Gewerbliche Schutzrechte und ihre Durchsetzung

PRODUKTPIRATERIE IN DEUTSCHLAND
Von Dr. Andreas Bock und Dietmar Aigner, Patzina Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

Deutschland ist mit über 82 Mio. Einwohnern der wichtigste Absatzmarkt für Industrie- und Konsumgüter in der Europäischen Union. Deutschland ist so gerade auch für Produktpiraten besonders attraktiv. Dies gilt besonders für den lukrativen Bereich der Luxusgüter und bekannten Markenartikel, aber auch für innovative, technisch und qualitativ hochwertige oder mit einem besonders gelungenen Design versehene Produkte, wie auch für patentrechtlich geschützte Erfindungen, die in Billiglohnländern produziert und in Deutschland auf den Markt gebracht werden. Computersoftware, Filmwerke und Musikstücke werden heute ebenfalls oft unter Verletzung urheberrechtlicher Bestimmungen beispielsweise aus dem Internet bezogen.

In der Zeit von 1998 bis 2001 wird von einem Anstieg von 900 % durch EU-Zollbehörden beschlagnahmter gefälschter und illegal kopierter Ware berichtet. Nach Schätzungen der Europäischen Union sollen jährlich 17.000 Arbeitsplätze durch Produkt- und Markennachahmungen verloren gehen. Gleichzeitig entgehen dem Fiskus Millionenbeträge an Steuereinnahmen. Neben diesen volkswirtschaftlichen Aspekten stellt Produktpiraterie in erster Linie aber für den Unternehmer ein ernsthaftes Problem dar. Dabei geht es vordergründig nicht nur darum, dass der Unternehmer konkrete Absatzeinbußen erfährt, weil der Verbraucher statt des Originals das Plagiat erwirbt. Wesentlicher, wenngleich oft nur mittelbar und mit Verzögerung spürbar ist die Gefahr, dass das oft unter erheblichem Zeit- und Kostenaufwand etablierte Schutzrecht geschwächt und entwertet wird. Dies lässt sich gut am Beispiel der Marke festmachen: Gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten wird dem Unternehmer der Wert einer starken Marke wieder deutlich bewusst. Während die Anmeldung einer Marke relativ kostengünstig ist, ist die anschließende Bewerbung und Bekanntmachung nicht selten mit großen Investitionen verbunden. Nach Schätzungen kostet jeder Prozentpunkt, den eine Marke auf einer Bekanntheitsskala nach oben wandert, rund fünf Millionen Euro. Werden aber auf dem Markt Plagiate und Fälschungen toleriert, leidet unweigerlich das Image der Marke; der Wert der Marke sinkt und damit wird zugleich eine erhebliche Investition geschmälert. Den Schaden bemerkt der Unternehmer erst später, wenn seine einstige Prestigemarke plötzlich der „Ramschkategorie“ zugeordnet wird und sich kaufkräftige Kundschaft anderen Herstellern zuwendet. Entsprechende Beispiele, gerade in der Textilbranche, sind bekannt. Der Unternehmer ist daher gut beraten, derartige Nachahmungen nicht einfach zu tolerieren, sondern vielmehr konsequent zu verfolgen.

Dies gilt keineswegs nur für solche Unternehmen, die bereits über eine bekannte Marke verfügen, sondern gerade auch für diejenigen, die sich am Markt etablieren und ein „Markenprodukt“ aufbauen wollen. Gerade dann ist von Anfang an die Verfolgung einer konsequenten Strategie beginnend mit der Markenanmeldung, der anschließenden Markenüberwachung notwendig, um ausreichenden Schutz zu erlangen. Oft musste ein bereits in gewissem Umfang etablierter Produktname geändert werden, weil vor Markteinführung entweder versäumt worden war, nach entgegenstehenden älteren Rechten Dritter zu recherchieren oder durch Markenanmeldungen für einen ausreichenden Markenschutz zu sorgen.


Gewerbliche Schutzrechte
Bevor man ein Produkt (das gilt auch für Unternehmensnamen) am Markt einführt, sollte man zunächst prüfen, wie man es am sinnvollsten schützt. In Betracht kommen eine Reihe verschiedener gewerblicher Schutzrechte.

