Informationen der IHK zum Wettbewerbsrecht - Musterprozesse
Lauterer Wettbewerb als traditionelle Aufgabe der IHK
Musterprozesse: 20 Jahre erfolgreiche wettbewerbsrechtliche prozessuale Tätigkeit des Geschäftsbereichs Recht und Steuern
Übersicht über die Prozessthemen („Highlights“), von der IHK Frankfurt erreichte Urteile
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Die Industrie- und Handelskammern haben für die “Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken” (§ 1 IHK-Gesetz). Auch das alte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verwendete den Begriff der “guten Sitten”. Das ab dem 8.7.2004 geltende neue UWG verpflichtet die Gewerbetreibenden auf die Einhaltung des “lauteren” (=unverfälschten) Wettbewerbs. Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich aus dieser moderneren Formulierung aber nicht.
Schon immer kümmern sich die Rechtsabteilungen der Industrie- und Handelskammern um den unlauteren Wettbewerb im IHK-Bezirk. Fast täglich erreicht die IHK Anrufe von Mitgliedern, in denen nach der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Werbung gefragt wird. Auf Wunsch kann eine geplante Werbemaßnahme (insbesondere Zeitungsannonce) bereits vor der Schaltung überprüft werden.
Die Zulässigkeit einer Werbemaßnahme ist nicht immer ganz einfach zu klären, da das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) selbst keine eindeutige Festlegungen enthält. Die Besonderheiten des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung hat deshalb verschiedene Fallkonstellationen kategorisiert und hierzu eine Vielzahl von Entscheidungen veröffentlicht. Häufig beurteilen aber dennoch die verschiedenen Gerichte einen Fall unterschiedlich. Deshalb ist es für die IHK-Mitarbeiter wichtig, die Einstellung des zuständigen Gerichtes zu kennen. Natürlich hat sich entsprechend der Einstellung der Öffentlichkeit im Laufe der Jahre auch die Rechtsprechung geändert, sie ist glücklicherweise liberaler geworden. Viele Werbemaßnahmen, die früher undenkbar waren, werden heutzutage von den Gerichten akzeptiert. In Deutschland fanden bislang allerdings vielfach strengere Maßstäbe Anwendung als in den übrigen Ländern Europas. Angestoßen durch verschiedene Urteile des Europäischen Gerichtshofs kommt aber inzwischen ein Umdenkprozess in Gang, der nicht zuletzt auch im neuen UWG seinen Ausdruck findet.
Vielen Unternehmen, insbesondere neu auf dem Markt auftretenden, sind die besonderen Einzelheiten des Werberechts nicht bekannt. Hierüber informiert die online-Broschüre: Wettbewerbsrecht von A - Z.
Im Fall einer unlauteren Werbung gibt das Gesetz jedem Mitwettbewerber das Recht, vom Werbenden die Unterlassung zu verlangen. Verbraucher, die eigentlich die Adressaten der Werbung sind, können derartige Ansprüche nicht geltend machen. Außer Konkurrenten können auch IHKs und Wettbewerbsvereine die Einstellung einer unzulässigen Werbung verlangen. Anders als die staatlichen Behörden haben die IHKs aber keine Möglichkeit, mit eigenen Maßnahmen gegen eine unzulässige Werbung vorzugehen. Weil sie nicht selbst verbieten können, müssen IHKs wie jeder Konkurrent die Zivilgerichte anrufen.
Mit einer Abmahnung (>im Einzelnen) wird zur Vermeidung eines Rechtsstreits der Versuch unternommen, eine außergerichtliche Regelung des Sachverhalts zu erreichen.
Abmahnungen sollten stets ernst genommen werden. Kurze Stellungnahmefristen sind die Regel, da wegen der Wiederholungsgefahr wettbewerbsrechtliche Ansprüche von den Gerichten stets als eilbedürftig beurteilt werden. Der Abgemahnte sollte sich schnell bei entsprechend spezialisierten Beratern über die Rechtslage informieren. Die Frist sollte nicht überschritten werden, da bei Schweigen auf die Abmahnung ein gerichtliches Verfahren droht, das sehr teuer werden kann.
Die IHK berät die Mitglieder, wenn diese wegen einer Werbung eine Abmahnung von einem Konkurrenten oder einem Wettbewerbsverein bekommen haben.
Auf Beschwerde von Mitgliedsunternehmen überprüft die IHK außerdem Werbemaßnahmen von Mitwettbewerbern. Im Falle einer unzulässigen Werbung versucht die Rechtsabteilung zunächst, das Unternehmen über die Rechtslage aufzuklären.
In gravierenden Fällen, insbesondere wenn ein Unternehmen bereits aus der Vergangenheit für die Schaltung von unlauterer Werbung bekannt ist, kann es auch erforderlich sein, eine förmliche Abmahnung auszusprechen. In diesen Fällen arbeitet die IHK regelmäßig mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., Bad Homburg, zusammen. Bei der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs handelt es sich um einen seit langem von der Rechtsprechung anerkannten Wettbewerbsverein.
Musterprozesse: 20 Jahre erfolgreiche wettbewerbsrechtliche prozessuale Tätigkeit des Geschäftsbereichs Recht und Steuern
(Übersicht über die Prozessthemen („Highlights“), von der IHK Frankfurt erreichte Urteile)
Da in Wettbewerbsangelegenheiten in der Regel eine sehr schnelle Entscheidung des Gerichts erforderlich ist, werden derartige Ansprüche in einem besonderen Eilverfahren anhängig gemacht. Die Spezialkammern des Landgerichts Frankfurt entscheiden in diesen Verfahren in der Regel ohne Anhörung des Gegners innerhalb von wenigen Stunden über den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Entscheidung kann aber danach auf Antrag des Betroffenen noch in einem ordentlichen Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.
