Fallen im Internet (Vertragsfalle, Kostenfalle, Abofalle)
versteckt kostenpflichtiges Internetangebot

Häufig merkt man nicht auf den ersten Blick, dass ein Informationsangebot im Internet - manchmal auch der Download von Dateien - Geld kosten soll. Manchmal ist der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit auf den Preis versteckt in einem Text am unteren Seitenrand des Angebots sowie in den AGB, so dass man ihn leicht übersieht.

Auch wenn in den diversen Mahnschreiben (auch unter der Überschrift: „letzte Mahnung“) vieler Anbieter, Inkassounternehmen oder beauftragter Rechtsanwälte (z.B. aus dem Rhein-Main-Gebiet, Bayern und dem Rheinland) unter Hinweis auf die angeblich entstehenden Kosten sehr massiv damit gedroht wird, ist zu beobachten, dass derartige Firmen - nicht zuletzt wegen des Kostenrisikos - in den wenigsten Fällen ihre angeblichen Ansprüche auch im gerichtlichen Mahnverfahren mit einem Mahnbescheid geltend machen oder im ordentlichen Prozess vor dem Amtsgericht einklagen. Eine andere Möglichkeit, gegen den Willen des Betroffenen Gelder einzuziehen als über die Gerichte besteht aber nicht.

Es dürfte auch unwirtschaftlich sein, Internetnutzer dezentral bei sehr vielen Amtsgerichten überall in Deutschland auf Beträge unter 100,-- € zu verklagen. Solche Klagen sind vor dem Amtsgericht des jeweiligen Beklagten anhängig zu machen. Auch müssten von den Anbietern bei der Masse der Verfahren Prozesskostenvorschlüsse in erheblicher Höhe vorgelegt werden. Das gilt auch für die Durchführung von Mahnverfahren vor dem zuständigen Amtsgericht (Mahngericht). Die Anbieter müßten (bei ungewissem Ausgang) Gerichtskosten in Höhe von mind. 18,-- € einzahlen, bevor das Mahngericht tätig wird.



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Wettbewerbsrechtliche Informationen:

Kostenfallen/Abofallen im Internet -
Was steckt dahinter? Wie kann man sich schützen?


Wer im Internet gezielt bestimmte Informationen sucht (oder auch ein Angebot über einen Download von mehr oder weniger brauchbaren Dateien wahrnehmen will), wird in aller Regel die einschlägigen Suchportale nutzen. Hier hat man die Erwartung, die gesuchten Informationen kostenfrei zu erhalten. Dies betrifft nicht nur Kinder und Jugendliche auf der Suche nach den neuesten Klingeltönen oder einer Hausaufgabenhilfe, sondern auch den gewerblichen Nutzer, der beispielsweise Informationen zu brauchbaren Routenplanern benötigt. Meistens wird er dabei auf die ersten Einträge in den Suchmaschinen zugreifen. Mag das Aufrufen der jeweiligen Seite noch unverfänglich sein, so ist bei jedem weiteren Schritt allerdings Vorsicht geboten: Sehr schnell folgen Rechnungen, auch Inkassoschreiben. Abgerechnet werden teilweise Leistungen, die der Betroffene gar nicht bewusst oder nicht in der abgerechneten Höhe in Anspruch genommen hat.

Fragen, die man sich stellen sollte:

Handelt es sich tatsächlich um ein kostenloses Angebot? Oder werden vielmehr Kosten für die Inanspruchnahme der Leistung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verschleiert? Falls Kosten erhoben werden: Ist die Inanspruchnahme der Dienstleistung an eine einmalige Zahlung oder an ein Abonnement gebunden? Ab wann beginnt die Zahlungspflicht? Wenn der Einstieg über ein Gewinnspiel erfolgt: Ist die Teilnahme nur über einen Vertragsabschluss möglich?

Wohlgemerkt: Nicht jede kostenpflichtige Dienstleistung im Internet zieht diese Probleme nach sich. Wenn aber eine dieser Fragen unklar ist, der Betroffene beispielsweise nach Hinweisen auf die Kostenpflichtigkeit erst mühsam suchen muss, ist von mangelnder Transparenz der Preisgestaltung, der Zahlungsabwicklung oder der Inanspruchnahme rabattierter Angebote auszugehen. Im schlimmsten Fall kann sogar eine Täuschung des Nutzers und damit ein Wettbewerbsverstoß vorliegen.

