Fragen und Antworten

1. Gewerbeanzeige nach § 14 GewO

Welche Vorgänge sind nach der Gewerbeordnung anzeigepflichtig?
Die Aufnahme eines Gewerbes (Neuerrichtung, Übernahme eines bestehenden Betriebes, Eintritt als geschäftsführender Gesellschafter in eine GmbH oder als Inhaber bzw. Komplementär einer Personengesellschaft) ist nach § 14 GewO anzeigepflichtig. Gleiches gilt für die Errichtung von Zweigniederlassungen und unselbstständigen Zweigstellen. Bei Änderung der Betriebstätigkeit (z.B. Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), Erweiterung der Betriebstätigkeit (z.B. Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel) oder Verlegung des Betriebes muss eine Gewerbeummeldung, bei vollständiger Aufgabe des gesamten Betriebes, bei teilweiser Aufgabe eines weiterhin bestehenden Betriebes (z.B. Aufgabe einer Niederlassung) oder bei Aufgabe eines weiterhin bestehenden Betriebes (z.B. wegen Verkauf, Verpachtung, Erbfolge) eine Gewerbeabmeldung erfolgen.
Welches ist die zuständige Behörde?
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeigen ist das Gewerberegister beim Ordnungsamt der Stadt Frankfurt, Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt, Tel. 069 212-32999 sowie 069 212-38309.
In welcher Form muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige muss gemäß der detaillierten Regelung in § 14 Abs. 4 GewO auf Vordrucken erfolgen. Beizufügen ist bei einer Erstanmeldung oder Änderung einer in einem Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firma eine Kopie des aktuellen Registerauszuges. Gewerbetreibende ohne Wohnsitz in Frankfurt/Main müssen als Nachweis ihrer Wohnanschrift außerdem eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung beifügen.
Was ist außerdem zu beachten?
Eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO gilt gleichzeitig als Anzeige nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung. Das für den angemeldeten Betrieb zuständige Finanzamt wird über den Inhalt der Anzeige unverzüglich unterrichtet, so dass dort eine zusätzliche Anzeige nicht vorgenommen werden muss.
Zu beachten ist außerdem, dass die Bescheinigung nicht zum Beginn, zur Änderung, Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes berechtigt, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in der Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße geahndet werden.

2. Reisegewerbekarte

Wann wird ein Reisegewerbe ausgeübt und wann ist es erlaubnispflichtig?
Ein Reisegewerbe betreibt, wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche zu haben, ohne vorhergehende Bestellung Waren ankauft, Waren oder gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen darauf aufsucht oder selbstständig unterhaltende Tätigkeiten, als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Nach § 55 Abs. 2 GewO bedarf der Reisegewerbetreibende hierzu in der Regel einer Erlaubnis (Ausnahmen sind in §§ 55 a und 55 b GewO geregelt), die in der Form einer Reisegewerbekarte erteilt wird.
Welches ist die zuständige Erlaubnisbehörde?
Beantragt wird die Erteilung einer Reisegewerbekarte bei den unteren Verwaltungsbehörden (Ordnungsamt oder Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung). Die Reisegewerbekarte ist zu erteilen, wenn der Behörde keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Einen Katalog von im Reisegewerbe verbotenen Betätigungen (z.B. Vermittlung von Darlehen, Vertrieb bestimmter Waren wie Edelmetalle, Wertpapiere u.a.) enthält § 56 GewO.
Welches sind die erforderlichen Unterlagen für die Beantragung der Erlaubnis?
Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: - eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Antragstellung bei dem zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt), - ein Umsatzsteuerheft oder eine Bescheinigung über die Befreiung von der Führung eines Steuerheftes.