> Allgemein zum gewerblichen Rechtsschutz


Kennzeichenrechte (Markengesetz)
Für den Unternehmer von besonderer Bedeutung sind die Kennzeichenrechte. Zu den Kennzeichenrechte gehören die Marken, die geschäftlichen Bezeichnungen sowie geographische Herkunftsangaben. Sie sind im Markengesetz (MarkenG) geregelt. > ausführlich, insb. Markenanmeldung

Der Schutz an einer Marke entsteht durch Eintragung der Marke bei den zuständigen Ämtern. Markenschutz kann dabei beantragt werden für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt in München oder aber auch für sämtliche 15 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch Anmeldung einer sogenannten Gemeinschaftsmarke beim Europäischen Markenamt in Alicante, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Anmeldung einer sogenannten internationalen Marke bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf (WIPO), mit der eine Schutzerstreckung auf über 50 Vertragsstaaten möglich ist, die Mitglied eines supranationalen Übereinkommens sind.

Der Markenschutz bezieht sich dabei nur auf Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde. Hierzu gibt es 45 Waren- und Dienstleistungsklassen. Eine Marke kann in einer oder allen Klassen angemeldet werden. Wird eine Marke beispielsweise in der Warenklasse 25 für Bekleidung angemeldet, kann einem Dritten verboten werden, diese Marke für Textilien zu verwenden, nicht aber für Spielzeuge. Etwas anderes gilt erst, wenn eine Marke so bekannt geworden ist, dass ein großer Teil der Bevölkerung sie kennt. Inhaber bekannter Marken können auch gegen andere Waren und Dienstleistungen vorgehen, für die die Marke nicht registriert ist.

Eine Markenanmeldung ist dabei nicht beschränkt auf das klassische Logo. Schutzfähig sind grundsätzlich Wort- und Zahlenkombinationen, aber auch Tonfolgen, sogenannte Hörzeichen, wie sie beispielsweise in der Rundfunk- und Fernsehwerbung recht häufig verwendet werden. Außerdem besteht die Möglichkeit von Anmeldungen von dreidimensionalen Marken. So genießt beispielsweise die weltbekannte Form der Coca-Cola Flasche ebenfalls Markenschutz. Auch kann in engen Grenzen Markenschutz für eine Farbe beansprucht werden. Geschützt ist beispielsweise das bekannte Magenta-Rot der Telekom.

Der Markenanmelder ist gezwungen, innerhalb von 5 Jahren nach Eintragung die Marke auch für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Benutzt er die Marke innerhalb dieses Zeitraums nicht oder nicht für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen, so kann jedermann beantragen, dass insoweit gelöscht wird, als keine Benutzung erfolgte.

Vielfach nicht bekannt ist, dass ein markenähnlicher Schutz auch an einer geschäftlichen Bezeichnung entstehen kann, ohne dass hierfür eine Registrierung notwendig wäre. Unter einer geschäftlichen Bezeichnung versteht man den Namen, die Firma oder die besondere Bezeichnung, unter der der Kaufmann im geschäftlichen Verkehr auftritt. Klassisches Beispiel ist der Firmenname. Geschützt ist dabei nicht nur die volle Firma, wie sie im Handelsregister angemeldet ist, sondern auch die Kurzbezeichnung, das sog. Firmenschlagwort.

> Allgemein zum Schutz gewerblicher Bezeichnungen, inkl. geschäftlicher Bezeichnungen, Firmennamen

Der Schutz an einer geschäftlichen Bezeichnung entsteht mit der Aufnahme der Benutzung. Der Inhaber einer solchen geschäftlichen Bezeichnung kann es Dritten verbieten, eine gleiche oder ähnliche Bezeichnung zu verwenden, wenn dieser Dritte in der gleichen oder einer ähnlichen Branche tätig ist. Der Schutz geht in räumlicher Hinsicht allerdings nur soweit, wie auch die geschäftliche Betätigung reicht. So kann beispielsweise ein regional beispielsweise ausschließlich in einem Bundesland oder ein einer Stadt tätiges Unternehmen in der Regel nicht verlangen, dass ein in einem anderen Bundesland oder einer anderen Stadt existierender Konkurrent die Benutzung einer gleichen Firma unterlässt. Demgegenüber kann ein Betrieb, der seine Erzeugnisse bundesweit vertreibt, auch bundesweiten Schutz für seine geschäftliche Bezeichnung in Anspruch nehmen.

