Stiftungen: Attraktive Nachfolgelösungen

 
Unternehmensnachfolge
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Bei einer Vielzahl von Unternehmensnachfolgen bietet sich keine oder keine qualifizierte Nachfolgelösung innerhalb der Familie an: Die Geburt macht niemanden automatisch zum guten Unternehmer oder willens, die Verantwortung eines Familienunternehmens zu übernehmen. Was also tun, wenn trotz fehlender interner Nachfolge das Unternehmen beziehungsweise Erträge daraus der Unternehmerfamilie weiterhin zustehen sollen?
Die Stiftung bietet in solchen Fällen in besonderem Maße die Möglichkeit der langfristigen Bestandssicherung und Förderung von Unternehmen einerseits und der konfliktarmen Trennung von Familien- und Unternehmensvermögen andererseits. Denn die Stiftung ist eine eigenständige Organisation mit eigenständiger Vermögensmasse, die weder über Eigentümer noch über Mitglieder verfügt und sich – nach den Maßgaben der Gründungsstatuten durch einen Stiftungsrat geführt - alleine gehört. Die Familie hat keine Einflussmöglichkeiten und kann dennoch finanziell abgesichert werden.

Eine Zersplitterung des Vermögens durch Erbfolge findet nicht statt. Etwaige Ansprüche nach Pflichtteilsrecht erlöschen nach zehn Jahren beziehungsweise können vorher geregelt werden. Die Liquidität der Stiftung ist daher weitgehend sichergestellt. Das Stiftungsförderungsgesetz erweitert den Sonderausgabenabzug des § 10b Abs. 1a EStG (Einkommensteuergesetz), begünstigt bestimmte Erbsituationen und verbessert die Rücklagenbildung bei gemeinnützigen Stiftungen (§ 58 AO (Abgabenordnung), § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz). Jede Stiftung ist einzigartig. Jeder Stifter schafft aus seiner individuellen Situation heraus, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen, eine ganz neue Institution. Nachteil der Stiftung ist allerdings die eingeschränkte unternehmerische Betätigung und Flexibilität der Stiftung selbst. Diese kann aber durch geeignete Gestaltungen behoben werden. Als attraktive Nachfolgelösungen kommen folgende Grundformen der Stiftung in Betracht:

Gemeinnützige Stiftung
Die Gemeinnützige Stiftung verfolgt ausschließlich den Zweck der Förderung von beispielsweise Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung, Verleihung eines Förderpreises. So kann zum Beispiel ein Unternehmen über eine gemeinnützige Stiftung einen Forschungslehrstuhl oder bestimmte Know-How-Kanäle unterstützen und sich die Ergebnisse aus der Forschung für die eigenen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sichern. Dies ist gerade bei Familienunternehmen in vielen Fällen kostengünstiger und schöpft mehr Know-How und Innovationspotentiale als eine eigene Forschungsabteilung. Die Gründung beziehungsweise Übertragung des Unternehmens oder Teile des Unternehmensvermögens auf die gemeinnützige Stiftung sind steuerfrei.
Neben der Erfüllung des gemeinnützigen Stiftungszwecks kann die Stiftung - ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden - steuerfreie Erträge von bis zu einem Drittel (§ 58 Nr. 5 AO), die nötigenfalls durch Nießbrauchvorbehalt erhöht werden, an Familienangehörige ausschütten und diese versorgen. Zudem ist die gemeinnützige Stiftung von der Schenkungssteuer, Erbersatzsteuer (Umkehrschluss aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), Körperschaftssteuer sowie der Gewerbesteuer befreit und ermöglicht zudem die Abzugsfähigkeit von Spenden an die Stiftung nach § 10b Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 3 KStG (Körperschaftsteuergesetz). Steuerschädlich für die Gemeinnützigkeit wären der unmittelbare Betrieb eines Geschäfts oder eine entscheidende Einflussnahme auf die laufende Geschäftsführung bei Kapitalgesellschaften. Bedenken an der Gemeinnützigkeit bestehen dann, wenn die Kosten der Stiftung höher sind als 50 Prozent der Einnahmen.

