Unentgeltliche Übertragung des Unternehmens
I. Einkommensteuerliche Auswirkungen
1. Erbfall
Der Erbfall selbst führt grundsätzlich nicht zur Aufdeckung von stillen Reserven, weil die Erben regelmäßig zur Fortführung der Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter berechtigt sind (sog. Fußstapfentheorie). Ein Risiko droht allerdings im Rahmen einer nachfolgenden Erbauseinandersetzung, weil beispielsweise das Unternehmen nur durch einen Erben fortgeführt wird und ein anderer Erbe gegen Abfindungszahlung ausscheidet. Soweit durch diese Abfindungszahlung anteilige stille Reserven bzw. ein anteiliger Firmenwert abgegolten werden, kann es zu einkommensteuerlichen Belastungen kommen.
Vorsicht ist beispielsweise auch dann geboten, wenn der bisherige Gesellschafter seiner Personengesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter, die in seinem (zivilrechtlichen) Privateigentum stehen, zur Nutzung überlässt (sog. Sonderbetriebsvermögen). Bei unterschiedlichem Schicksal von Sonderbetriebsvermögen und Gesellschaftsanteil im Rahmen der Erbauseinandersetzung (z.B. wegen einer qualifizierten Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag) kann sich bei den Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens eine Gewinnrealisierung ergeben.
Hingewiesen sei auch auf eine andere Steuerfalle, nämlich die sog. Betriebsaufspaltung, wo nebeneinander ein gewerbliches Besitzpersonenunternehmen und eine Betriebskapitalgesellschaft bestehen, um letztlich einen gemeinsamen Unternehmenszweck zu realisieren. Überlässt beispielsweise eine mehrheitlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligte Person wesentliche Betriebsgrundlagen an die GmbH (z.B. ein Betriebsgrundstück), so droht auch hier im Rahmen der Erbauseinandersetzung eine Gewinnrealisierung, falls die Gesellschaftsanteile und die an die GmbH vermieteten Wirtschaftsgüter an unterschiedliche Erben zugewiesen werden. Zur Gewinnrealisierung könnte es sowohl im Hinblick auf mögliche stille Reserven im Grundstück als auch wegen möglicher stiller Reserven in den Gesellschaftsanteilen kommen.
Aus einkommensteuerlicher Sicht problematisch ist auch die Vererbung von Anteilen an Kapitalgesellschaften an im Ausland ansässige Erben. Der Erbfall löst in diesem Fall die Wegzugsbesteuerung aus, d.h. die stillen Reserven der Beteiligung sind aufzudecken und zu besteuern. Sind die Erben in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässig, so kann die Steuer zinslos bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung durch den Erben zinslos gestundet werden. Bei Ansässigkeit des Erben in einem Drittstaat (z.B. Schweiz, USA) erfolgt dagegen eine sofortige Steuerbelastung, die nur durch Umzug des Erben nach Deutschland innerhalb von fünf Jahren seit dem Erwerb rückgängig gemacht werden kann.
Einzelunternehmer oder unter bestimmten Bedingungen auch Gesellschafter von Personengesellschaften können auf Antrag in dem Unternehmen einbehaltene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % versteuern. Werden die begünstigt besteuerten Gewinne später entnommen, so erfolgt eine sog. Nachversteuerung, d.h. der entnommene Betrag unterliegt der Einkommensteuer mit einem Steuersatz von 25 %. Die unentgeltliche Übertragung des Unternehmens oder des Mitunternehmeranteils führt – im Gegensatz zur Veräußerung – nicht zur sofortigen Nachversteuerung. Der Rechtsnachfolger hat aber den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Rechtsvorgängers fortzuführen.
2. Vorweggenommene Erbfolge
Die Übertragung des Vermögens im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge führt grundsätzlich nicht zur Aufdeckung von stillen Reserven. Denn auch hier gilt die sog. Fußstapfentheorie, d.h. der Nachfolger im Unternehmen führt unverändert die Buchwerte fort. Allerdings kann es auch hier zu einer (anteiligen) Gewinnrealisierung kommen, wenn der Unternehmensnachfolger beispielsweise Abstands- oder Ausgleichszahlungen an den Übergeber oder an dritte Personen leisten muss. Zumindest zu einer anteiligen Gewinnrealisierung kommt es auch, wenn im Zusammenhang mit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen gleichzeitig Verbindlichkeiten auf den Rechtsnachfolger übergehen.
