Der Berufsausbildungsvertrag
Rechtlicher Rahmen
Das Berufsausbildungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis zwischen
Ausbildenden und Auszubildenden. Es wird durch den Berufsausbildungsvertrag begründet. Hierfür verwenden Sie bitte unseren Online-Ausbildungsvertrag.
Grundlage für die Verträge ist das Berufsbildungsgesetz »Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen«. Der Berufsausbildungsvertrag kommt durch die zustimmende Willenserklärung der Vertragspartner zustande. Der Berufsausbildungsvertrag ist ein besonderes Vertragsverhältnis. Die inhaltliche Gestaltung unterliegt zahlreichen ausbildungs- und arbeitsrechtlichen Bedingungen, wodurch die Vertragsfreiheit eingeschränkt wird.
Wichtige Hinweise finden Sie auf einer Checkliste zum Vertragsabschluss.
Das Berufsbildungsgesetz regelt einheitlich die formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen an einen Berufsausbildungsvertrag.
Wird der Vertragsinhalt nicht schriftlich niedergelegt, so ändert dies nichts an der Vertragsgültigkeit.
Der Vertragsabschluss
Der Berufsausbildungsvertrag muss unverzüglich, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung zwischen dem Ausbildenden (das ist derjenige, der einen anderen zur Berufsausbildung einstellt) und dem Auszubildenden schriftlich niedergelegt werden.
Hat der Auszubildende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, muss zum Vertragsschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam, in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund.
Nach der Unterzeichnung des Berufsausbildungsvertrages und der Registrierung bei der IHK Frankfurt am Main hat der Ausbildende dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter unverzüglich ein Exemplar auszuhändigen
Vertragsniederschrift
Der Berufsausbildungsvertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt umfasst:
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung (Ausbildungsplan) sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll;
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung;
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte;
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit;
- Dauer der Probezeit;
- Zahlung und Höhe der Vergütung;
- Dauer des Urlaubs sowie
- Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
Im Berufsausbildungsvertrag dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die mit dem Sinn und Zweck einer Berufsausbildung in Widerspruch stehen oder zu Ungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften des Berufsausbildungsgesetzes abweichen.
Insbesondere sind Vereinbarungen unzulässig, die den Auszubildenden für die Zeit nach seiner Berufsausbildung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken, wie beispielsweise die Vereinbarung eines Verbotes der Arbeitsaufnahme nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei einem Konkurrenzunternehmen für ein Jahr.
Keine Gültigkeit haben auch Vereinbarungen im Vertrag, die eine Verpflichtung des Auszubildenden zur Zahlung einer Entschädigung für die Berufsausbildung, Vertragsstrafen, den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen sowie die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes in Pauschbeträgen vorsehen.
Es kann nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Einzutragen ist die genaue Bezeichnung des Ausbildungsberufs, ggf. mit Fachrichtung.
Den Berufsausbildungsvertrag haben wir hier zusammen mit dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingestellt.
Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der IHK Frankfurt am Main zu beantragen. Ändern sich in der Folgezeit wesentliche Inhalte des Berufsausbildungsvertrages, so hat der Ausbildende diese ebenfalls anzuzeigen.
Das Berufsbildungsgesetz verpflichtet den Ausbildenden mehrfach, »unverzüglich« zu handeln. »Unverzüglich« heißt, dass die Handlungen »ohne schuldhaftes Zögern« vorzunehmen sind. Hieraus entstehende Versäumnisse muss sich der Ausbildende allein anrechnen lassen.
Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Die zuständigen IHKs führen die Verzeichnisse der Berufsausbildungsverhältnisse.
- Dem Ausbildungsvertrag (in Kopie) ist ein Ausbildungsplan des Betriebes beizufügen.
- Sollten sich während der Ausbildung Vertragsänderungen ergeben, müssen diese unverzüglich der IHK mitgeteilt werden.
- Die Eintragung in das Verzeichnis setzt voraus, dass der Berufsausbildungsvertrag dem Berufsbildungsgesetz sowie der Ausbildungsordnung entspricht.
- Die persönliche und fachliche Eignung des Ausbildungspersonals und die Einigung der Ausbildungsstätte müssen gegeben sein.