3. Automatenaufstellung und Umfang der Anzeigepflicht

Was ist beim Aufstellen eines Automaten zu beachten?
Wer die Aufstellung von Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art als selbstständiges Gewerbe betreibt, d.h. ohne räumlichen oder sachlichen Zusammenhang mit seiner gewerblichen Niederlassung, hat die Anzeige nach § 14 I GewO allen Behörden zu erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Eine Anzeige ist nur bei erstmaliger Aufstellung eines Automaten innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs einer Behörde erforderlich, nicht aber bei Aufstellung weiterer Automaten im selben Bezirk. Dies bedeutet zugleich, dass die innerbezirkliche Ortsveränderung eines Automaten nicht anzeigepflichtig ist.

4. Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Ausländer

Welches sind die Voraussetzungen zur Einreise in Deutschland?
Wer als Angehöriger eines Staates, welcher nicht Mitglied der EU bzw. des EWR ist, einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten oder die Aufnahme einer selbstständigen oder vergleichbar unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland plant, muss beachten, dass grundsätzlich vor einer Einreise in die BRD die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erforderlich ist (Staatsbürger der Schweiz und der USA können abweichend von dieser allgemeingültigen Regelung eine Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise beantragen).
Die Aufenthaltsgenehmigung in der Form eines Visums muss bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) beantragt werden; von dort wird der Antrag anschließend an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland weitergeleitet.
Welches sind die Voraussetzungen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch einen Ausländer?
Die Ausländerbehörde zieht bei der Bearbeitung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Visums örtliche Organisationen der Wirtschaft und die Verwaltung hinzu. Die Entscheidung, ob eine Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage verbunden wird, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbar unselbstständige Erwerbstätigkeit (Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglied, Prokurist, Generalbevollmächtigter sind Beispiele unselbstständiger Erwerbstätigkeiten, die mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vergleichbar sind) nicht gestattet wird, orientiert sich grundlegend an Verwaltungsvorschriften.
Demzufolge muss ein „besonderes örtliches Bedürfnis“ oder ein „übergeordnetes wirtschaftliches Interesse“ an der Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen. Ein „übergeordnetes wirtschaftliches Interesse“ ist unter anderem anzunehmen bei erheblichen Investitionen, der Schaffung oder Sicherung einer nennenswerten Zahl von Arbeitsplätzen und/oder der nachhaltigen Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen ansässiger Unternehmen. Für das Vorliegen eines „besonderen örtlichen Bedürfnisses“ ist vor allem die Versorgungslage am Markt maßgeblich.
Soweit sich der Ausländer bereits in Deutschland aufhält und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage der Unzulässigkeit der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist, kann er bei der zuständigen Behörde die Streichung dieser Auflage beantragen.
Welches ist die zuständige Behörde?
Zuständige Behörden sind die unteren Verwaltungsbehörden, in Frankfurt das Ordnungsamt (Amt 32), Kleyerstr. 86, 60326 Frankfurt am Main.

5. Erlaubnisverfahren für Makler, Bauträger, Baubetreuer nach § 34 c GewO

Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Wer ist Erlaubnisnehmer?
Antragsberechtigt und damit Adressaten der Erlaubnis sind natürliche und juristische Personen. Üben mehrere Personen eine oder mehrere der in § 34 c GewO genannten Tätigkeiten aus, so benötigt jeder von ihnen eine entsprechende Erlaubnis. Ist ein Gewerbetreibender eine juristische Person (z.B. GmbH, AG), so ist sie antragsberechtigt. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich, dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Diese Gesellschaften als solche können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten.
Welches ist die zuständige Erlaubnisbehörde und unter welchen Voraussetzungen kann die Erlaubnis versagt werden?
Zuständige Behörde ist die untere Verwaltungsbehörde (Ordnungsamt oder Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung). Diese hat die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Vor der Erteilung der Erlaubnis kann die Erlaubnisbehörde die Industrie- und Handelskammer hören.
Welches sind die erforderlichen Unterlagen für die Beantragung der Erlaubnis?
Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen. Beizufügen sind regelmäßig folgende Unterlagen: - Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Antragstellung bei dem zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt), - eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, - ein Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist, - eine Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.