Familienstiftung
Die Familienstiftung wird vornehmlich zum Zweck der Versorgung der Familie und zum Zweck der Meidung der Zersplitterung des Familienvermögens gegründet und schüttet an Familienangehörige Zuwendungen aus den Erträgen der Stiftung aus. Ein Unterfall der privatnützigen Familienstiftung stellt die unternehmensverbundene Familienstiftung dar, die vor allem eine gesicherte Unternehmensnachfolge bei einem Familienunternehmen zum Ziel hat. Die Zuwendungen sind seit 2002 einkommenssteuerpflichtig (§ 22 Abs.1 S. 2 EStG). Die Stiftung ist je nach Bundesland genehmigungspflichtig. Außerdem ist die Familienstiftung erbersatzsteuerpflichtig: Familienstiftungen müssen alle 30 Jahre einen fiktiven Erbschaftsfall besteuern und sind körperschaftssteuerpflichtig. Die Übertragung des Unternehmens auf die Stiftung ist schenkungssteuerpflichtig, betriebliche Freibeträge und Begünstigungen werden berücksichtigt.

Doppelstiftung
Eine Doppelstiftung ist eine Kombination aus beiden vorgenannten Stiftungsmodellen. Hierbei werden eine gemeinnützige Stiftung mit hohem Kapitalanteil und geringem Stimmrecht mit einer anderen Stiftung mit umgekehrten Bedingungen verknüpft. Die eine hält die Unternehmenswerte, die andere ist gewerblich tätig. Trotzdem bleiben die Privilegien einer Familienstiftung erhalten und die Stiftung kann unternehmerisch tätig sein.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Eine Stiftung ist kein Steuersparmodell für den Stifter, denn er überträgt sein Vermögen für immer auf die gemeinnützige Stiftung. Stiftungsgründer dürfen einmal in zehn Jahren bis zu 307.000 Euro als Sonderausgaben abziehen. Jährlich können Zuwendungen an Stiftungen in Höhe von weiteren 20.450 Euro abgezogen werden. Dazu kommen alle anderen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen. Damit ist die Gründung einer Stiftung steuerlich deutlich stärker begünstigt als jede andere Art des gemeinnützigen Investments. Der Gestaltungsvorteil ist vielmehr und insbesondere die völlige Eigenständigkeit des Vermögens.

Unter Lebenden bedarf das Stiftungsgeschäft der Schriftform. Sollten Grundstücke eingebracht werden, ist für deren Übertragung die notarielle Beurkundung erforderlich. Von Todes wegen können Stiftungen per Testament oder – zur Regelung der Pflichtteilsrechte besser – per Erbvertrag errichtet werden, wobei die erforderliche Satzung als Anhang der letztwilligen Verfügung gegeben werden kann. Steuerlich ist – gerade bei wachstumsstarkem, größeren Familien-Unternehmensvermögen - allerdings bei letzterer Gestaltung zu beachten, dass nach der Rechtsprechung der Vermögenszuwachs zwischen Todestag des Stifters und Anerkennung der Stiftung durch die Behörde der Erbschaftsteuer unterworfen wird, selbst wenn eine gemeinnützige Stiftung geplant ist.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Gestaltung von Stiftungsmodellen im Rahmen der Nachfolgeregelung im Ausland. Nach § 15 AStG (Außensteuergesetz) werden Vermögen und Einkommen einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz im Ausland hat, dem Stifter - wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, ansonsten den unbeschränkt steuerpflichtigen bezugs- oder anfallsberechtigten Personen entsprechend ihrem Anteil - zugerechnet (nicht für die Erbschaftsteuer).

Hat ein Unternehmer oder Mitunternehmer eine Stiftung errichtet, die Geschäftsleitung und Sitz im Ausland hat, so wird die Stiftung wie eine Familienstiftung behandelt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Stifter, seine Gesellschafter, von ihm abhängige Gesellschaften, Mitglieder, Vorstände, leitende Angestellte und Angehörige dieser Personen zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind. Abkömmlinge werden zusammengerechnet. Den Stiftungen stehen sonstige Zweckvermögen, Personen und ausländische Trusts gleich.


Prof. Dr. Christoph Ph. Schließmann
Wirtschaftsanwalt und Strategieberater
Professor für Unternehmensführung
Universität Salzburg
mail@cps-schliessmann.de


Stand: Mai 2010