Geschützt sind seit einigen Jahren auch aufgrund einer europäischen Richtlinie geographische Herkunftsbezeichnungen. Auf diese Vorschriften ist es zurückzuführen, dass Champagner tatsächlich aus der Champagne, Lübecker Marzipan tatsächlich aus Lübeck und Dresdner Christstollen auch aus Dresden stammen muss. Hersteller von Produkten müssen daher darauf achten, nicht mit solchen geschützten Herkunftsbezeichnungen zu kollidieren, indem sie z.B. auf ihrer Ware Zusätze anbringen, die den Eindruck erwecken könnten, das Produkt stamme aus der bekannten Region. So ist es dem Winzer aus Rheinhessen aufgrund dieser Vorschriften heute beispielsweise verboten, auf seinem Sekt den Zusatz méthode champenoise zu verwenden.

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann grundsätzlich verlangen, dass innerhalb des Schutzbereichs, den das Kennzeichen für sich beanspruchen kann, niemand anderes ein gleiches oder verwechslungsfähiges ähnliches Zeichen verwendet. Dabei gilt im gesamten Kennzeichenrecht der sogenannte Prioritätsgrundsatz, der auch einfach mit der Formel „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ beschrieben werden kann. Der Inhaber eines älteren Kennzeichens kann daher verlangen, dass das jüngere Kennzeichen weicht. Dabei sind alle Kennzeichen grundsätzlich gleichwertig. So kann auch der Inhaber einer älteren geschäftlichen Bezeichnung gegen eine jüngere Markenanmeldung vorgehen.

Gerade dies begründet aber auch eine Gefahr für denjenigen, der eine Marke anmeldet oder die Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung aufnimmt. Er muss nämlich vor der Anmeldung oder Benutzungsaufnahme durch eine Recherche sorgfältig prüfen, ob er nicht in ältere, bereits bestehende Kennzeichenrechte eingreift. Dabei kommt es darauf an, für welches räumliche Gebiet die Marke eingetragen werden soll. Handelt es sich um eine deutsche Marke, dann sind alle Deutschen Marken, alle Gemeinschaftsmarken und alle für Deutschland geschützten internationalen Marken relevant. Ferner sind auch ältere Firmenrechte zu beachten. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bereits die Anmeldung oder Benutzungsaufnahme eines Zeichens Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Inhabers eines älteren Kennzeichens nach sich ziehen kann.

Da es für den Anmelder unter normalen Umständen so gut wie unmöglich ist, alle nationalen sowie internationalen Markenrechte sowie geschäftlichen Bezeichnungen bei der Wahl seiner eigenen Marke oder geschäftlichen Bezeichnung zu berücksichtigen, ist es beinahe so gut wie unerlässlich, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Derartige Recherchen werden in der Regel von darauf spezialisierten Firmen angeboten. Die Auswertung sollte von erfahrenen Markenanwälten oder Patentanwälten vorgenommen werden. Dabei werden in einem ersten Schritt von dem recherchierenden Unternehmen zunächst einmal im Rahmen einer sogenannten Markenrecherche alle Marken und Kennzeichen ermittelt werden, welche eventuell mit den gewünschten Kennzeichen identisch oder ähnlich sein könnten. In einem zweiten Schritt wird der Anwalt dann versuchen, auszusondern, inwieweit ähnliche Zeichen mit dem gewünschten Zeichen verwechslungsfähig sein könnten. Dies führt nicht selten zu Enttäuschungen, wenn man sich nach langer Zeit intern bereits auf einen Marken- oder Firmennamen geeinigt hatte, dann aber feststellen muss, dass das Zeichen mit einem älteren Recht kollidiert. Dies ist allerdings immer noch besser, als wenn man bereits nach erfolgter Eintragung und Benutzung aufgrund eines älteren Rechtes eines Dritten gezwungen ist, die Marke wieder zu löschen und deren weitere Benutzung zu unterlassen. Dies ist besonders ärgerlich, wenn die Marke bereits auf Waren oder geschäftlichen Papieren, Werbematerialien etc. verwendet oder gar am Markt eingeführt wurde.

Oft wird übersehen, dass eine Überprüfung auf ältere Rechte auch bei der Wahl eines Firmennamens oder Firmenlogos dringend erforderlich ist. Denn völlig unabhängig von einer etwaigen Eintragung der Firma im Handelsregister können Dritte noch nach Jahren Ansprüche wegen Verletzung älterer Rechte erheben.


