (K 7 und K 8) sei dagegen nicht irreführend, wenn damit für einen angezeigten Räumungsverkauf geworben wird. Die Aussage kann nach Meinung des Gerichtes auf das Ende der Räumungsverkaufsveranstaltung bezogen werden. Die angegriffenen Werbebeilagen enthalten anders als die Anlage K 30 nach Meinung des Gerichtes auch keinen weiteren irreführenden Hinweis auf eine Versteigerung.
Dagegen ist die Abbildung eines (Versteigerungs-)hammers ( K 10, K 11, K 19, K 21, K 36 ) allein - für sich genommen - ohne zusätzliche Angaben nicht geeignet, den Eindruck einer Versteigerung zu erwecken. Mit dem Hammer könnte auch ein "Preis-Hammer" gemeint sein.
Verneint wurde auch die Irreführungseignung folgender Aussagen:
Auch “Abschieds-Aufruf” (Anlage K 7 ) und/oder “Letzter Aufruf” ( Anlage K 28 )
Entscheidungsgründe IV., Antrag zu I 4. Anlagen K 9, K 28 und K 35:
Es verstößt gegen § 1 UWG, wenn für eine zeitlich befristete “Veräußerung” oder oft über das Wochenende durchgeführte “Liquidation” in fremden Räumen, also ein Wanderlager, geworben wird, ohne den Namen (Nachname und wenigstens ein Vorname) oder Firma des Veranstalters und dessen Anschrift anzugeben. § 56 a I Gewerbeordnung wird als wettbewerbsbezogene Vorschrift gesehen. Durch die fehlende Veranstalterangabe können Ansprüche schlechter gerichtlich gegen diesen durchgesetzt werden.
Erzeugung von Zeitdruck durch Hinweis auf angebliche zeitliche Befristung:
Der mit den Begriffen "Zwangsauflösung" und "Zwangsliquidation" usw. erweckte Eindruck, hier werde mit Hilfe staatlichen Zwangs liquidiert und die Preise seien deshalb ganz besonders günstig, wird noch verstärkt durch die unwahre Angabe, dass der Verkauf innerhalb einer bestimmten, gesetzlich begrenzten Frist erfolgen müsse.
Dagegen ist die Formulierung "nur 5 Tage" (Urteil VIII Antrag I 4, Anlage K 27) allein nach Ansicht der Richter nicht geeignet, einen rechtlich zu missbilligenden Kaufanreiz hervorzurufen. Das soll auch für die Aussage gelten "...kostbare Orientteppiche müssen binnen 5 gesetzlich begrenzter Tage zu jedem annehmbaren Preis veräußert werden" (Urteil VIII, Antrag 4 Anlage K 9). Hier ist dem Gericht allerdings nicht zu folgen: es hätte berücksichtigen müssen, dass es nicht richtig ist, dass ein Liquidationsverkauf, auch wenn er im Auftrag einer Bank durchgeführt wird, nach dem Gesetz auf 5 Tage begrenzt werden muss.
Entscheidungsgründe IV., Antrag zu I 4. Anlagen K 9, K 10, K 27, K 28:
|
Samstag
3.
März
9 – 20 Uhr
|
Sonntag
4.
März
10 – 20 Uhr
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Montag
5.
März
9- 20 Uhr
|
Es ist sehr beliebt, in den Werbebeilagen einzelne Wochentage hervorzuheben. indem man sie wie Kalenderblätter abdruckt. Der Interessent soll dadurch den Eindruck gewinnen, das der Verkauf mit Ablauf des letzten Tages zu Ende sei und damit auch die Chance, ein Schnäppchen zu machen, vorbei sei. Tatsächlich wurden die Verkaufsveranstaltungen aber oft über den letztgenannten Termin fortgesetzt. Das Gericht scheint hier eine Irreführungseignung im Hinblick auf den Veranstalter zu bejahen, auch wenn es vorliegend nicht zu einer Verurteilung kommt.
Das Gericht sieht jedenfalls im vorliegenden Fall keinen Nachweis der Verantwortlichkeit der Werbeagentur. Eine Verurteilung der Werbeagentur als Mitstörer setze voraus, dass diese bei der Erstellung der Werbung Kenntnis davon hatte, dass der Verkauf nach Ablauf des letzten Tages fortgesetzt werden sollte.
(Inzwischen fügen Werbeagenturen zu den Kalenderblättern einen Hinweis hinzu: “... und noch bis zum ....” oder ähnlich (Beispiel: Landgericht Hamburg). Dies allerdings meist in erheblich kleinerer Druckschrift, so dass der Hinweis vom flüchtigen Leser leicht übersehen wird. (Mit einer ähnlichen Gestaltung setzt sich das LG sich im Zusammenhang mit der “Sonntagsberatung” auch auseinander (s.u.).))
Entscheidungsgründe V., Antrag zu I 5.
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Samstag
3.
März
9 – 20 Uhr
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Sonntag
4.
März
10 – 20 Uhr
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Montag
5.
März
9- 20 Uhr
|
Beratung & Verkauf nur zu den
Sehr häufig wird auf den Kalenderblättern das komplette Wochenende (manchmal einschließlich Montag), inklusive des Sonntags angeboten.
Obwohl nach dem Ladenschlussgesetz und den Sonn- und Feiertagsgesetzen der Länder ein Verkauf Sonntags normalerweise nicht zulässig ist, wird das Datum des Sonntags in gleicher Größe wie die anderen Tage abgebildet, so dass für das Publikum der Eindruck entsteht, es werde auch am Sonntag verkauft. Eine derartige Vortäuschung eines Sonntagsverkaufs wird durch den Hinweis "Beratung & Verkauf nur zu den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten" nicht entkräftet, wenn dieser Hinweis in einer wesentlich geringeren Schriftgröße gehalten ist und wegen des bildlichen oder farbigen Hintergrundes kaum ins Auge fällt bzw. schlecht lesbar ist.
Entscheidungsgründe V + VIII, Antrag zu I 5, K 9, K 10
Die Grenze zwischen einer zulässigen Werbung und einer nach § 7 UWG verbotenen Sonderveranstaltung ist allerdings weiter zu ziehen, wenn das Wanderlager nicht für ein reguläres Teppichgeschäft, sondern im Auftrag einer Bank durch einen Sonderpostenhändler organisiert wird. In dem Fall seien folgende Aussagen (der Begriff "Zwangsliquidation" verstößt allerdings gegen § 3 UWG (s.o.))zulässig.:
“Das außergewöhnliche Ereignis .....
und/oder
“Wichtige Sondermeldung
Entscheidungsgründe VI, Antrag zu I 6, Anlage K 35.
Gemäß § 6 I UWG ist es verboten, in Ankündigungen auf die (tatsächliche oder angebliche) Herkunft der angebotenen Ware aus einer Insolvenzmasse Bezug zu nehmen. Hiergegen wird verstoßen mit den Aussagen:
“Orient-Teppiche aus Konkursbestand”
und/oder
“Wir haben einen sehr großen Posten hochwertiger Teppiche aus Konkursbeständen ... erworben”
(Auf Wunsch übersenden wir Ihnen das Urteil komplett im Wortlaut gern in Kopie.)
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