6. Arbeitnehmerüberlassung

Welche Arten der Arbeitnehmerüberlassung gibt es?
Grundsätzlich sind zwei Arten der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden.
Ein echtes Leiharbeitsverhältnis ist gegeben, wenn der Leiharbeitnehmer überwiegend im Unternehmen des Verleihers und nur gelegentlich im Unternehmen des Entleihers tätig wird. Voraussetzung ist lediglich, dass die Abordnung des Arbeitnehmers zum Entleiher im Arbeitsvertrag vorgesehen ist oder der Arbeitnehmer ausdrücklich zustimmt.
Hiervon zu unterscheiden ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, für welche charakteristisch ist, dass der Arbeitnehmer zum Zwecke der Ausleihe eingestellt wurde und gewerbsmäßig und dauernd im Wege eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages an Dritte überlassen wird.
Ist Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich erlaubnispflichtig?
Nur für den Fall der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung bedarf es neben der Gewerbeanmeldung einer besonderen Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Welches ist die zuständige Erlaubnisbehörde?
Die Erlaubnis wird nur auf schriftlichen Antrag von der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, Saonestraße 2 - 4, 65028 Frankfurt erteilt, und zwar zunächst mit einer Befristung; im Anschluss daran kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden. Die Erlaubnis ist an die Person des Firmeninhabers gebunden, d. h. im Falle eines Inhaberwechsels ist eine neue Erlaubnis erforderlich.

7. Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung gemäß § 69 GewO

Welches sind die Rechtsfolgen der Festsetzung einer Veranstaltung?
 
Mit der Festsetzung kommen die Teilnehmer einer der in §§ 64 - 68 GewO genannten Veranstaltung oder eines Volksfestes i.S.d. § 60 b GewO in den Genuss der damit verbundenen Sonderregelungen. Diese bestehen insbesondere in der Befreiung von den Vorschriften des Titels II und III der GewO sowie in günstigeren Ladenschlusszeiten und Arbeitszeitregelungen.
 
Welches sind die erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung?
 
Die Festsetzung einer Veranstaltung kann nur auf Antrag des Veranstalters erfolgen. Für den Antrag ist keine besondere Form vorgeschrieben. Vom Antragsteller sind die zur Beurteilung der Art der Veranstaltung erforderlichen Angaben, insbesondere über die anzubietenden Waren und die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller (z. B. vorläufiges Ausstellerverzeichnis) oder Anbieter und die Teilnahmebestimmungen einzureichen.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 69 a Nr. 2 GewO (Prüfung der Zuverlässigkeit) wird vom Antragsteller ferner ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für sich und die mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen gefordert, sofern die Zuverlässigkeit dieser Personen nicht bekannt ist.

Welches ist die zuständige Behörde und welche Rolle spielt die Industrie- und Handelskammer?
Zuständige Behörde ist die untere Verwaltungsbehörde; in Frankfurt das Ordnungsamt - Service-Center Veranstaltungen -, Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt am Main.
Förmliche Anhörungspflichten bestehen nicht, da es sich nicht um einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG handelt. Die Verwaltungsvorschriften der Länder sehen aber die Beteiligung anderer Behörden vor. Vor der Festsetzung werden daher auch die Industrie- und Handelskammern gehört, welche ihrerseits die in Frage kommenden Fachorganisationen der Wirtschaft beteiligen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit dem Antrag auf Festsetzung stattgegeben wird?
 
Sofern die Veranstaltung die Voraussetzungen der jeweils dafür geltenden Bestimmungen der §§ 60 b und 64 - 68 GewO erfüllt und keiner der in § 69 a GewO genannten Versagungsgründe vorliegt, hat der Veranstalter einen Rechtsanspruch darauf, dass seinem Antrag auf Festsetzung stattgegeben wird.
Die Festsetzung erstreckt sich auf Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz der durchzuführenden Veranstaltung.