Patentrecht
Bei einem Patent handelt es sich um ein technisches Schutzrecht. Es wird gewährt auf Erfindungen, die neu und gewerblich anwendbar sind und die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Der Patentschutz kann sich dabei auf bestimmte Sachen, wie Maschinen und Werkzeuge, Vorrichtungen, Anordnungen, wie beispielsweise elektronische Schaltungen, aber auch auf Stoffe aus dem Gebiet der Chemie oder der Arzneimittel beziehen, es kann aber auch bestimmte Herstellungsverfahren betreffen. Der Inhaber eines Patents kann sich dagegen zur Wehr setzen, dass Dritte seine patentierten Erfindungen benutzen.

Der Patentschutz wird erlangt mit Eintragung bei den Patentämtern. Auch hier besteht die Möglichkeit das Patent lediglich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzumelden oder aber den Schutz mittels einer europäischen Patentanmeldung auf verschiedene europäische Staaten auszudehnen. Die Patentanmeldung setzt ein kompliziertes Verfahren vor dem Patentamt voraus. Die Anmeldung eines Patents wird daher im Regelfall durch Patentanwälte oder Patentabteilungen vorgenommen. Ein Patent hat eine maximale Laufzeit von 20 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Patent und die zuvor geschützte Erfindung kann von Dritten genutzt werden.


Geschmacksmuster
Der etwas altertümliche Begriff des Geschmacksmusters bezieht sich auf den Schutz von konkreten Farb- und Formgestaltungen. Es wird daher heute auch zunehmend im Zusammenhang mit Geschmacksmustern von Designschutz gesprochen. Das Geschmacksmuster betrifft daher einen Bereich der Ästhetik. Geschützt wird die konkrete Verkörperung einer ästhetischen Leistung. Als Beispiel dienen kann hierfür das Aussehen einer Uhr, eines Möbelstücks, eines bestimmten Stoffmusters, die Form eines Autos, eines Glases, eines Elektrogerätes, einer Lampe oder eines Schmuckstücks. Auch die Teile von Waren können Geschmacksmustergeschützt sein, so beispielsweise nur der Scherkopf eines Elektrorasierers.

Vorraussetzung für die Eintragung eines Geschmacksmusters ist, dass das Design neu ist eine gewisse Eigentümlichkeit aufweist und sich damit über die Durchschnittsgestaltung erhebt. Der Geschmacksmusterschutz entsteht mit Anmeldung und Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt und/oder beim HABM in Alicante, soweit ein europaweiter Schutz beabsichtigt ist. Der Schutz für ein Geschmacksmuster beträgt maximal 20 Jahre.

Zu berücksichtigen ist, dass das zuständige Amt bei der Anmeldung nicht überprüft, ob das beantragte Design tatsächlich neu oder eigentümlich ist. In einem Verletzungsprozess kann daher der Angegriffene sich damit verteidigen, dass das Design bereits bekannt ist. In einem solchen Fall wird das Geschmacksmuster gelöscht.

Hat das Geschmacksmuster allerdings Bestand, so kann sich der Schutzrechtsinhaber gegen Nachbildungen seines Designs zur Wehr setzen.


Urheberrechte
Urheberrechtsschutz entsteht an schöpferischen Werken, wie Schriftwerken, Musikstücken, Filmen, Fotographien, Kunstwerken, technischen Zeichnungen, Datenbanken, Computerprogrammen u.v.m. Urheberschutz entsteht automatisch mit der Erstellung des Werkes. Es bedarf daher keiner Registrierung bei einem Amt. Hierin ist ein wesentlicher Unterschied zu anderen Schutzrechten zu sehen. Die nicht bestehende Möglichkeit zur Eintragung kann umgekehrt aber zu Schwierigkeiten führen, wenn es darum geht, den Nachweis zu führen, dass man selbst tatsächlich Urheber ist. Das Urheberrecht ist von langer Dauer. Es erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

> Allgemein zur Urheberrecht


Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Eine Besonderheit in Deutschland ist, dass im Falle von sogenannten sklavischen Nachahmungen von Produkten auch ein Schutz aus § 3 (früher: § 1) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beansprucht werden kann, der die eingetragenen Schutzrechte ergänzt.


