Tage der offenen Tür, Sonntagsöffnungen und Besichtigungen
Die folgenden UWG-Online-Informationen enthalten nur die wichtigsten Informationen zum Wettbewerbsrecht.
Es sind Auszüge aus den entsprechenden Stichworten aus der DIHK-Broschüre "Richtig werben", die zum Preis von 18,90 beim DIHK-Bestellservice: http://verlag.dihk.de bestellt werden kann.
Grundsätzlich gilt, dass außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten Verkaufsstellen geschlossen sein müssen. Nach der Liberalisierung des Ladenschlussgesetzes gilt dies in der Regel nur noch für die Sonn- und Feiertage. Reine „Schautage“ können dennoch zulässig sein. Solche Schautage müssen weder angemeldet noch genehmigt werden.
Geschäfte, die höherwertige und langlebige Konsumgüter verkaufen, wie z. B. der Möbel- und der Kfz-Handel, können also ihr Ladenlokal in gewissem Umfang auch an Sonn- und Feiertagen öffnen. Auch andere Geschäfte planen ab und zu einen Tag der offenen Tür.
Bedingung für die Zulässigkeit:
- Es darf kein geschäftlicher Verkehr stattfinden, also keinerlei Verkaufstätigkeit oder Verkaufsanbahnung durchgeführt werden.
- Statt des Inhabers und des Verkaufspersonals darf nur neutrales Bewachungspersonal anwesend sein, das weder zu Verkaufsgesprächen noch zu Erläuterungen oder Vorführungen berechtigt ist.
- Es muss deutlich in der Werbung und im Ladenlokal darauf hingewiesen werden, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfinden. An den Hinweis muss man sich selbstverständlich auch halten.
Unzulässig sind z. B.:
- jeglicher Vertrieb von Ware
- Auslegen von Wunsch- oder Bestellzetteln
- Annahme von Bestellungen
- Aushändigung vorbestellter Ware
- Zeigen von Mustern und Proben
- Reservieren oder Zurücklegenlassen von Waren
- Anprobieren von Kleidungsstücken, Textilien oder Schuhen
- Vorführungen und Erläuterungen von Elektrohaushaltsgeräten durch Herstellerfirmen in den Räumen des Einzelhandelsgeschäftes, auch wenn der Geschäftsinhaber und seine Ladenangestellten nicht anwesend sind
- Probefahrten und Vergleichstestfahrten durch Kfz-Händler
Zulässig wäre aber z. B.:
- eine Kochvorführung, wenn diese nicht der Darstellung der benutzten Geräte dient, sondern der Darstellung bestimmter Rezepte
- Tag der Offenen Tür im Sinne einer reinen Besichtigungsmöglichkeit der ausgestellten Ware, wie Schaufenster
Bereits in der Werbung für den Tag der Offenen Tür muss in deutlich lesbarer Form darauf hingewiesen werden, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfindet.
Weitere Beschränkungen können sich durch die Landesfeiertagsgesetze ergeben (vgl. Hess. Feiertagsgesetz).
Ansprechpartner
Anfragen aus dem IHK-Bezirk beantwortet:
Frauke Hennig
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21.06.2012
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