Wenn die Unternehmen gegen die Entscheidungen verstoßen, kann das Landgericht zur Durchsetzung der verhängten Verbote empfindliche Ordnungsgelder (bis zu 250.000,- €) verhängen. In den vergangenen 5 Jahren haben die Gerichte auf Antrag der IHK hartnäckige Unternehmen zur Zahlung von Ordnungsgeldern in Höhe von insg. € 146.000,- verurteilt.
Auch bei sorgfältigster Prozessführung, deren Maxime stets kostenbewusstes Handeln im Sinne der Mitglieder ist, können die Kosten nicht immer lückenlos ausgeschlossen werden. Es kann immer mal vorkommen, dass bei einem zahlungsunfähigen Gegner die Auslagen und Gerichtsgebühren nicht beigetrieben werden können. Aus dem Grunde werden regelmäßig Mitglieder der betroffenen Branche gebeten, eine Kostendeckungszusage zu geben. Deren Bereitschaft zur Übernahme des Kostenrisikos zeigt, dass die Führung dieser Prozesse im Interesse der Mitglieder ist.
Da die rechtskräftigen Entscheidungen zum Teil juristisches Neuland betraten, wurden sie nicht nur in einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlicht. Es kam wiederholt zu telefonischen Nachfragen oder Veröffentlichungen in der Presse, bis hin zur Berichterstattung auf der Titelseite der Bild-Zeitung.
Hier einige Beispiele für die Prozesstätigkeit der IHK Frankfurt der vergangenen Jahre:
- Verkaufsformen des Einzelhandels
Für einige Branchen wurden die immer aggressiver gestalteten Werbemethoden und Werbeaussagen besonders auf den Prüfstand genommen. Um eine generelle Klärung der Grenzen einer Werbung von Orientteppichhändlern zu erreichen, hat die Kammer verschiedene Musterprozesse gegen Werbeagenturen geführt, in denen die Zulässigkeit einer Vielzahl von Werbeaussagen (z.B. Angabe von überhöhten fiktiven Altpreisen (“Mondpreiswerbung”)) im Einzelnen überprüft wurde.
Auch nach der UWG-Reform bleiben irreführende Werbemaßnahmen (z.B. Mondpreiswerbung) weiter verboten.
- Versteigerungen
Die in diesen Verfahren gewonnenen Erfahrungen wurden dem Gesetzgeber mitgeteilt und dienten zur Grundlage der Novellierung der Versteigererverordnung.
- Erschleichung von Anzeigenaufträgen
- Telekommunikation
- Fax-Spam
In den von der IHK durchgeführten Verfahren gegen die Versender dieser Fax-Spam und Betreiber der Faxabrufdienste haben die Gerichte mehrfach den Versand von Faxen ohne Einverständnis des Empfängers sowie die Gebührenschinderei beim Telefaxabruf verboten. Weil die Unternehmen sich nicht an die Urteile gehalten haben, hat das Landgericht empfindliche Ordnungsgelder (insgesamt € 53.000,--) verhängt. Inzwischen hat auch die Bundesnetzagentur einem besonders aufdringlichen Informationsdienst (Outlet-Center-Adressen und Infos zu Aldi-Produkten) den Fax-Versand untersagt.
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Die Aktivitäten der IHK Frankfurt gegen einen Schlüsselnotdienst wurden mit einem Paukenschlag eröffnet: Das OLG Frankfurt hat einem Schlüsseldienst erstmals untersagt, wucherisch überhöhte Rechnungen zu schreiben. Über dieses Verfahren hatte Anfang 2002 die Presse ausführlich berichtet. Daneben hat es das Gericht einem Call-Center verboten, Anzeigen in Branchenbüchern (Gelbe Seiten) für Orte zu schalten, in denen das Unternehmen oder seine Monteure nicht ansässig sind. Inzwischen hat die Bundesnetzagentur den Netzbetreibern die Anrufweiterschaltung bei Verstoß gegen den Ortsnetzbezug von Ortsnetzrufnummern verboten.
Der Schlüsseldienst wurde verpflichtet, bei telefonischen Aufträgen das ausführende Unternehmen zu benennen sowie realistische Kostenprognosen (inkl. Anfahrt und Mehrwertsteuer) abzugeben. Auch wurde dem Schlüsseldienst untersagt, Manipulationen an einer bereits geöffneten Tür vorzunehmen, um Barzahlung verweigernde Kunden massiv unter Druck zu setzen.
Weil in der Praxis nach wie vor weiterhin überhöhte Rechnungen geschrieben werden, haben die Frankfurter Gerichte letztes Jahr die Beteiligten zur Zahlung von Ordnungsgeldern in Höhe von insgesamt € 15.500,-- verurteilt.
- Urheberrecht
Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel:
Orientteppichwerbung (insb. Mondpreiswerbung): LG Hamburg GewA 99, 385, Landgericht Frankfurt /Main vom 13.2.2002, 2/6 O 143/01
Wanderlagerwerbung
zu § 8 UWG alte Fassung:
Insolvenzwarenverkauf: WRP 01, 324
Versteigerungen:
Adressbuchschwindel
Stempel eines ehemals öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen: GewA 1997, 416
Telekommunikation
ungebetene Telefax-Werbung (“Fax-Spam”): LG Frankfurt, 2/3 O 422/01 vom 14.2.2002: GRUR-RR 2002, 269 = MMR 02, 395 = NJW-RR 02, 1468;
Unseriöse Schlüsseldienste
Verwendung einer englischen Gesellschaftsrechtsform (“Limited”)
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