Einrichtung eines Beirates
Die Einrichtung eines Beirates kann bei der Regelung der Nachfolge im Unternehmen sehr vorteilhaft sein, da er den Übergang der unternehmerischen Kontrolle auf den Nachfolger erleichtern und begleiten kann.
Idealerweise wird das Gremium mit folgenden Aufgaben betraut:
- Der Beirat ist ein Forum für den ausgeschiedenen Senior, um als Imageträger auch nach außen noch weiter für das Unternehmen tätig zu sein.
- Der Einsatz des Beirates als Kontrollinstrument hilft dem aus der aktiven Geschäftsführung sich zurückziehenden Unternehmer seinen Einfluss zu wahren. Sofern im Zeitpunkt des Ausscheidens des Seniors noch kein familieneigener Nachwuchs in die Geschäftsführung einrücken kann, kann der Beirat eine sinnvolle Kontrolle im Sinne der Familie ausüben.
- Der von allen Beteiligten akzeptierte Beirat kann entscheidend zur „Generationenversöhnung“ beitragen. Bei Aufnahme der Abkömmlinge in die Geschäftsführung kann der Beirat zwischen den Unternehmergenerationen vermitteln. Ferner kann der Beirat die mitunter widerstreitenden Interessen bei Übertragung der Anteile auf mehrere Abkömmlinge bzw. deren Familienstämme ausgleichen.
- Der Beirat bietet die Chance durch die Art seiner Zusammensetzung die vom Unternehmer eingebrachte fachliche und inhaltliche Kompetenz zu ersetzen, die zumindest am Anfang bei den Nachfolgern noch nicht vorhanden sein dürfte.
Der Grundsatz der Gestaltungsfreiheit erlaubt sowohl bei der Kapitalgesellschaft als auch bei der Personengesellschaft eine relativ weitgehende Modifikation der gesetzlich vorgesehenen Organstruktur: das bedeutet, dass die Gesellschafter sehr frei sind, was die Befugnisse des Beirates anbelangt. Es bestehen allerdings auch Grenzen für die Gestaltungsfreiheit. Dem Beirat darf keine verdrängende Entscheidungskompetenz zugewiesen werden: bei der GmbH würden solche verdrängenden Kompetenzen des Beirates gegen eine Vielzahl zwingender Befugnisse des Geschäftsführers (beispielsweise bezüglich der Erhaltung des Stammkapitals, Anmeldung diverser gesellschaftsrechtlicher Vorgänge zum Handelsregister usw.) verstoßen. Bei der Personengesellschaft setzt das Prinzip der Selbstorganschaft den Befugnissen des Beirates Grenzen, wenn dem Beirat überwiegend gesellschaftsfremde Personen angehören. Die exakte Definition der Aufgaben des Beirates muss im konkreten Fall mit den Beteiligten vorgenommen werden.
Das Gesetz sieht keine bestimmte Anzahl von Beiratsmitgliedern vor – bei der GmbH gilt ein dreiköpfiger Beirat als typisch. Die Beiratsfunktion kann an bestimmte persönliche Voraussetzungen geknüpft werden, beispielsweise an berufliche Qualifikationen oder Zugehörigkeit zu einer der Gesellschafterfamilien.
Da weder das GmbH-Gesetz noch die Normen des HGB für Kommanditgesellschaften oder Offene Handelsgesellschaften Regelungen zur inneren Ordnung des Beirates enthalten, ist dringend zu empfehlen, das innere Prozedere des Beirates (wie Einberufung und Durchführung von Beiratssitzungen, Vergütungen der Beiräte oder den Entscheidungsprozess wie notwendige Mehrheiten oder ggf. Vetorechte für bestimmte Beiräte) inklusive der damit verbundenen Formalitäten im Gesellschaftsvertrag zu regeln.
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Stand: August 2010
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