Due Dilligence - Haftung

 
Unternehmensnachfolge
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Die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind auch nach der umfassenden Reform zum 1. Januar 2002 nicht auf die komplexen Probleme der Gewährleistung beim Unternehmenskauf zugeschnitten.
Die Haftung der Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel am Kaufgegenstand Unternehmen muss vertraglich einwandfrei geregelt werden. Wichtig ist deshalb, dass sich der Erwerber vorab im Rahmen des Due-Dilligence intensiv über den Zustand des Unternehmens informiert hat.

Der Umfang der möglichen Haftung hängt von der Form der Betriebsübergabe ab. Im gesetzlichen Gewährleistungsrecht wird unterschieden zwischen dem Schachkauf und dem Rechtskauf. Bei Sachkauf hat der Verkäufer für den wirtschaftlichen Wert des Kaufgegenstandes einzustehen. Bei Rechtskauf haftet er regelmäßig für den Bestand, nicht aber für den Wert des Rechts.

Generell haftet der Verkäufer für Mängelfreiheit und für die zugesicherten Eigenschaften. Bloße Angaben über die Bilanz, den Umsatz und den Ertrag sowie die Angabe von Verbindlichkeiten sind im Regelfall nicht als zugesicherte Eigenschaften zu werten, außer wenn sie im Vertrag ausdrücklich als zugesichert gekennzeichnet werden.

Die Verjährung der Gewährleistung tritt beim Sachkauf nach zwei Jahren ein. Einzelvertraglich kann die Frist verlängert werden. Handlungsbedarf ergibt sich bei einer Firmenfortführung: Bei der Weiterverwendung des Firmennamens eines Vollkaufmanns (der Betrieb ist im Handelsregister eingetragen) haftet der Erwerber für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Diese Haftung kann aber auch dadurch vermieden werden, dass sich Veräußerer und Erwerber auf einen Haftungsausschuss einigen und dieser Haftungsausschuss in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wird.


Stand: September 2007