Fachwirt/-in für Medienmarketing und -vertrieb Rechtsgrundlage ab 01-04-2025

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 19. Februar 2025 erlässt die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main als zuständige Stelle nach § 54 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, folgende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt für Medienmarketing und -vertrieb IHK / Fachwirtin für Medienmarketing und -vertrieb IHK
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Fachwirt für Medienmarketing und -vertrieb IHK / Fachwirtin für Medienmarketing und -vertrieb IHK nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um in der Medienbranche, sowohl in Medienunternehmen, in Verlagen als auch bei einer selbstständigen Tätigkeit, eigenständig umfassende und verantwortliche Aufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle medienspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Steuerungsinstrumente auszuüben. Die Digitalisierung von Medienprodukten soll dabei ebenso berücksichtigt werden wie die daraus resultierenden Marktentwicklungen und -trends. Des Weiteren sollen diese Kompetenzen in ihrer unterschiedlichen Ausprägung auf folgende betriebliche Funktionsbereiche angewandt werden können:
  1. Produktion von digitalen Medien
  2. Logistik und Distribution
  3. Marketing und Vertrieb
  4. Finanzierung und Controlling
Fachwirte für Medienmarketing und -vertrieb sind darüber hinaus befähigt, Aufgaben der betrieblichen Aus- und Weiterbildung wahrzunehmen.
Insbesondere ist festzustellen, dass folgende Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrgenommen werden können:
  1. Betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche Zusammenhänge erkennen, beurteilen und zur Erreichung medienspezifischer Leistungen einzusetzen,
  2. Geschäftsprozesse eigenverantwortlich und selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, kaufmännischer, medienspezifischer und rechtlicher Aspekte sowie unter Anwendung eines adäquaten Methodeneinsatzes zu bewerten, zu planen und durchzuführen,
  3. anhand einer zielorientierten Führung, Kooperation und Kommunikation Geschäftsprozesse und Projekte nach innen und außen zu gestalten, zu moderieren und zu kontrollieren.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Fachwirt für Medienmarketing und -vertrieb IHK / Fachwirtin für Medienmarketing und -vertrieb IHK.
(1) Zur Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist zugelassen, wer Folgendes nachweist:
  1. eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf Medienkaufmann/frau Digital und Print bzw. Verlagskaufmann/-frau, Kaufmann/-frau für 2 Marketingkommunikation, Buchhändler/-in, Kaufmann/-frau für audiovisuelle Medien oder
  2. eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige kaufmännische Berufspraxis in der Medien- und Verlagsbranche oder
  3. eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis in der Medien- und Verlagsbranche oder
  4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis in der Medien- und Verlagsbranche.
(2) Zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist zugelassen, wer Folgendes nachweist:
Die abgelegte Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in Absatz 1 Nr. 2–4 genannten Zulassungsvoraussetzungen.
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll im kaufmännischen Bereich absolviert sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 1 Abs. 2 haben.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Gesamtprüfung beinhaltet folgende Teilprüfungen:
  1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
  2. Handlungsspezifische Qualifikationen
(2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
  1. Volks- und Betriebswirtschaft,
  2. Rechnungswesen,
  3. Recht und Steuern,
  4. Unternehmensführung.
(3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
  1. Analysieren von Medien-Märkten und Definieren von Marktchancen
  2. Rechtliche und betriebliche Rahmenbedingungen von gedruckten und digitalen Medienprodukten
  3. Zielgruppengerechte Vermarktung und Verkauf von Leistungen für gedruckte und digitale Medienprodukte
  4. Führung und Zusammenarbeit
(4) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.
(5) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in den Bereichen nach Absatz 3 in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich nach den Absätzen 6 bis 9 zu prüfen.
(6) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch. In der 3 Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung kann sich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 3 Nr. 1–3 beziehen. Die Dauer der Präsentation soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.
(7) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person selbst formuliert und dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht.
(8) Ausgehend von der Präsentation soll in dem Fachgespräch nachgewiesen werden, in Situationen der Medien- und Verlagswirtschaft Wissen anwenden und sachgerechte Lösungen vorschlagen zu können. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.
(9) Die mündliche Prüfung nach den Absätzen 6 bis 8 ist nur durchzuführen, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
  1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,
  2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken,
  3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,
  4. Unternehmenszusammenschlüsse.
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehört insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
  1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,
  2. Finanzbuchhaltung,
  3. Kosten- und Leistungsrechnung,
  4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,
  5. Planungsrechnung.
