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Vorbehalte gegenüber Beteiligungsgesellschaften gibt es kaum noch: Bei der Nachfolge in mittelständischen Unternehmen sind sogenannte Buy-outs inzwischen eine feste Größe. Die Unternehmensnachfolge durch einen mit Beteiligungskapital finanzierten Buy-out kommt immer dann in Betracht, wenn das Unternehmen nicht ungeteilt und ohne Eingriff in die wirtschaftliche Substanz an einen Nachfolger übergeben werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn der Nachfolger nur einer unter mehreren Erben ist und die verbleibenden Erben abgefunden werden müssen. Möglicherweise ist aber in der Familie auch überhaupt kein geeigneter und interessierter Nachfolger vorhanden. Dann muss eine Struktur gefunden werden, die eine Leitung durch ein Fremdmanagement ermöglicht.
Ist der Entschluss, die Kontrolle des Unternehmens ganz oder teilweise abzugeben, erst einmal gefasst, treten mögliche Vorbehalte gegen das Geschäftsmodell der Beteiligungsgesellschaften leichter als sonst in den Hintergrund und die Vorteile kommen zur Geltung. So bleibt das Familienunternehmen wenigstens mittelfristig als unabhängiges Unternehmen erhalten und die Veräußerung an den Wettbewerber wird vermieden. Handelt es sich dann um ein ertragsstarkes Unternehmen mit Wachstumspotenzial, wird der Unternehmer unter mehreren Interessenten wählen können, sofern auch ein geeignetes Management-Team zur Verfügung steht.
Typischerweise erfolgt der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen über eine Zweckgesellschaft. Diese wird zunächst von der Beteiligungsgesellschaft mit Eigenkapital für den Erwerb ausgestattet. Gegebenenfalls werden zur weiteren Finanzierung des Kaufpreises noch Finanzierungsdarlehen aufgenommen. Neben dem Barkaufpreis beinhaltet das Beteiligungskonzept häufig auch die Möglichkeit einer Rückbeteiligung des Unternehmers. Dieser erhält dann einen Teil der Gegenleistung nicht in bar, sondern in Form einer Beteiligung an der finanzierten Erwerbergesellschaft. Der Unternehmer beziehungsweise seine Familie bleiben dem Unternehmen dann weiter als Gesellschafter verbunden.
Rückbeteiligung nutzt beiden Seiten Das Instrument der Rückbeteiligung kann für beide Seiten von großem Wert sein. Der Unternehmer bleibt weiterhin am wirtschaftlichen Erfolg seines Unternehmens beteiligt. Dabei ist dann aber nicht mehr – wie dies sonst häufig der Fall ist – das gesamte Privatvermögen gebunden. Wenn der Unternehmer mehrere Kinder mit unterschiedlich starker Bindung an das Unternehmen zu bedenken hat, bietet die Rückbeteiligung dem Unternehmer auch die Möglichkeit, seinen Kindern nach Wahl entweder liquides Vermögen oder eine unternehmerische Beteiligung zu hinterlassen. Darüber hinaus ist eine Rückbeteiligung häufig auch die Grundlage für eine fortdauernde unternehmerische Rolle des Unternehmers. Dass die Rückbeteiligung, die häufig im Bereich zwischen 15 und 30 Prozent liegt, keine echten Entscheidungsbefugnisse vermittelt, ist dabei nicht entscheidend. Wenn der Unternehmer weiterhin mit eigenem Kapital in nennenswertem Umfang als Gesellschafter beteiligt bleibt, steht die Zusammenarbeit auf Augenhöhe mit dem Beteiligungsunternehmen auf einer weitaus festeren Grundlage, als dies auf der Basis eines Beratervertrags oder einer Beiratsmitgliedschaft der Fall sein kann. Dies mag sich insbesondere dann als hilfreich erweisen, wenn der Unternehmer sein gewachsenes Netzwerk dem Nachfolgemanagement zur Verfügung stellen möchte. Zusätzlich hält die Rückbeteiligung der Unternehmerfamilie die Möglichkeit offen, die Beteiligung des Beteiligungsunternehmens zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzuerwerben. Durch die bereits bestehende Beteiligung ist dann der Finanzierungsaufwand nicht so groß wie bei einer vollständigen Übernahme. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Einräumung einer Rückbeteiligung bei richtiger steuerlicher Gestaltung anders als die Barleistung keine Versteuerung auslöst. Eine etwaige doppelte Belastung mit Ertrags- und Erbschaftssteuer kann so vermieden werden.
Auch von den Beteiligungsunternehmen wird die Rückbeteiligung häufig sehr positiv gesehen. Die Möglichkeit, weiterhin auf die Unterstützung des Unternehmers zugreifen zu können, erleichtert den neuen Gesellschaftern und dem neuen Management die Überleitung des Unternehmens. Außerdem reduziert sich durch die Rückbeteiligung für das Beteiligungsunternehmen der Umfang der für die Finanzierung des Kaufpreises aufzuwendenden Eigenmittel. Zudem muss es das unternehmerische Risiko nicht allein tragen.
