Einschränkungen für Betriebe infolge der Corona-Epidemie

Aushang zu Corona Hygienehinweisen für Geschäfte zum herunterladen.
Verlängerung der Corona-Regeln ab dem 11. Januar 2021
Bund und Länder haben am 5. Januar 2021 eine Fortführung und Verschärfung der bestehenden Corona-Regeln bis zum 31. Januar 2021 beschlossen.
- Wer muss schließen, Wer darf öffnen? Zu den Auslegungshinweisen zur Corona-Kontakt-und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 11. Januar 2021
Update 21.12.2020 - Änderungen für Spielhallen, Wettbüros, Blumenverkauf und Kantinen
Folgende wesentliche Änderungen wurden mit Wirkung ab dem 21.12.2020 in der hessischen Betriebsbeschränkungsverordnung bekannt gegeben:
- Schließung von Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen
- In Wettannahmestellen ist nur die Ausgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Wetten gestattet.
- Öffnen dürfen Verkaufsstellen für Schnitt-und Topfblumen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck
- Kantinen können in Einrichtungen und Betrieben, in denen es zur Sicherstellung der organisatorischen Abläufe notwendig ist, insbesondere in Einrichtungen nach §23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes, Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten. Dabei sind gewisse Anforderungen einzuhalten, die in §4 Abs. 1 aufgeführt sind.
Die neue hessische Verordnung sieht unter anderem folgende Regelungen vor:
Bestehende Betriebsschließungen werden bis zum 31. Januar 2021 verlängert, unter anderem
- Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind
- Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege
Weitere Betriebsschließungen ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 31. Januar 2021
- Einzelhandel, sofern nicht für die Versorgung des täglichen Bedarfs
- Frisörbetriebe
- Beförderungsanlagen für den Wintersport sowie Eishallen
Abhol- und Lieferdienste
Das Anbieten von Abhol- und Lieferdiensten ist den für den Publikumsverkehr geschlossenen Verkaufsstätten ausdrücklich erlaubt. Bestellungen können telefonisch, per E-Mail oder über ein Online-Angebot aufgenommen werden. Die Waren können abgeholt oder geliefert werden.
Quadratmeterregel und Einlassbeschränkungen für den Großhandel und den von der Schließung ausgenommenen Einzelhandel bis zum 31. Januar 2021
Im Handel muss die Personenzahl nach der Verkaufsfläche beschränkt werden:
- mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche
- mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm
- auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und
- auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.
Maskenpflicht während des Einkaufs
Während des gesamten Einkaufs muss eine Mund-Nasenbedeckung getragen werden. Dies gilt auch in überdachten oder überdeckten Ladenstraßen von Einkaufszentren, überdachten Einkaufspassagen, auf Wochen-, Spezial- und Flohmärkten etc. sowie vor den Geschäften und auf den dazugehörigen Parkflächen.
Spezial- und Wochenmärkte
Wochenmärkte und der Direktverkauf vom Lebensmittelerzeugern sind zulässig. Der Verzehr von Speisen und Getränken in der unmittelbaren Umgebung der Verkaufsstätte ist untersagt. Hygiene- und Abstandsregeln sind analog den Verkaufsstätten einzuhalten.
Alkoholverbot
Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt.
Verbot öffentlicher Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen
Öffentliche Veranstaltungen finden nur noch bei besonderem öffentlichen Interesse statt. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte bis zum 31. Januar 2021
Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
Über die hessische Verordnung hinaus können die Stadt Frankfurt, der Hochtaunuskreis und der Main-Taunus-Kreis zusätzliche Beschränkungen festlegen.
Zusätzliche Beschränkungen in der Stadt Frankfurt
Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main vom 27.11.2020 (verlängert bis zum 31. Januar 2021).
Die Allgemeinverfügung trifft u.a. folgende für Unternehmen relevante Regelungen:
- Maskenpflicht: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gebiet innerhalb des Alleenrings und nördlich der Bahnlinie in Sachsenhausen, siehe Karte.
- Maskenpflicht in Fahrzeugen, wenn Mitglieder aus mehr als zwei Hausständen mitfahren, insbesondere bei Fahrten zur Personenbeförderung.
- Verbot der Abgabe und des Konsums von Alkohol im gesamten Stadtgebiet an allen Tagen der Woche in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr
Zusätzliche Beschränkungen im Hochtaunuskreis
Im Hochtaunuskreis sind derzeit keine Regelungen bekannt, die über die hessische Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung hinausgehen.
Zusätzliche Beschränkungen im Main-Taunus-Kreis
Im Main-Taunus-Kreis sind derzeit keine Regelungen bekannt, die über die hessische Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung hinausgehen.
Eskalationskonzept des Landes Hessen
Sobald die Stadt Frankfurt, der Hochtaunuskreis oder der Main-Taunus-Kreis einen Inzidenz-Schwellenwert erreicht, müssen sie nach dem Eskalationskonzept des Landes Hessen eine neue Allgemeinverfügung mit vordefinierten Maßnahmen erlassen. In der Allgemeinverfügung sind die konkreten und bindenden Vorgaben z.B. zur Schließung von Betrieben und zu Kontaktbeschränkungen enthalten.
Grundlegende Regeln des Landes Hessen und Auslegungshinweise
Die Corona-Kontakt und Betriebsbeschränkungsverordnung regelt alle Details zu den Themen Betriebsöffnung und Kontaktbeschränkungen in Hessen.
Die Auslegungshinweise beantworten Detailfragen:
Was ist erlaubt? Was ist nicht erlaubt? Welche Hygieneregeln gelten?
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