(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“ sollen allgemeine Kenntnisse des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:
  1. rechtliche Zusammenhänge,
  2. steuerrechtliche Bestimmungen.
(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der strategischen und operativen Analyse- und Planungsmethoden sowie der Personalführung und -entwicklung im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
  1. Betriebsorganisation,
  2. strategische und operative Analyse- und Planungsmethoden,
  3. Personalführung und -entwicklung.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:
  1. Volks- und Betriebswirtschaftslehre 60 Minuten,
  2. Rechnungswesen 90 Minuten,
  3. Recht und Steuern 60 Minuten,
  4. Unternehmensführung 90 Minuten.
Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten.
(1) Im Handlungsbereich „Analysieren von Medienmärkten und Definieren von Marktchancen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Märkte analysiert werden können, um nationale und internationale Marktchancen einzuschätzen und zu definieren sowie unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Ziele sollen formuliert, Zielgruppen bestimmt und die jeweiligen Marktgegebenheiten beobachtet und analysiert werden. Hierbei werden relevante Instrumente der Marktforschung genutzt und Marketingstrategien entwickelt. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Bestehende und potenzielle Märkte beobachten und analysieren,
  2. Primär- und Sekundärerhebungen auswählen und durchführen,
  3. branchenspezifische Kennzahlen ermitteln und auswerten,
  4. Märkte und Zielgruppen definieren und segmentieren,
  5. technologische, soziale, politisch-rechtliche und ökologische Einflüsse berücksichtigen,
  6. Marketingstrategien entwickeln.
(2) Im Handlungsbereich „Rechtliche und betriebliche Rahmenbedingungen von gedruckten und digitalen Medienprodukten“ soll ein fundiertes Wissen über die verschiedenen Produkte der Medienwirtschaft und deren zielgruppenorientierte Vermarktung nachgewiesen werden. Beim Vertrieb soll fundiertes Wissen über alle physischen und digitalen Distributionskanäle nachgewiesen werden. Bei allen Prozessen wird auf die speziellen Gesetze, Verordnungen und Rechtebeschaffung der Medienwirtschaft geachtet. In diesem Rahmen können unter anderem folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Gedruckte und digitale Medienprodukte konzipieren, planen und organisieren,
  2. Vermarktung und Vertrieb von gedruckten und digitalen Medienprodukten konzipieren und umsetzen,
  3. Logistik und Distribution für gedruckte und digitale Medienprodukte planen und organisieren,
  4. spezielles Recht der Medienwirtschaft berücksichtigen,
  5. Finanzierung von Medienprodukten kalkulieren, Controlling durchführen.
(3) Im Handlungsbereich „Zielgruppengerechte Vermarktung und Verkauf von Media-Leistung für gedruckte und digitale Medienprodukte“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Leistungen fachgerecht zu vermarkten und Aufträge kundenorientiert abzuwickeln. In diesem Rahmen können unter anderem folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Zielgerichtete Marketingstrategien für Anzeigen, Sonderinsertionsformen und Internet-/ Mobile-Werbung für unterschiedliche Medienprodukte entwickeln und umsetzen,
  2. Auftragsabwicklung und Blattplanung für gedruckte Leistungen professionell organisieren sowie Auftragsabwicklung und Veröffentlichung digitaler Leistungen organisieren, überwachen und kontrollieren.
(4) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu 5 kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation erläutern,
  2. Mitarbeitergespräche durchführen,
  3. Konfliktmanagement anwenden,
  4. Mitarbeiterförderung umsetzen,
  5. Ausbildung planen und durchführen,
  6. Moderation von Projektgruppen vorbereiten und durchführen,
  7. Präsentationstechniken einsetzen.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Handlungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:
  1. Analysieren von Medien-Märkten und Definieren von Marktchancen 60 Minuten,
  2. Rechtliche und betriebliche Rahmenbedingungen von gedruckten und digitalen Medienproduktionen 90 Minuten,
  3. Zielgruppengerechte Vermarktung und Verkauf von Leistungen für gedruckte und digitale Medienprodukte 90 Minuten,
  4. Kommunikation und Zusammenarbeit 60 Minuten Die Gesamtdauer soll 330 Minuten nicht überschreiten.
Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgelegten Prüfung erfolgt.
(1) Die Teilprüfungen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
(2) Für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertung der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden.
(3) Für die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 6 zu bilden.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(5) Über das Ergebnis der Teilprüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Bescheinigung auszustellen.
(6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach den Anlagen 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort, Datum, Abschlussbezeichnung der Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
(1) Eine Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen 6 Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(1) Wer die Prüfung zum Fachwirt für Medienmarketing und -vertrieb nach dieser Rechtsverordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Dies gilt nicht für den praktischen Prüfungsteil.
(1) Diese Besondere Rechtsvorschrift tritt einen Tag nach Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt der IHK Frankfurt am Main in Kraft.
(2) Die bisherige Rechtsvorschrift vom 25. Februar 2015 tritt gleichzeitig außer Kraft. Begonnene Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, 19. Februar 2025

Ulrich Caspar
Präsident

Matthias Gräßle
Hauptgeschäftsführer