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Die folgenden UWG-Online-Informationen enthalten nur die wichtigsten Informationen zum Wettbewerbsrecht.
Es sind Auszüge aus den entsprechenden Stichworten aus der DIHK-Broschüre "Richtig werben", die zum Preis von 18,90 € beim DIHK-Bestellservice: http://verlag.dihk.de bestellt werden kann.
Vergleichende Werbung ist nach § 6 UWG grundsätzlich zulässig, aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.
Unter vergleichender Werbung in diesem Sinne versteht man nur diejenige Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder dessen Ware bzw. Dienstleistung erkennbar macht.
Voraussetzungen:
- Ein Vergleich darf nicht irreführend sein: Dies ist der allgemeine Grundsatz.
- Die Ware/Dienstleistung muss vergleichbar sein. D. h., sie muss sich auf den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung beziehen.
Also kein Vergleich von Äpfeln mit Birnen (sinnbildlich).
- Der Vergleich muss objektiv sein und sich auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder auf den Preis beziehen.
Also kein Vergleich, bei dem völlig unerhebliche Eigenschaften einer Ware hervorgehoben und diese mit anderen verglichen werden. Nachprüfbar sind diese Eigenschaften nur bei entsprechender Transparenz, die es dem Kunden ermöglicht, den Vergleich selbst nachzuvollziehen. So müssen alle preisgestaltenden Merkmale (z. B. bei Versicherungs-, Telekommunikations- oder anderen Tarifen) angegeben werden.
- Der Vergleich darf nicht zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder dessen Ware/Dienstleistung, mit dessen Marke, Handelsnamen und anderen Kennzeichen führen. Es muss also deutlich werden, für welches Produkt geworben wird und mit welchem Produkt verglichen wird.
- Die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens darf nicht in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden. Hierbei geht es vor allem um das Ausnutzen des guten Rufs einer Marke.
- Der Mitbewerber und das, worauf sich der Vergleich bezieht, dürfen durch den Vergleich nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden.
- Der Vergleich darf sich nicht auf Imitationen oder Nachahmungen einer Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen beziehen.
- Bei Preisvergleichen, oder wenn sich der Vergleich auf ein Angebot mit besonderen Bedingungen bezieht, muss der Zeitpunkt angegeben werden, von wann bis wann dieses Angebot gilt. Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, ist darauf hinzuweisen (z. B. „Solange Vorrat reicht“).
Beispiele
1. Werbung mit Testergebnissen
Wirbt ein Kaufmann für seine Produkte oder Leistungen mit dem Ergebnis eines Tests, so handelt es sich um vergleichende Werbung.
Die Werbung mit Testergebnissen ist zulässig. Es muss sich um den Test einer neutralen Institution handeln (z. B. Stiftung Warentest, ÖkoTest). Der Werbende muss das gesamte Ergebnis, also auch die weniger positiven Aussagen veröffentlichen. Zulässig ist es, den vollen Inhalt eines Testberichtes in die eigene Werbung zu übernehmen. Wer die Note „Sehr gut“ hat, darf stets in dieser Weise werben. Die Werbung mit der Note „Gut“ ist zulässig, wenn das Unternehmen in der Gesamtbewertung überdurchschnittlich abgeschnitten hat. Wer trotz der Note „Gut“ unterdurchschnittlich war, darf mit dem Testat nicht werben. Zu beachten ist außerdem, dass mit Testergebnissen nur geworben werden darf, wenn diese aktuell sind. Auf den Erscheinungszeitpunkt des Testes ist hinzuweisen. Auch ist offen zu legen, wie viele Mitbewerber insgesamt getestet wurden und wie sich die Testergebnisse verteilen. Insbesondere bei Werbung mit Testergebnissen von Stiftung Warentest sollte vorab mit der Stiftung Warentest Kontakt aufgenommen werden, um die konkrete Werbung und die Verwendung des Test-Logos abzuklären.
2. Preisvergleich
Preise dürfen miteinander verglichen und die Konkurrenz beim Namen genannt werden. Beispiel: "A-Markt, B-Markt und C-Markt: Überall bekommen Sie „O-Saft“, bei uns zahlen Sie den niedrigsten Preis!" Man sollte jedoch genau auf die verwendeten Worte achten: Vermeiden Sie interpretierbare Begriffe, wie "am preiswertesten". Im Gegensatz zum "niedrigsten Preis" oder "billigsten Preis" bestimmen bei dem Merkmal "preiswert" zu viele Faktoren die Wertung. Auch muss der „O-Saft“ vergleichbar sein, z. B. ein Produkt einer bestimmten Marke.
3. Nachprüfbarkeit
Das Merkmal der "nachprüfbaren Eigenschaften" deutet darauf hin, dass keine Werturteile verglichen werden sollen, sondern nur solche Tatsachen, die einem Beweis auch zugänglich sind. Zu vermeiden sind also Eigenschaftsvergleiche, wie "Unser Service ist wertvoller" oder "angenehmer" oder "freundlicher" und Ähnliches.
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