Ansprüche bei Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
Sowohl für denjenigen, dessen gewerbliche Schutzrechte verletzt werden als auch für den, der sich mit einem Angriff aus solchen Rechten konfrontiert sieht, ist es wichtig zu wissen, welche Möglichkeiten der Inanspruchnahme bestehen.

Der Gesetzgeber gesteht dem Verletzten grundsätzlich einen Anspruch auf Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung und Ersatz des durch die verletzende Handlung entstandenen Schadens zu. Daneben besteht ein Auskunftsanspruch, der dem Verletzten zum einen Auskunft über die Lieferkette, zum anderen Angaben vermitteln soll, die er zur Berechnung seines Schadens benötigt. Schließlich kann Vernichtung zumindest aber Beseitigung der verletzenden Teile von Plagiaten verlangt werden.

Daneben liegt meist auch ein Straftatbestand vor. Der Verletzte kann Strafanzeige verbunden mit einem Strafantrag stellen, während die Angelegenheit dann selbständig von der zuständigen Staatsanwaltschaft weiterbearbeitet wird.

Verfahren

> Allgemein zu wettbewerbsrechtlichen Verfahren, insb. Abmahnung Ein aus der Rechtsverletzung resultierendes zivilrechtliches Verfahren beginnt regelmäßig damit, dass dem Verletzer eine Abmahnung zugesandt wird, mit der dieser aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit der er sich verpflichtet, im Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe an den Rechteinhaber zu zahlen, seine Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen und Auskunft zu erteilen. Die Kosten für dieses Abmahnschreiben hat im Falle der Berechtigung der Ansprüche grundsätzlich der Verletzer zu zahlen.

Es ist deshalb gerade für diejenigen Unternehmen, die in Anspruch genommen werden, wichtig, sich sehr schnell gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe ein Bild darüber zu machen, ob die erhobenen Ansprüche gerechtfertigt sind. Dann empfiehlt es sich regelmäßig, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Wird eine derartige Erklärung nicht abgegeben, kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Einstweilige Verfügung
In dringenden Angelegenheiten kann im Wege der einstweiligen Verfügung vorgegangen werden. Einstweilige Verfügungen stellen eine effektive Möglichkeit dar, rechtsverletzende Handlungen unverzüglich zu unterbinden und verletzende Ware durch einen Gerichtsvollzieher zu beschlagnahmen.

Ab Antragstellung kann eine einstweilige Verfügung regelmäßig innerhalb von ein bis zwei Tagen erwirkt werden, in Messesachen auch innerhalb von Stunden. Ein Antrag ist nur zulässig, solange die Angelegenheit als dringlich erachtet wird, das heißt zwischen erstmaliger Kenntnis der verletzenden Handlung und Antragstellung dürfen nur wenige Woche liegen. Der Gegner hat keinen Anspruch darauf, vor Erlass einer einstweiligen Verfügung gehört zu werden. Beweis wird nicht erhoben; der Antragsteller muss seinen Anspruch jedoch glaubhaft machen, was zumeist durch eidesstattliche Versicherungen geschieht. Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann jedoch nur ein Anspruch auf Unterlassung, Beschlagnahme und Auskunft geltend gemacht werden. Dafür ist der Verletzer mit Zustellung der einstweiligen Verfügung an das Verbot gebunden. Auch die Einlegung von Rechtsmitteln entbindet den Verletzer nicht, sich an die Verfügung zu halten.

Hauptsacheverfahren
Im Hauptsacheverfahren kann neben dem Unterlassungsantrag gleichzeitig auch ein Anspruch auf Vernichtung der rechtsverletzenden Ware und Schadensersatz geltend gemacht werden. Die Hauptsacheklage ist jederzeit zulässig, solange der Anspruch nicht verjährt ist. Ansprüche gestützt auf die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts verjähren zumeist in drei Jahren. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren unterbricht nur die Verjährung, beseitigt sie aber nicht.