Soweit vom Betriebsübernehmer eine Gegenleistung erbracht wird, die als (Teil-) Entgelt zu qualifizieren ist, liegt beim bisherigen Inhaber des Personenunternehmens bzw. der Gesellschaftsanteile grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft und beim Übernehmer des Vermögens grundsätzlich ein Anschaffungsgeschäft vor. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass beim Übergang von Personenunternehmen (also Einzelunternehmen oder Anteil an einer Personengesellschaft) eine Besonderheit besteht. Sofern das (Teil-) Entgelt das Kapitalkonto übersteigt, ist ein vollentgeltlicher Vorgang gegeben, ansonsten ein unentgeltlicher Vorgang. Gehen demgegenüber Anteile an einer Kapitalgesellschaft über, findet eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang statt.
Eine Besonderheit besteht allerdings bei sog. privaten Versorgungsrenten, die beispielsweise zwischen dem Vater als bisherigem Betriebsinhaber und den Kindern als Rechtsnachfolger im Zusammenhang mit der Unternehmensübergabe vereinbart werden. Begünstigt von dieser Regelung sind Einzelunternehmen und Anteile an Personengesellschaften. GmbH-Anteile sind nur begünstigt, wenn die Beteiligungsquote mindestens 50 % beträgt, der Übergeber als Geschäftsführer der GmbH tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden (u.a. Vereinbarung von Leibrentenzahlungen, Bestimmung von bestimmten Personen als Empfänger der Versorgungsleistungen, insbesondere Übergeber sowie dessen Ehegatte), werden die Rentenzahlungen ausnahmsweise nicht als Kaufpreis für das Personenunternehmen oder die Gesellschaftsanteile qualifiziert. Vielmehr führt die Versorgungsrente beim Übergeber zu sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden Zahlungen, beim Übernehmer sind die Rentenzahlungen korrespondierend als Sonderausgaben abziehbar. Das Personenunternehmen bzw. die Gesellschaftsanteile hingegen gehen unentgeltlich (also ohne Gewinnrealisierung) auf die begünstigten Kinder über.
Sind beim bisherigen Inhaber eines Personenunternehmens einkommensteuerliche oder gewerbesteuerliche Verlustvorträge oder aus der Zinsschrankenregelung resultierende Zinsvorträge vorhanden, so können diese vom Rechtsnachfolger weder beim Erbfall noch bei der vorweggenommenen Erbfolge genutzt werden.
Sofern Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden, ergeben sich hieraus grundsätzlich keine Auswirkungen auf möglicherweise bei der Gesellschaft vorhandene Verlust- oder Zinsvorträge. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings eine vorweggenommene Erbfolge auf Gesellschafterebene dazu führen, dass die Verlust- oder Zinsvorträge bei der Kapitalgesellschaft anteilig oder vollständig untergehen (vgl. § 8c KStG). Die Übertragung im Rahmen des Erbfalls kann dagegen nicht zum Wegfall der Verlust- oder Zinsvorträge auf Gesellschaftsebene führen.
Wie beim Erbfall kann die vorweggenommene Erbfolge bei Anteilen an Kapitalgesellschaften die Wegzugsbesteuerung auslösen, sie führt jedoch bei Personenunternehmen nicht zur Nachversteuerung.
II. Schenkung- und Erbschaftsteuer
Gehen ein Personenunternehmen oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen eines Erbfalls oder einer vorweggenommenen Erbfolge auf die Erben bzw. die Beschenkten über, so unterliegt der Vorgang grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Wenn es für die Belastung eines bestimmten Vermögensübergangs zumeist auch keinen Unterschied macht, ob es sich um einen Erbfall oder um eine vorweggenommene Erbfolge handelt, so ist im Regelfall dennoch eine vorweggenommene Erbfolge anzuraten. Denn durch eine zeitlich gestreckte Vermögensübertragung lässt sich die Steuerbelastung in verschiedener Hinsicht reduzieren. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, persönliche Freibeträge mehrfach auszunutzen oder Progressionsvorteile zu erzielen. Auch kann man darüber nachdenken, ob der Schenker die anfallende Schenkungsteuer übernimmt; auch hierdurch lässt sich häufig die Steuerbelastung mindern. Des Weiteren kann ein Zeitpunkt für die Übertragung gewählt werden, in dem das zu übertragene Unternehmen, beispielsweise aufgrund eines konjunkturellen Einflusses, mit einem geringen Wert zu bewerten ist.
