Geschmacksmuster


Das Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das speziell für die "ästhetische" Gestaltung eines Produkts geschaffen wurde. Grundsätzlich lässt sich das Design aller Erzeugnisse schützen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
  • Neuheit, d.h. die Gestaltungselemente dürfen vor der ersten Anmeldung den inländischen Fachkreisen, d.h. Designern nicht bekannt sein (es gibt eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten, innerhalb derer eine Vorveröffentlichung durch den Schöpfer des Musters nicht neuheitsschädlich ist).
  • Eigentümlichkeit, d.h. die Mustermerkmale müssen auf einer eigenschöpferischen Tätigkeit beruhen und "Gestaltungshöhe" gegenüber dem vorbekannten Formenschatz aufweisen. Ferner müssen die Mustermerkmale über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters hinausgehen, wobei es auf den Gesamteindruck des Musters ankommt.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit, d.h. das Muster oder Modell muss im Rahmen eines Gewerbes hergestellt oder verbreitet werden können.

> siehe auch

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Präsentation: Geschmacksmusterrecht (pdf)
aus der Veranstaltung: „Wie schützen Sie Ihre kreativen Leistungen? Der rechtliche Schutz des geistigen Eigentums“ am 31. Oktober 2008
von Rechtsanwältin Dr. Susanne Koch
Bird & Bird, Frankfurt

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Mein Design oder Dein Design?
Gesetzlicher Schutz gegen Nachahmer?

Immer mehr Unternehmen fragen sich, wie man rechtliche Grundlagen schaffen kann, um sich gegen Plagiatoren/Nachahmer wirksam wehren zu können.
Nationale und internationale Patent- und Markenämter bieten hierfür die Eintragung von Schutzrechten an. Hält man ein solches Schutzrecht in den Händen, kann man bei Streitigkeiten schnell nachweisen, dass man der rechtmäßige Entwickler des vorliegenden Produktes oder der Neuschöpfung ist. Herstellung, Nutzung und Vertrieb sind damit in den eigenen Händen und wer die Rechte ebenfalls nutzen will, muss Lizenzen bezahlen. Wer sie unrechtmäßig nutzt, der kann dafür bestraft werden (Abmahnung, Grenzbeschlagnahme, Vernichtung von unrechtmäßig hergestellten Produkten etc.).

Im Designbereich erhält man in Deutschland auf Antrag beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) eine Urkunde über sogenannte Geschmacksmustereinträge, international auch als Design Patent bekannt. Hiermit wird für das besondere Aussehen eines Produktes Design-Schutz gewährt. Eine interessante Möglichkeit für alle kreativ Tätigen. Begrenzt wird dieses Recht auf maximal 25 Jahre.

Was ist schutzfähig?
Designschöpfungen für Erzeugnisse oder Muster aller Art, Verpackungen, grafische Symbole. Dazu gehören: die Gestalt, Linien, Farben, Konturen, Verzierungen, Werkstoffe, Oberflächenstrukturen.
Voraussetzung ist: Es muss neu sein und eine besondere Eigenart besitzen.

Wie erhält man den Schutz?
Abbildungen, die NUR den zu schützenden Gegenstand zeigen, werden am besten als Fotos mit mehreren Ansichten des Produktes eingereicht. Anmeldeformulare erhält man beim DPMA oder einem regionalen Patentinformationszentrum. Bis zu 3 Monate nach der amtlichen Eintragung kann jeder der nachweisen kann, das Design bereits vorher entwickelt zu haben, Widerspruch einreichen.

Woher weiß man, dass das eigene Produkt das Einzige ist?
Das DPMA führt keine Prüfung auf bereits existierende Rechte Dritter durch, daher ist es notwendig vor der Anmeldung selbst danach zu recherchieren. Hierfür stellen einige Patentämter Datenbanken zur Verfügung, in denen nach eingetragenen Geschmacksmustern recherchiert werden kann.
Diese Suche muss sehr sorgfältig durchgeführt werden und auch ähnliche Formen muss man beachten. Um das eigene Produktdesign wirksam gegen Nachahmer zu verteidigen, empfiehlt sich zudem eine ständige Marktbeobachtung von neuen Geschmacksmustereinträgen.