Wer kann etwas dagegen tun?

Sowohl die Wettbewerbszentrale als auch der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) gehen gegen Anbieter derart intransparenter Dienstleistungen mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln vor. So gab ein Unternehmen aus Büttelborn nach Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung ab. Wegen zwölf Verstößen gegen diese Unterlassungserklärung verurteilte das Landgericht Darmstadt das Unternehmen zu einer empfindlichen Vertragsstrafenzahlung.

Weitere Unternehmen wurden vom DSW auf Unterlassung in Anspruch genommen. So konnten sogar gegen Unternehmen in der Rechtsform einer englischen „Limited“ mit angeblichem Sitz in Großbritannien, aber Anschriften im Rhein-Main-Gebiet, Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt eingeleitet werden. In zwei solcher Verfahren wurde bereits jeweils ein – bislang nicht rechtskräftiges – Urteil gefällt. Gegenstand der Verfahren ist über die Unterlassungsansprüche hinausgehend auch die Abschöpfung des durch derartige Praktiken erzielten Gewinns.

Sollten neue Unternehmen bekannt werden, die ebenfalls nach dem beschriebenen Muster im Internet aktiv sind, nimmt der DSW entsprechende Hinweise Betroffener gerne entgegen. Auch wenn der DSW die Betroffenen zivilrechtlich nicht vertreten kann, kann die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen jedoch der dauerhaften unzulässigen Tätigkeit derartiger Firmen die Grundlage entziehen. Bei Beschwerden an den DSW sollten möglichst Screenshots der beanstandeten Internetseiten mit Datum beigefügt werden.

Wie kann man sich selbst schützen?

Der Betroffene selbst kann sich in erster Linie durch aufmerksame Überprüfung derartiger Angebote schützen. Vorsicht ist vor allem bei einer Registrierung oder Anmeldung angezeigt: Persönliche Daten sollten nicht achtlos bekannt gegeben werden. Das „Kleingedruckte“ sollte unbedingt gelesen werden: Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder das sonstige Kleingedruckte können versteckte Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit bzw. die finanzielle Tragweite des Angebots enthalten.

Was kann man tun, wenn die Rechnung kommt?

Für denjenigen Betroffenen, der irrtümlich bzw. unbewusst einen Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung abgeschlossen hat, bietet sich noch die Möglichkeit der Anfechtung seiner Vertragserklärung. Außerdem sollte (bei Endverbrauchern) geprüft werden, ob der Widerruf des Vertrags noch möglich ist. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu sollte ein Rechtsanwalt konsultiert oder aber mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer Kontakt aufgenommen werden.

Achtung: Nur in den wenigsten Fällen versuchen derartige Firmen ihre vermeintlichen Ansprüche auch gerichtlich einzuklagen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die ihren Firmensitz im Ausland angeben. Um weitere Betroffene zu warnen, sollten Hinweise auf Klageverfahren unbedingt dem DSW gemeldet werden.

Verfasser: Rechtsanwalt Peter Solf, Wettbewerbszentrale Bad Homburg

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Wettbewerbsrechtliche Urteile:

Landgericht Frankfurt, Urteil vom 5.9.2007, 3-08 O 35/07:


Landgericht Hanau, Urteil vom 7.12.2007, 9 O 840/07:
und
zum wettbewerbsrechtlichen Gewinnabschöpfungsanspruch

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.12.2008, Az.: 6 U 187/07


LG Mannheim, Urteil vom 12.05.2009 - Az. 2 O 268/08 (nicht rechtskräftig)


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Außergerichtliche Beitreibung, Inkasso, Zahlungsklagen, Vollstreckung


Anfang 2007 hat das Amtsgericht München (Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06) eine Zahlungsklage eines Anbieters für die Berechnung seiner Lebenserwartung abgewiesen, weil er einen Hinweis auf die Zahlungsverpflichtung geschickt in den AGB versteckt hatte. Eine Anmeldung im Internet sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Das Gericht war der Ansicht, dass ein Nutzer angesichts dieser Aufmachung nicht mit einer Kostenpflicht rechnen konnte.
Amtsgericht München, Urteil vom 16.1.07, 161 C 23695/06

Das Landgericht Frankfurt, Urteil vom 5.9.2007, 3-08 O 35/07 (ähnlicher Fall; 3-08 O 35/07), hat festgestellt , dass die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG): „Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig“ eines Anbieters, der u.a. auch einen Routenplaner im Internet zur Verfügung stellt, unwirksam und unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB ist, weil ein Verbraucher das vereinbarte Entgelt für ein Jahr im Voraus entrichten muss, und nicht sicher gestellt werden kann, dass der Zugang zu der Datenbank in dem Zeitraum auch wirklich gewährleistet ist.