1. Erbschaftsteuerliche Bewertung der Unternehmen
Das im Rahmen der Erbschaft oder der vorweggenommen Erbfolge übergegangene Vermögen geht in die Bemessungsgrundlage der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ein, und ist daher zu bewerten. Die Bewertung erfolgt mit dem gemeinen Wert. Bei Unternehmen bzw. Gesellschaftsanteilen ermittelt sich der gemeine Wert wie folgt:
Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften sind mit dem Börsenkurs am Tag der Schenkung oder des Erbfalls anzusetzen. Bei nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften sowie Personenunternehmen ist der gemeine Wert vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, welche weniger als ein Jahr vor der Übertragung erfolgt sind.
Ist eine Ableitung des gemeinen Werts aus Börsenkursen oder aus Verkäufen nicht möglich, so kann der gemeine Wert mittels einer für außersteuerliche Zwecke anerkannten Bewertungsmethode bestimmt werden. In Frage kommen hier beispielsweise DCF-Verfahren, Ertragswertverfahren oder Multiplikatorverfahren. Es besteht auch die Möglichkeit, den gemeinen Wert im Rahmen des gesetzlich normierten vereinfachten Ertragswertverfahrens zu ermitteln, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Mindestwert ist in beiden Fällen der Substanzwert des Unternehmens, d.h. die Summe der gemeinen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden.
Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit einem Kapitalisierungsfaktor kapitalisiert. Der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag wird aus dem Durchschnitt der Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Jahre abgeleitet. Betriebsergebnis ist der einkommensteuerliche Gewinn, korrigiert um bestimmte Größen wie beispielsweise Sonderabschreibungen, außerordentliche Aufwendungen oder Erträge sowie Steuern. Der Kapitalisierungsfaktor setzt sich zusammen aus einem Basiszins, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird und vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht wird sowie einem Risikozuschlag von 4,5 %. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften sowie innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter sowie die Erträge dieses Vermögens werden nicht in die Ertragswertermittlung einbezogen. Sie sind jeweils mit dem gemeinen Wert zu bewerten und dem mittels Kapitalisierung bestimmten Ertragswert hinzurechnen.
Eine Unternehmensbewertung mittels eines außersteuerlich anerkannten Unternehmensbewertungsverfahrens erfordert regelmäßig die Erstellung eines Wertgutachtens. Es ist daher abzuwägen, ob ein Wertgutachten erstellt wird, oder ob der gemeine Wert mittels des gesetzlich normierten vereinfachten Ertragswertverfahrens ermittelt wird. Das Wertgutachten wird regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn der so ermittelte Wert voraussichtlich wesentlich unter dem im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Wert liegt, so dass die Erbschaftsteuerersparnis die Kosten des Wertgutachtens überwiegt. Hierbei ist zu bedenken, dass der gemeine Wert durch ein Wertgutachten nicht unter den Mindestwert gesenkt werden kann.
2. Erbschaftsteuerliche Begünstigung der Unternehmensnachfolge
Sowohl die Schenkung als auch die Vererbung von Personenunternehmen und von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn der Überträger an der Kapitalgesellschaft zu mindestens 25 % beteiligt war, werden steuerlich privilegiert, es sei denn das Betriebsvermögen des Personenunternehmens oder der Kapitalgesellschaft besteht zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen. Zur Bestimmung des Anteils des Verwaltungsvermögens ist der gemeine Wert des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Personenunternehmens oder der Kapitalgesellschaft ins Verhältnis zu setzen.
Zum Verwaltungsvermögen gehören grundsätzlich zur Nutzung an Dritte überlassene Grundstücke. Kein Verwaltungsvermögen liegt jedoch vor, wenn das Grundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen wurde und der Rechtsnachfolger die Rechtsstellung des Überträgers in der Betriebsaufspaltung übernimmt, wenn das Grundstück im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs überlassen wird und der Pächter vom Verpächter als Erbe eingesetzt ist, oder wenn die Verpachtung an einen Dritten erfolgt, weil der Beschenkte im Zeitpunkt der Schenkung den Betrieb noch nicht führen kann und der Pachtvertrag auf höchstens zehn Jahre befristet ist, wenn die Grundstücksüberlassung durch ein gewerbliches Vermietungsunternehmen erfolgt, dessen Hauptzweck die Vermietung von Wohnungen ist oder wenn die Grundstücksüberlassung in einem Konzern erfolgt.
Weiteres Verwaltungsvermögen sind Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligungsquote geringer als 25 % ist, Anteile an Kapital- und Personengesellschaften, deren Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht, Wertpapiere sowie Kunstgegenstände, wissenschaftliche Sammlungen, Edelsteine und vergleichbare Wirtschaftsgüter, es sei denn der Hauptzweck des Unternehmens besteht im Handel mit diesen Wirtschaftsgütern oder der Verarbeitung dieser Wirtschaftsgüter.