Sensibler Punkt ist Höhe des Akquisitionsdarlehens In welcher Höhe der Buy-out auch mit Akquisitionsdarlehen finanziert werden soll, ist der wohl sensibelste Punkt bei einer Zusammenarbeit mittelständischer Unternehmen mit Beteiligungsgesellschaften. Unbestreitbar ist zunächst, dass die Effekte der Fremdfinanzierung im Erfolgsfall beiden Seiten zugutekommen. Die Vorteile für den Unternehmer liegen darin, dass das Beteiligungsunternehmen mittels Fremdfinanzierung einen höheren Kaufpreis zahlen kann. Das Beteiligungsunternehmen seinerseits hat den Vorteil einer gesteigerten Rendite auf das eingesetzte Kapital, wenn es gelingt, die Akquisitionsfinanzierung aus den Erträgen des Unternehmens zurückzuzahlen. Im Falle einer Rückbeteiligung kommt auch der Unternehmer in den Genuss dieses Hebels. Häufig ist das Vorurteil zu hören, dass sich das Geschäftsmodell von Beteiligungsgesellschaften darauf beschränkt, Unternehmen weitgehend durch Aufnahme hoher Schulden zu erwerben, die dann dem Unternehmen zulasten wichtiger Investitionen aufgebürdet werden. Dies ist nach wie vor ein großes Hindernis für die Beteiligung von Beteiligungsunternehmen an mittelständischen Unternehmen. Die Beteiligungsbranche weißt hier gerne darauf hin, dass diese Sicht schon vor der Finanzkrise unzutreffend war. Denn nicht einmal ein Viertel aller mittelständischen Unternehmen erreichen eine Eigenkapitalquote von 30 Prozent, und dies markiert für eine typische Buy-out-Finanzierung eher eine absolute Untergrenze. Spätestens aber im Zuge der Finanzkrise – zeitweise war nicht mehr als das Zweifache des Jahresergebnisses des zu erwerbenden Unternehmens vor Steuern und Zinsdienst als Akquisitionsfinanzierung als Finanzierung verfügbar – haben die Beteiligungsunternehmen auf aggressive Fremdfinanzierungsmodelle verzichtet und sich verstärkt Unternehmen mit großem Wachstumspotenzial zugewendet.
Um die laufende Finanzierungslast für das Unternehmen zu reduzieren, bietet sich ein Verkäuferdarlehen an. Dabei wird ein Teil des Kaufpreises nicht sofort gezahlt, sondern zu Bedingungen eines ungesicherten Darlehens für einen bestimmten Zeitraum verzinslich gestundet. Kapital und Zinsen des Verkäuferdarlehens werden nachrangig nach der Rückzahlung der Akquisitionsfinanzierung gezahlt. Die Ablösung des Verkäuferdarlehens erfolgt häufig in einer Refinanzierung oder bei der Veräußerung des Unternehmens. Wenn der Unternehmer oder die Unternehmerfamilie die Beteiligung des Beteiligungsunternehmens zurückerwerben möchte, ergibt sich gegenüber anderen Bietern wiederum ein signifikanter Wettbewerbsvorteil in der Finanzierung.
Enthaftung des Unternehmers richtig gestalten Mit dem Vollzug des Buy-out wird eine weitgehende Enthaftung des Unternehmers vollzogen. Bestehende Gesellschaftersicherheiten werden vollständig abgelöst, und bei richtiger Gestaltung kann auch eine Haftung aus früheren Gesellschafterfinanzierungen beendet werden. Auch im Falle einer Rückbeteiligung schlägt eine mögliche Insolvenz des Unternehmens nicht mehr auf den Unternehmer oder seine Nachfolger durch und das Verlustrisiko beschränkt sich auf das noch im Unternehmen belassene Kapital. Die Haftung des Unternehmers beschränkt sich im Übrigen auf die im Unternehmenskaufvertrag mit der Erwerbsgesellschaft übernommene Verkäuferhaftung. Diese ist regelmäßig zeitlich und der Höhe nach begrenzt, sodass auch von dieser Seite keine existenzbedrohende Haftung droht. Ein geeignetes Management-Team, das Branche und Unternehmen kennt und bereit ist, die operative und strategische Leitung zu übernehmen, ist eine notwendige Bedingung. Das Beteiligungsunternehmen wird nur investieren, wenn es von der Qualität des zukünftigen Managements zu 100 Prozent überzeugt ist. Es wird sich immer vorbehalten, die Leitungsfunktion nach eigenem Ermessen auszuwechseln. Idealerweise hat daher das zukünftige Management-Team bereits unter der Ägide des Unternehmers für eine gewisse Übergangszeit zusammengearbeitet. Darüber hinaus wird das Beteiligungsunternehmen für das Management ein spezielles Beteiligungsprogramm einrichten, über welches das Management fünf bis 15 Prozent der Anteile zu teilweise bevorzugten Konditionen erhält. Eine solche Beteiligung dient zunächst dazu, das Management für die Dauer der Beteiligung des Beteiligungsunternehmens an das Unternehmen zu binden. Aus diesem Grund sind die den Managern gewährten Anteile nicht handelbar. Darüber hinaus wird durch die Teilhabe des Managements am Wertzuwachs des Unternehmens ein Anreiz geschaffen, diesen zu steigern.
Autor
Dr. Stefan Jörgens
Rechtsanwalt Partner Willkie Farr & Gallagher Frankfurt am Main IHK WirtschaftsForum Mai 2010
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