Schutz in Europa und International
Das sogenannte Gemeinschaftsgeschmacksmuster existiert in allen 27 EU-Staaten durch eine zentrale Anmeldung beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) in Alicante. Auch hier gilt die maximale Schutzfähigkeit von 25 Jahren. Anmeldesprache ist deutsch, englisch, französisch, italienisch oder spanisch.
Auf europäischer Ebene existiert noch eine Besonderheit: das „nicht eingetragene Muster“. Schutz entsteht hierbei durch Veröffentlichung, jedoch nur für maximal 3 Jahre. Die Veröffentlichung muss nachgewiesen werden.
Ebenfalls besonders ist die sogenannte Neuheitsschonfrist von 12 Monaten. Dies ist wichtig für Messeauftritte vor der Schutzrechtsanmeldung. Spezielle Messen bescheinigen die Ausstellung bzw. Veröffentlichung der Designprodukte. Innerhalb von 12 Monaten kann dann eine  Anmeldung bei einem Markenamt erfolgen.
Internationale Geschmacksmustereinträge werden bei der WIPO in Genf beantragt und als „industrial designs“ bezeichnet. Hierbei muss der Anmelder jedoch angeben, in welchen Ländern der Schutz bestehen soll.

Recherche nach bestehenden Designschöpfungen oder Designern
Wie bereits erwähnt gibt es Datenbanken von Patent- und Markenämtern, in denen nach eingetragenen Rechten und Neuschöpfungen gesucht werden kann. Hier ist es ratsam, einen Rechercheexperten hinzuzuziehen, damit man zielgerichtet und schnell die relevanten Designs ermitteln kann.
Geschmacksmuster mit Schutzwirkung in Deutschland müssen in drei Datenbanken recherchiert werden, denn es kann sowohl nationaler als auch europäischer oder internationaler Schutz für Deutschland bestehen.

In Deutschland angemeldete Muster
Europäische Gemeinschaftgeschmacksmuster
International registrierte Muster

Die sogenannte Locarno-Klassifikation ermöglicht in allen drei Datenbanken eine zielgerichtete Suche innerhalb bestimmter Sachgruppen z.B. Haushaltsgegenstände, Möbel, Schreibgeräte usw.
Neben dem einfachen Suchmaskenangebot bieten einige dieser Datenbanken auch die Möglichkeit eine komplexe Expertenrecherche durchzuführen. Das Hinzuziehen eines Rechercheexperten wird hierfür dringend empfohlen, um wichtige Dinge nicht zu übersehen und wertvolle Zeit zu sparen. Eine ausführliche Geschmacksmusterrecherche beugt nicht nur Schutzrechtsverletzungen vor, sondern ermöglicht es auch Trends zu beobachten. Außerdem liefert sie jedem kreativ Schaffenden - ganz nebenbei - neue Inspirationen und Impulse für seine Arbeit.

Was sollte man noch bedenken?
Für dreidimensionale Gegenstände oder besonders gestaltete Logos können sowohl Geschmacksmuster als auch Markenrechte eingetragen werden. Marken und Logos werden oft für Firmenbezeichnungen oder im CI-Prozess kreiert. Deshalb ist in der Praxis die Grenze zu den Geschmacksmustern oft nicht so eindeutig. Daher sollten auch die Markenrechte beachtet werden und sowohl bei der Recherche als auch bei der eigenen Anmeldung mitbedacht werden. Wichtiger Unterschied ist die unbegrenzte Laufzeit von Marken – nur alle 10 Jahre fällt dafür eine Verlängerungsgebühr an (beim Design nach je 5 Jahren).

Rechercheunterstützung, Beratung, Seminare:
Patentinformationszentrum Darmstadt

Allgemeine weiterführende Informationen der Patent- und Markenämter:
Broschüre des Deutschen Patent- und Markenamts (pdf)

HABM

international registrierte Muster: WIPO

Locarno-Klassifikation suchbar mit Stichworten


Autorin: Dipl.-Ing. Angelika Henow
Patentinformationszentrum Darmstadt

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