Angelegenheiten, die den gewerblichen Rechtsschutz anbetreffen, sind in Deutschland konzentriert auf bestimmte Gerichte und besondere Kammern, die mit der Spezialmaterie vertraut sind. So bestehen beispielsweise Spezialkammern für Markensachen, Patentsachen oder Urhebersachen. Einige Gerichte haben auf bestimmten Gebieten einen Ruf von besonderer Sachkunde erlangt. Gerichtsort ist grundsätzlich der Ort, an dem die Verletzungshandlung erfolgt ist. Strahlt die Verletzungshandlung auf das gesamte Bundesgebiet aus, beispielsweise weil ein Produkt bundesweit vertrieben, auf einer überregionalen Messe präsentiert oder im Internet angeboten wurde, ist der Rechtsinhaber frei, ein Gericht in Deutschland zu wählen, kann also beispielsweise den Verletzer in München in Anspruch nehmen, obwohl dieser in Hamburg ansässig ist.

Schadensersatzanspruch
Was Schadensersatzleistungen anbetrifft, so hat der Verletzte die Möglichkeit, seinen Schaden in dreifacher Weise zu berechnen, d.h. er kann den Gewinn herausverlangen oder aber den ihm entstandenen Verlust als Schaden geltend machen. Auch hier ist in der Rechtsprechung in den vergangenen zwei Jahren eine erhebliche Verbesserung der Position des Geschädigten eingetreten. So besteht heute die Möglichkeit, einen wesentlichen Teil des Nettoumsatzes als Gewinn herauszuverlangen, während der Verletzer kaum noch Abzugsposten in Ansatz bringen kann. Wenn eine Gewinnberechnung an Beweisschwierigkeiten scheitert, wird häufig eine Schadensberechnung nach der dritten Methode vorgenommen, wonach der Verletzte eine fiktive Lizenz in der Höhe eines angemessenen Prozentsatzes auf den vom Verletzer getätigten Umsatz verlangen kann. Auch diesbezüglich ist festzustellen, dass deutsche Gerichte zunehmend den Marktrealitäten gerecht werden und den Rechtsinhabern entsprechend hohe Lizenzsätze zubilligen, wie sie beispielsweise im Merchandisinggeschäft bereits üblich sind. Strafschadensersatz und ähnliches sind der deutschen Rechtsordnung allerdings fremd.

Strategie
Eine erfolgreiche Nutzung gewerblicher Schutzrechte und die Verfolgung von Ansprüchen gegen Verletzer erfordert die Erarbeitung und konsequente Umsetzung einer auf die individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Rechteinhabers abgestimmte Strategie. Dies gilt gerade im Bereich des Kennzeichenrechts. Bereits bei der Auswahl der Marke oder auch des Firmennamens muss man genauestens darauf achten, nicht in Rechte Dritter einzugreifen. Hat man erst einmal ein Schutzrecht erworben, so sollte man es gegen Verletzungen verteidigen, um einer möglichen Verwässerung entgegenzuwirken und sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht dem Vorwurf auszusetzen, man habe nichts unternommen. In der Regel ist es sinnvoll, mit einem erfahrenen Anwalt zusammen zu arbeiten.

Dies gilt auch dann, wenn man mit Ansprüchen eines Wettbewerbers konfrontiert wird. Gerade dann sollte man sich sofort sachkundigen Rat einholen, um innerhalb der im gewerblichen Rechtsschutz regelmäßig laufenden kurzen Fristen, eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung übers das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Erfahrung zeigt, dass wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen gerade in der Anfangsphase meist noch kostengünstig erledigt werden können. Kommt es erst einmal zu einer Klage oder einer einstweiligen Verfügung sind die Kosten gerade bei den im gewerblichen Rechtsschutz recht hohen Streitwerten erheblich höher.

Die Erfahrung zeigt, dass sich das konsequente Vorgehen gegen Verletzungen zumindest mittelfristig wirtschaftlich positiv auswirkt. Auch Produktpiraten verfügen über ein Informationsnetz, und es spricht sich schnell herum, welches Unternehmen aktiv gegen Verletzungen vorgeht und Produktpiraten konsequent verfolgt. Die Erfahrung zeigt, dass in der Konsequenz die Verletzer entweder ihre Aktivitäten einstellen oder sich Produkte anderer Unternehmen zuwenden, die ihre Rechte nicht mit der gleichen Hartnäckigkeit verfolgen.



Nützliche Links:
Deutsches Patent- und Markenamt

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt – Marken, Muster und Modelle

Aktionskreis Deutsche Wirtschaft gegen Produkt- und Markenpiraterie e.V.

Seite des Deutschen Zolls