Ladenöffnung und Ladenschlussgesetz
Die folgenden UWG-Online-Informationen enthalten nur die wichtigsten Informationen zum Wettbewerbsrecht.
Es sind Auszüge aus den entsprechenden Stichworten aus der DIHK-Broschüre "Richtig werben", die zum Preis von 18,90 beim DIHK-Bestellservice: http://verlag.dihk.de bestellt werden kann.
Wie lange ein Einzelhandelsgeschäft geöffnet haben darf, richtet sich nach dem regional gültigen Ladenschlussgesetz. Nach § 3 Ladenschlussgesetz des Bundes (LadenschlG) und dem in Hessen gültigen Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG) vom 23. November 2006 müssen die Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit dem Kunden während der Ladenschlusszeiten (insb. an Sonntagen und Feiertagen) geschlossen sein.
Öffnungszeiten in Hessen:
Öffnungszeiten in Hessen:
(1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein:
1. an Sonn- und Feiertagen,
2. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr und
3. am 31. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr.
Wer hiergegen verstößt und außerhalb der nach dem LadenschlG zulässigen Zeiten sein Geschäft für Kunden geöffnet hat, verstößt gleichzeitig gegen das UWG. Er kann also wegen dieses Verstoßes nicht nur vom kommunalen Ordnungsamt öffentlich-rechtlich und mit Bußgeld verfolgt werden, sondern auch nach dem UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, z. B. von seinem Wettbewerber. Das ergibt sich aus § 4 Nr. 11 UWG, da das LadenschlG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln, indem es gleiche Rahmenbedingungen für den Wettbewerb schafft.
Die meisten Bundesländer sehen eine unterschiedliche Anzahl und nach unterschiedlichen Voraussetzungen – in der Regel durch die Kommune - festzulegende Verkaufsfreie Sonntage vor. Wann diese verkaufsfreien Sonntage sind, kann man bei der Kommune, der IHK oder dem örtlichen Einzelhandelsverband erfragen.
So gut wie alle Einzelhändler werden ihre Ladenöffnungszeiten individuell festlegen, z. B. werktags von 8.00 bis 20.00 Uhr. Daran ist der Unternehmer aber nicht gebunden. Das heißt, auch wenn er ausnahmsweise den Laden einmal länger geöffnet hält, verstößt er nicht gegen das Ladenschlussgesetz, da die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten schließlich nicht verletzt werden.
Abweichende Vorschriften bzgl. der Öffnungszeiten gelten u. a. für Apotheken, Kioske, Tankstellen, Friseurbetriebe, Blumengeschäfte, Zeitschriftenhandel sowie für Ladengeschäfte in Kur-, Bade- und Erholungsorten.
Die Ladenschlussgesetze gelten nur für Einzelhandelsgeschäfte, nicht für sonstige Dienstleister.
Ansprechpartner
Anfragen aus dem IHK-Bezirk beantwortet:
Frauke Hennig
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21.06.2012
E-Commerce- und Internetrecht 2012