Steuerplanung
Liquidität sichern

Eine fundierte Steuerplanung ist gerade in Krisenzeiten ein wichtiges Instrument zur Liquiditätssicherung in Unternehmen. Im Gegensatz zu vielen anderen Eingriffsmöglichkeiten – wie beispielsweise Einsatz neuer IT-Technologien, Optimierung der Lagerhaltungszeiten, Personalabbau, Outsourcing – berührt die Steuerplanung die Prozessabläufe im Unternehmen nur geringfügig. Dennoch kann sie schon kurzfristig spürbar positive Auswirkungen auf die Liquidität haben. Im Folgenden werden vier Ansätze zur Optimierung der Steuerplanung vorgestellt.

Steuerabflüsse reduzieren

Eine Reduzierung der Steuerabflüsse bedeutet, dass die Steuerlast einer bestimmten Steuerart dauerhaft sinkt.

Bei internationalen Sachverhalten, die zu Kapitalertragsteuer führen (Dividenden, Lizenzen), sollte kurzfristig die Möglichkeit einer (Teil-)Freistellung beziehungsweise (Teil-)Erstattung geprüft werden. Der Kapitalertragsteuerabzug darf unterlassen werden, sobald eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern erteilt wurde. Liegen Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Gesellschaften vor, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft geschaffen werden können. Dadurch fällt für Leistungen zwischen den an der Organschaft beteiligten Gesellschaften keine Umsatzsteuer an, die ansonsten mit zeitlicher Verzögerung als Vorsteuer abzugsfähig wäre. Als ultima ratio kommt ein Antrag auf teilweisen oder vollständigen Erlass von Steuern bei dem zuständigen Finanzamt beziehungsweise der jeweiligen Kommune in Betracht. Dabei sind bedeutende Gründe anzuführen.

Mittel- und langfristige Maßnahmen zur Reduzierung der Steuerabflüsse liegen zum Beispiel in der Optimierung der Rechtsform. Für die Gewinnermittlung bei und die Besteuerung von natürlichen Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gelten unterschiedliche Regeln, deren Vorteile im Einzelfall zu beurteilen sind. Ein weiteres Instrument ist die Gestaltung der Finanzierung. Hier ist grundsätzlich zwischen Eigen- und Fremdkapitalisierung abzuwägen. Bei Fremdkapital sind eigene Vorschriften zur steuerlichen Abzugsfähigkeit zu beachten (Zinsschranke - Änderungen ab 2010! - sowie Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer). Eine Änderung der rechtlichen Struktur (Umwandlung, Organschaft) kann Steuervorteile bringen. In Unternehmensgruppen bestehen oftmals Leistungsbeziehungen zwischen den verbundenen Gesellschaften. Bei der Ermittlung angemessener Verrechnungspreise kann die vorhandene Bandbreite zur Steueroptimierung genutzt werden. Gibt es in Unternehmensgruppen sowohl profitable als auch verlustträchtige Gesellschaften, sind Möglichkeiten einer Verlustverrechnung beziehungsweise -nutzung zu prüfen; ein probates Mittel ist in vielen Fällen eine Organschaft. Bei konzerninternen Umstrukturierungen fällt zudem ab 2010 unter bestimmten Voraussetzungen keine Grunderwerbsteuer mehr an.

Zeitliches Aufschieben von Steuerabflüssen

Das zeitliche Aufschieben von Steuerabflüssen verringert nicht die Steuerlast an sich. Jedoch werden die Steuerzahlungen erst zu einem späteren Zeitpunkt oder ohne Geldabfluss geleistet, was zu Liquiditätsvorteilen führt.

Kurzfristig lässt sich dies durch Nutzung steuerlicher Wahlrechte erzielen. Bei der Bildung einer Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) werden anstelle eines sofortigen Ertrags die Abschreibungen späterer Zeiträume reduziert. Die Thesaurierungsbegünstigung bei Personengesellschaften führt zunächst zu einer verringerten Besteuerung thesaurierter Gewinne und erst bei deren Entnahme zu einer Nachversteuerung. In Unternehmensgruppen können Steuerzahlungen mit Steuererstattungsansprüchen anderer Konzerngesellschaften verrechnet werden. Voraussetzung ist eine Abtretung der Forderung. Eine Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum dient dem Steueraufschub. Eine solche Umstellung bedarf der Zustimmung des Finanzamts und setzt auch außersteuerliche Gründe voraus. Gegebenenfalls kann das Finanzamt fällige Steuern stunden.

Mittel- und langfristig sollte die Nutzung von Verlusten und Verlustvorträgen geplant werden. Dies kann durch Gewinnrealisierungen oder Sale-and-Lease-Back-Geschäfte erfolgen. Dabei wird ein mit Verlusten beziehungsweise Verlustvorträgen verrechenbarer steuerneutraler Ertrag generiert. Dem steht in den folgenden ergebnisstarken Jahren über erhöhte Abschreibungen oder Leasingzahlungen zusätzlicher steuermindernder Aufwand gegenüber.