- Weitere Voraussetzung ist die Vorlage einer Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung bei Auszubildenden unter 18 Jahren.
- Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf ein Jugendlicher nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht wurde und dem Ausbildenden eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Berechtigungsscheine werden von der zuletzt besuchten Schule ausgegeben oder sind beim Gewerbeaufsichtsamt anzufordern.
Vergütung und sonstige Leistungen
Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet.
Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt.
Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Sachleistungen
Soweit der Ausbildende dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die in der Anlage beigefügte Regelung.
Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten darf 50 % der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.
Berufskleidung
Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt.
Fortzahlung der Vergütung
Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt
a) für die Zeit von Freistellungen zu außerbetrieblichen Maßnahmen und dem Berufsschulbesuch.
b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er
aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
bb) infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann oder
cc) aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
Kündigung
Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Kündigungsgründe
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Form der Kündigung
Die Kündigung muss schriftlich und nach der Probezeit mit Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Unwirksamkeit einer Kündigung
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung
Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung des zuständigen Arbeitsamtes rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen.
Zeugnis
Der Ausbildende stellt dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden, auf Verlangen des Auszubildenden auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten.
Jede Vertragspartei erhält unverzüglich eine Vertragsniederschrift. Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen IHK zu beantragen. Ändern sich in der Folgezeit wesentliche Inhalte des Berufsausbildungsvertrages, so hat der Ausbildende diese ebenfalls anzuzeigen. Wird dies versäumt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.
Das Berufsbildungsgesetz verpflichtet den Ausbildenden mehrfach, »unverzüglich« zu handeln. »Unverzüglich« heißt, dass die Handlungen »ohne schuldhaftes Zögern« vorzunehmen sind. Hieraus entstehende Versäumnisse muss sich der Ausbildende allein anrechnen lassen.
Checkliste mit Hinweisen zum Vertragsabschluss
Vertragspartner/-in
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unter 18 Jahre
Unterschriften der gesetzlichen Vertreter
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Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll
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Grundlage sind die jeweils gültigen Ausbildungsordnungen.
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Beginn und Dauer der
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Der Beginn ist frei wählbar. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Beginn mit dem Schuljahresanfang der Berufsschule korrespondiert und das Ende mit der Sommer- oder Winterabschlussprüfung.
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Ausbildungsmaßnahmen
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Können im Betrieb bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten nicht vermittelt werden, z.B. bei der Ausbildungsordnung für Koch, Bereich Patisserie, muss der Auszubildende in einem geeigneten Betrieb oder überbetrieblich ausgebildet werden.
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Dauer der regelmäßigen
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Beachten:
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Dauer der Probezeit
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Darf vier Monate nicht überschreiten.
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Zahlung und Höhe der
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Ortsübliche Tarife auch ohne Tarifbindung der Vertragsparteien, die bis zu 20 % unterschritten werden können.
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Dauer des Urlaubs
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Beachten:
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Kündigungsvoraussetzungen
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Rechtsgrundlagen: Berufsbildungsgesetz Im Falle eines Streites aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis kann der Schlichtungsausschuss der IHK angerufen werden.
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Unzulässige Vereinbarungen
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Im Berufsausbildungsvertrag dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die mit dem Sinn und Zweck einer Berufsausbildung in Widerspruch stehen oder zu Ungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes abweichen.
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Voraussetzungen zur
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Dem Ausbildungsvertrag in zweifacher Ausfertigung ist ein Ausbildungsplan des Betriebes beizufügen.
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Vertragsdaten |
Genaue Daten eintragen Beispiele:
Falsch: Rosiger Baum
Koch drei Jahre, Anrechnung sechs Monate Praktikum (Beispiel) Richtig: 01.08.1997 bis 28.02.2000
Der Ort der Ausbildung ist einzutragen, nicht der Firmensitz Richtig: Romulus Hotel Bad Homburg Eintrag der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Dauer. |
Weitere Informationen: Ausbildungsberaterteam
IHK-Info-Video: Wie werden Sie Ausbildungsbetrieb?
Mitarbeiterförderung durch die IHK-Weiterbildungsberatung
Freie Stellen
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