Schlichtung
Bei Streitigkeiten zwischen den Ausbildenden und den Auszubildenden besteht die Möglichkeit, eine Schlichtung zu beantragen.
Nach § 111 Arbeitsgerichtsgesetz können Industrie- und Handelskammern zur Beilegung solcher Streitigkeiten zwischen Ausbildungsbetrieben und Auszubildenden, aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis, Ausschüsse bilden. Ihnen gehören ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer an. Zuständig sind diese Ausschüsse z.B. bei Streitigkeiten um außerordentliche Kündigungen eines Berufsausbildungsverhältnisses. Die Parteien werden mündlich gehört. Zur näheren Ausgestaltung besteht eine Verfahrensordnung.
Wird ein vom Schlichtungsausschuss gefällter Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.
Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen werden, sowie aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Ein Güteverfahren vor dem Arbeitsgericht findet nicht statt, wenn ein Schlichtungsausschuss besteht. Damit wird die prozessuale Funktion des Schlichtungsausschusses deutlich. Er ersetzt das Güteverfahren vor dem Arbeitsgericht. Dem gemäß kommt dem Ausschuss primär die Funktion zu, eine gütliche Einigung der Beteiligten anzustreben.
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