Sonderveranstaltung
Die folgenden UWG-Online-Informationen enthalten nur die wichtigsten Informationen zum Wettbewerbsrecht.
Es sind Auszüge aus den entsprechenden Stichworten aus der DIHK-Broschüre "Richtig werben", die zum Preis von 18,90 beim DIHK-Bestellservice: http://verlag.dihk.de bestellt werden kann.
Vorbemerkung:
Schon mit der Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 2004 wurde das Sonderveranstaltungsverbot des UWG (§§ 7, 8 UWG alte Fassung) aufgehoben.
Sonderveranstaltungen waren nach der alten Definition des § 7 UWG a.F. Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel,
die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden,
die der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und
die den Eindruck besonderer Kaufvorteile erwecken.
Bisher waren Sonderveranstaltungen grundsätzlich verboten. Nur Sonderangebote, Saisonschlussverkäufe für ein begrenztes Sortiment und zu festgelegten Zeiten sowie Jubiläumsverkäufe alle 25 Jahre und einige Räumungsverkaufsarten waren zulässig (§§ 7, 8 UWG a. F.).
Nunmehr gibt es das Sonderveranstaltungsverbot nicht mehr. D. h., alle Sonderveranstaltungen sind zulässig, sofern sie nicht irreführend sind, nicht in übertriebener Weise anlocken oder sonst als unlauter i.S.v. §§ 3,4 UWG zu qualifizieren sind. Die schwierigen Abgrenzungen zwischen Sonderangeboten und Sonderveranstaltungen sowie zwischen Veranstaltungen während und außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs fallen weg.
Stets unzulässig sind die im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG aufgeführten Geschäftspraktiken („Schwarze Liste“). Für Sonderveranstaltungen sind das insbesondere Nr. 5 - fehlende Aufklärung über Lockvogelangebote, Nr. 6 – Täuschung bezüglich der Absicht, nicht die beworbene, sondern eine andere Leistung abzusetzen und Nr. 7 unwahre Angabe, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar seien, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden.
Grundsätzlich werden Handlungen, die unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung über die in § 5 Abs. 1 UWG genannten Umstände enthalten als irreführend gewertet und sind daher unzulässig. Nach § 5 Abs. UWG wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist.
Ferner kann eine Sonderveranstaltung unlauter i.S.d. UWG sein, wenn der Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert oder bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angegeben werden (§ 4 Nr. 3, 4 UWG).
Ob und welche Verhaltensweisen, die nicht unter die o.g. unzulässigen fallen, im Einzelfall unlauter nach der Generalklausel, § 3 Abs. 1 UWG sein können, wird die Rechtsprechung in Zukunft noch klären müssen. Nach der bisherigen Rechtslage war im Zusammenhang mit befristeten Preisherabsetzungen davon auszugehen, dass je kürzer die Frist und je höher gleichzeitig die Preisherabsetzung, desto größer ist die Gefahr der Unzulässigkeit.
Auch bei dem bisherigen Sonderfall der Räumungsverkäufe werden besondere Missbrauchsfälle noch durch die Rechtsprechung aufgefangen werden müssen (siehe Räumungsverkauf).
Zulässig sind beispielsweise:
20 % auf das gesamte Sortiment
alle Mäntel, Kostüme und Jeanswaren zum halben Preis
Unser Lager muss geräumt werden
Wir müssen Platz schaffen
Frühaufsteherrabatt zwischen 9.00 und 10.00 Uhr (wenn dieser Zeitraum zutrifft)
Frühjahrsschlussverkauf
Sonderaktion anlässlich des 80. Geburtstages des Geschäftsgründers (wenn dieser tatsächlich zu diesem Zeitpunkt seinen 80. Geburtstag hat)
Preisangaben bei Sonderveranstaltungen
Um die Freigabe der Sonderveranstaltungen nicht wirtschaftlich an dem Aufwand für die Umetikettierung scheitern zu lassen, wurde die Preisangabenverordnung geändert. So ist es nach § 9 Abs. 2 PAngVO nunmehr zulässig, bei generellen Preisherabsetzungen, die zeitlich befristet (max. 10 - 15 Tage) und in der Werbung bekannt gemacht wurden, auf die Preisumzeichnung jedes einzelnen Teils zu verzichten und den Preisnachlass erst an der Kasse abzuziehen.
Ansprechpartner
Anfragen aus dem IHK-Bezirk beantwortet:
Frauke Hennig
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21.06.2012
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