Steuererstattungen maximieren

Hierunter fällt die dauerhafte Gewährung von Steuererstattungen. Eine kurzfristige Komponente ist im Bereich der Umsatzsteuer zu finden. Bei Eingangsrechnungen sollte darauf geachtet werden, dass alle für einen Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben auf der Rechnung enthalten sind. Gehen Rechnungen mit ausländischer Vorsteuer ein, kann diese unter bestimmten Umständen auf Antrag bei einer ausländischen Behörde bzw. dem Bundeszentralamt für Steuern (ab 2010 für alle EU-Fälle zuständig!) erstattet werden; dabei sind Fristen zu beachten. Viele Unternehmen strukturieren sich in Krisenzeiten um. Hier gilt es ertragsteuerlich, Verlustvorträge von Kapital- und Personengesellschaften zu sichern. Trotz Vereinfachungen bei konzerninternen Umstrukturierungen ab 2010 führen Anteilseignerwechsel unter bestimmten Umständen zu einem Untergang dieser Verlustvorträge; Gleiches gilt für gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen.

Mittel- und langfristig ist bei Gesellschaften mit Auslandsbeziehungen eine Überprüfung ihrer Zins-, Lizenz- und Dividendenerträge sinnvoll. Bei solchen Erträgen fallen oft ausländische Quellensteuern an, die in bestimmten Fällen auf die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer anrechenbar sind. Eine optimale rechtliche Struktur sowie eine gezielte Steuerung des Zahlungszeitpunkts sichern eine vollständige Anrechnung.

Zeitliches Vorziehen von Steuererstattungen

Das zeitliche Vorziehen von Steuererstattungen erhöht diese nicht dauerhaft. Allerdings erfolgen die Erstattungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt, was sich positiv auf die Liquidität auswirkt.

Ein bewährtes Mittel dafür mit kurzfristiger Wirkung ist ein Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen. Weist der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt durch eine fundierte Planungsrechnung nach, dass die voraussichtliche Steuerlast geringer ist als die Summe der aktuell festgesetzten Vorauszahlungen, sind Letztere herabzusetzen. Nach einer solchen Herabsetzung muss der Steuerpflichtige jedoch eine Erhöhung der Vorauszahlungen beantragen, falls die Planung später übertroffen wird und eine höhere Steuerlast zu erwarten ist. Falls ein Herabsetzungsantrag nicht gestellt wurde, sollten die Steuererklärungen schnellstmöglich eingereicht werden, um die Erstattung zu beschleunigen; nach Absprache mit dem Finanzamt können hierfür vorläufige Steuererklärungen genutzt werden. Dabei sind weitere Vorteile denkbar. Folgt nach einem Jahr mit positivem zu versteuernden Einkommen ein Verlust, kann dieser für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer (teilweise) zurückgetragen werden. Dadurch wird kein erst später nutzbarer Verlustvortrag aufgebaut; vielmehr erfolgt eine Steuererstattung für das Vorjahr. Wenn in der Vergangenheit aufgrund einer Betriebsprüfung zusätzliche Aktivierungen vorgenommen werden mussten oder Passivierungen nicht anerkannt wurden, führt dies in vielen Fällen zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens in den Folgejahren. Dazu sollte der Steuerpflichtige kurzfristig geänderte Steuererklärungen für diese Zeiträume einreichen. Auch für die Beantragung von Steuererstattungen (Vorsteuervergütungsverfahren, ausländische Quellensteuern) bieten sich beschleunigte Verfahren an. Attraktiv ist ebenfalls die Nutzung steuerlicher Ansatz- und Bewertungswahlrechte (aufwandswirksame Erfassung versus Aktivierung, Nutzung steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten). Dies zieht den Aufwand späterer Perioden vor. Hier gibt es ab 2010 durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgestz (BilMoG) und das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zahlreiche Neuregelungen. Hat die Gesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und erwartet eine Steuererstattung, kann zur Beschleunigung der Veranlagung auch eine Umstellung des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr erfolgen. Die Zustimmung des Finanzamts ist hierbei nicht erforderlich.

Um die oben beschriebene beschleunigte Erstellung von Steuererklärungen und Anträgen zu gewährleisten, sollte mittel- und langfristig die IT-Infrastruktur so gestaltet werden, dass sie durch optimierte und automatisierte Prozesse unterstützend wirkt.

Die Ausführungen machen deutlich, dass die steuerliche Situation eines Unternehmens gerade in Krisenzeiten nicht vernachlässigt werden sollte. Vielmehr bieten sich zahlreiche Ansatzmöglichkeiten, um dessen Liquidität signifikant zu verbessern. Eine zielgerichtete Steuerplanung kann dazu beitragen, die Unternehmensziele zu erreichen – auch und gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten.


Dr. Tobias Taetzner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner
PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Frankfurt am Main

Florian Hölzerkopf
Steuerberater, Senior Manager
PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Frankfurt am Main


Stand: Januar 2010