Besteht das Betriebsvermögen zu weniger als 50 % aus Verwaltungsvermögen, so ist die Begünstigung grundsätzlich auch auf das Verwaltungsvermögen anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Die Einlage von Verwaltungsvermögen und anschließende Verschenkung des Betriebs innerhalb von zwei Jahren nach der Einlage führt daher nicht zur begünstigten Besteuerung des eingelegten Verwaltungsvermögens.
Im Rahmen der Begünstigung wird das begünstige Vermögen zu 85 % von der Erbschaftsteuer befreit. Für die verbleibenden 15 % wird ein Abzugsbetrag von EUR 150.000 gewährt. Dieser vermindert sich jedoch um die Hälfte des Betrages, um den der steuerpflichtigen Anteil (15 %) EUR 150.000 übersteigt, so dass bei einem steuerpflichtigen Anteil von EUR 300.000 der Abzugsbetrag vollständig wegfällt. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für Erwerbe von derselben Person nur einmal in Anspruch genommen werden.
Die Steuerbefreiung des Vermögens ist an die Einhaltung eines Lohnsummenkriteriums und diverser Behaltensregelungen gebunden. Werden Kriterien nicht eingehalten, so führt dies rückwirkend zum anteiligen oder vollständigen Wegfall der Steuerbefreiung. Das übergegangene Vermögen ist dann nachzuversteuern.
Die Nachversteuerung unterbleibt, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten seit der Veräußerung in erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen, ausgenommen Verwaltungsvermögen, investiert wird.
Bei Personenunternehmen entfällt die Begünstigung vollständig, wenn der Steuerpflichtige bis zum Ende des letzten in die fünfjährige Behaltensfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, welche die Summe seiner Einlagen und Gewinne bzw. Gewinnanteile seit dem Erwerb um EUR 150.000 übersteigen. Verluste bzw. Verlustanteile werden hierbei nicht berücksichtigt. Bei Kapitalgesellschaften entfällt die Begünstigung entsprechend, wenn die Ausschüttungen die Einlagen und Gewinnanteile um EUR 150.000 übersteigen.
Beträgt das Verwaltungsvermögen weniger als 10 % des gesamten Betriebsvermögens, so kann der Steuerpflichtige anstelle der oben genannten Steuerbefreiung von 85 % eine Steuerbefreiung von 100 % des begünstigten Vermögens wählen. In diesem Fall verlängern sich die Lohnsummenfrist und die Behaltensfrist auf sieben Jahre. Die Mindestlohnsumme erhöht sich auf 700 % der Ausgangslohnsumme.
Für den Steuerpflichtigen, welcher die Steuerbegünstigungen in Anspruch nimmt, bestehen Mitwirkungspflichten gegenüber den Finanzbehörden. Das Unterschreiten der Mindestlohnsumme ist dem zuständigen Finanzamt innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Lohnsummenfrist anzuzeigen. Vorgänge, welche gegen die Behaltensregelungen verstoßen, sind dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach der Verwirklichung des jeweiligen Tatbestandes anzuzeigen.
Wird begünstigtes Vermögen von einem Erwerber der Steuerklassen II oder III erworben, so wird eine Tarifbegünstigung gewährt, so dass das begünstigte Vermögen im Ergebnis nach dem günstigeren Tarif der Steuerklasse I besteuert wird. Die Tarifbegünstigung entfällt rückwirkend, wenn die Behaltensfrist von fünf bzw. sieben Jahren nicht eingehalten wird.
Die aus dem Übergang von Personenunternehmen letztendlich resultierende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer kann im Übrigen unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren gestundet werden; sofern es sich um einen Erbfall handelt sogar zinslos.
Sonderfälle
Eine anteilige Schenkung (auch gemischte Schenkung genannt) ist gegeben, wenn der Übernehmer im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge zwar eine Gegenleistung erbringt, diese Gegenleistung aber unter dem Verkehrswert des übergegangenen Vermögens liegt. Hierbei kann es sich um Ausgleichszahlungen an andere Personen, aber auch um wiederkehrende Leistungen an den Übergeber handeln (auch private Vorsorgungsrenten gelten im Übrigen für schenkungsteuerliche Zwecke als Gegenleistung). Im Falle einer solchen gemischten Schenkung entsteht Schenkungsteuer nur für den unentgeltlich übertragenen Unternehmensanteil, soweit nicht ohnehin die Steuerbefreiung greift. Dieser Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum gesamten Verkehrswert des übergebenen Unternehmens.
Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge besteht darin, das Vermögen unter Vorbehalt des Nießbrauchs zu übertragen. Vorbehaltsnießbrauch bedeutet, dass der Ertrag aus der Vermögenssubstanz weiterhin dem bisherigen Vermögensinhaber (oder seinem Ehegatten) zusteht und somit seiner Versorgung dient. Der vorbehaltene Nießbrauch reduziert die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer.
Freibeträge und Tarif der Erbschaftsteuer
Unabhängig davon, ob ein Personenunternehmen oder ein Gesellschaftsanteil übergeht, werden von dem steuerpflichtigen Erwerb noch persönliche Freibeträge abgezogen, deren Höhe vom Verwandtschaftsgrad abhängt. So beläuft sich beispielsweise der Freibetrag:
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für den Ehepartner auf
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EUR 500.000
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für jedes Kind auf
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EUR 400.000
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für jeden Enkel auf
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EUR 200.000
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Die persönlichen Freibeträge können alle 10 Jahre erneut beansprucht werden. Erwerbe während des 10-Jahreszeitraums werden hingegen zur Ermittlung der Steuerbelastung zusammengerechnet.
Auf den nach Abzug der Freibeträge verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb sind in Abhängigkeit vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad folgende Steuersätze anzuwenden:
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Steuerlicher Erwerb
bis einschließlich
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75
T€
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300 T€
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600 T€
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6.000 T€
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13000 T€
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26.000 T€
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Über 26.000 T€
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durch Angehörige der Steuerklasse
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I. Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder (auch von Stiefkindern), Eltern sowie Großeltern des Erblassers bei Erwerb von Todes wegen
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7 %
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11 %
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15 %
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19 %
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23 %
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27 %
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30 %
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II. Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, Eltern und Großeltern bei Erwerb durch Schenkung
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15 %
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20 %
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25 %
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30 %
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35 %
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40 %
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43 %
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III. Für alle übrigen Erwerber (jur. Personen, Lebensgefährte, Freunde usw.)
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30 %
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30 %
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30 %
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30 %
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50 %
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50 %
|
50 %
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III. Grunderwerbsteuer
Werden Betriebsgrundstücke im Rahmen eines Einzelunternehmens unentgeltlich übertragen, so entsteht keine Grunderwerbsteuer, soweit die Übertragung bereits der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegt. Somit fällt bei gemischten Schenkungen oder bei Schenkungen unter einer Nutzungs- oder Duldungsauflage insoweit eine anteilige Grunderwerbsteuer an, als der Grundstückswert der Gegenleistung bzw. der Auflage entspricht.
Beim unentgeltlichen Übergang von Gesellschaftsanteilen (sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaft) kann es zu einer Grunderwerbsteuerbelastung allenfalls dann kommen, wenn mindestens 95 % der Anteile übergehen. Sofern dieser Übergang der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegt, kann allerdings auch hier der zuvor genannte Befreiungstatbestand eingreifen, soweit die Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sind. Eine Befreiung ist jedoch nicht möglich, wenn eine Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft in der Hand einer Person erfolgt.
IV. Umsatzsteuer
Geht ein Einzelunternehmen im Rahmen eines Erbfalls oder einer vorweggenommenen Erbfolge über, wird im Regelfall keine Umsatzsteuer anfallen, weil es sich um einen nicht steuerbaren Vorgang handelt.
Werden Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft übertragen, entsteht ebenfalls keine Umsatzsteuer, weil die Beteiligung im Regelfall im nichtunternehmerischen Privatbereich des Gesellschafters gehalten wird oder weil hilfsweise ein Steuerbefreiungstatbestand eingreift.
Allgemeiner Hinweis
Es ist zu beachten, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um allgemeine Erläuterungen handelt (Rechtsstand März 2010) und diese demnach nicht ohne weiteres zur Lösung konkreter Gestaltungsfragen ausreichend sind. Im Einzelfall können vielfältige Besonderheiten vorliegen, die einer gesonderten steuerlichen Würdigung bedürfen; möglicherweise hat sich zwischenzeitlich auch die beschriebene Rechtslage geändert. Deshalb muss dringend angeraten werden, für konkrete Gestaltungsüberlegungen einen steuerlichen Berater hinzuzuziehen.
Klaus Heininger,
Geschäftsführer,
FALK & Co GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft,
Frankfurt am Main
Stand: April 2010
Ansprechpartner
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