Das OLG Frankfurt hat die Entscheidungen mit Urteilen vom 4.12.2008 (nicht rechtskräftig) 6 U 186/07 + 6 U 187/07, bestätigt.

Außer dem Verfahren (AG München, 161 C 23695/06) sind weitere Zahlungsklagen nicht bekannt geworden. Es dürfte letztendlich auch unwirtschaftlich sein, Internetnutzer dezentral bei sehr vielen Amtsgerichten überall in Deutschland auf Beträge unter 100,-- €. zu verklagen. Solche Klagen sind vor dem Amtsgericht des jeweiligen Beklagten anhängig zu machen. Auch müssten von den Anbietern bei der Masse der Verfahren Prozesskostenvorschlüsse in erheblicher Höhe vorgelegt werden. Das gilt auch für die Durchführung von Mahnverfahren vor dem zuständigen Amtsgericht (Mahngericht).

Auch wenn in den Mahnschreiben („letzte Mahnung“) vieler Anbieter, Inkassounternehmen oder beauftragter Rechtsanwälte (z.B. aus dem Rhein-Main-Gebiet, Bayern und dem Rheinland) unter Hinweis auf die angeblich entstehenden Kosten sehr massiv damit gedroht wird, ist zu beobachten, dass derartige Firmen - nicht zuletzt wegen des Kostenrisikos - in den wenigsten Fällen ihre angeblichen Ansprüche auch im gerichtlichen Mahnverfahren mit einem Mahnbescheid geltend machen oder im ordentlichen Prozess vor dem Amtsgericht einklagen. Trotz dieser Sachlage erweckt eine beauftragte Inkassostelle in ihren Schreiben den Anschein, als sei bereits ein Antrag auf Durchführung eines Mahnverfahrens formuliert und gestellt und bietet sogar an, den Mahnbescheidsantrag bei Zahlung zurückzunehmen. Manchmal sollen die Empfänger der Mahnschreiben mit Hinweis auf die angedrohte Information an die Schufa eingeschüchtert und zur freiwilligen Zahlung bewegt werden. Die Schufa AG, Wiesbaden, hat sich von derartigen Vorgehensweisen distanziert. Viele Schreiben wirken bei oberflächlicher Betrachtung wie Schreiben von öffentlichen Stellen und Behörden (z.B. Finanzamt), weil sie rein optisch ähnlich gestaltet sind oder vergleichbare Bezeichnungen verwendet werden („Inkassodezernat“, „Ihr Aktenzeichen“, „das schriftliche Verfahren ist angeordnet“ usw.)

Einige dieser Unternehmen geben ihren Sitz im europäischen und auch sogar außereuropäischen exotischen Ausland an. Die meisten sind im Handelsregister in England eingetragen und agieren in der englische Rechtsform der „Limited“ (Abkürzung: Ltd.). Ein Anbieter hat inzwischen eine Adresse in einer Stadt im Taunus im Bezirk der IHK Frankfurt.


Eine Aufstellung der beobachteten Angebote und der anbietenden Unternehmen hat die Wettbewerbszentrale (Pressemitteilung > Hintergrundpapier Update 01.02.2008)
angefertigt. Dort wird auch über die bislang eingeleiteten Maßnahmen informiert.



Informationen (FAQ) und Hinweise über mögliche Reaktionen für Betroffene geben Verbraucherverbände:
und

auch:

oder


rechtliche Strategien zur Abwehr von Forderungen der Abofallenbetreiber und ihrer Rechtsanwälte:

NJW 2009, 3189

Schadensersatz für die entstandenden Anwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Inkasso-Forderung:
Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009 9 C 93/09 (nicht rechtskräftig)