8. Verkaufsoffene Sonntage

An bis zu vier Sonn- oder Feiertagen dürfen Gemeinden gemäß § 6 Hessisches Ladenöffnungsgesetz aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen Ladenöffnungen genehmigen. Diese Genehmigung erfolgt gewöhnlich auf Antrag von Gewerbevereinen oder ähnlichen Institutionen. Seitens der Gemeinden kann die Sonn- oder Feiertagsöffnung auf Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden. Die Verkaufsstellenöffnung darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 20:00 Uhr enden und sollte außerhalb der Zeit der Hauptgottesdienste liegen. Unzulässig ist die Genehmigung von Ladenöffnungen an folgenden Sonn- und Feiertagen: - alle Adventssonntage - 1. und 2. Weihnachtsfeiertag - Karfreitag - alle Osterfeiertage - alle Pfingstfeiertage - Fronleichnam - Volkstrauertag - Totensonntag

9. Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Was ist beim Verkauf von Arzneimitteln zu beachten?
 
Grundsätzlich dürfen Arzneimittel im Einzelhandel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Außerhalb von Apotheken dürfen nur sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel vertrieben werden. Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es grundsätzlich der Sachkenntnis des Unternehmers bzw. einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person.
Welche Gruppen von freiverkäuflichen Arzneimitteln können unterschieden werden?
Bei den freiverkäuflichen Arzneimitteln können drei Gruppen unterschieden werden: - die in § 52 Abs. 2 AMG aufgeführten Fertigarzneimittel (zur Verhütung der Schwangerschaft bestimmte Fertigarzneimittel, ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel und Sauerstoff). Auch diese können ohne Sachkenntnis und in jeder Verkaufsart verkauft werden, - das überwiegende Sortiment der freiverkäuflichen Arzneimittel darf indes nur durch eine sachkundige Person abgegeben werden und wird im Wesentlichen durch die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel bestimmt. Es handelt sich weiter um die sogenannten Nicht-Heilmittel des § 44 Abs. 1 AMG, d. h. um Arzneimittel, die ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind. Darüber hinaus ist der Katalog des § 44 Abs. 2 AMG insoweit einschlägig.
Wie kann die Sachkunde nachgewiesen werden?
 
Als Sachkenntnisnachweis werden bestimmte Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Ausbildung und „sonstige Nachweise“ im Sinne der §§ 10,11 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anerkannt.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine Sachkenntnisprüfung vor einem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer ablegen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Beschäftigungsort bzw. der Ausbildungsstätte des Bewerbers oder danach, wo der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus § 4 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln.

10. Fachkundeprüfungen im Waffenhandel

I. Der Handel mit Schusswaffen und Munition
 
In der Bundesrepublik Deutschland besteht für den Handel mit Schusswaffen und Munition keine allgemeine Gewerbefreiheit. Das Waffengesetz sieht für den Handel mit Schusswaffen und Munition eine gewerberechtliche Waffenhandelserlaubnis vor.
 
Welches ist die zuständige Erlaubnisbehörde?
 
Zuständige Behörden sind in kreisfreien Städten der Magistrat, in Landkreisen das Landratsamt.
Die Erteilung einer Erlaubnis für den Waffenhandel setzt außer der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung den Nachweis der erforderlichen Fachkunde voraus. Diese Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
 
II. In einer theoretischen und praktischen Prüfung sind nachzuweisen:
Kenntnis der Vorschriften über Handel, Führen und Erwerb von Schusswaffen, sowie Grundkenntnisse der sonstigen waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften
Kenntnis über Art, Konstruktion und Gebrauchsweise gebräuchlicher Schusswaffen, sofern die Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist
Kenntnis über die Behandlung und Verwendung gebräuchlicher Munition, sofern die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt ist
Kenntnis über Schusswaffen und Munition aller Art, wenn eine umfassende Erlaubnis beantragt ist.
 
Eine Einschränkung des Prüfungsstoffes ist durch thematische Beschränkung der Erlaubnis möglich. 
Weitere Informationen bei Frau Hübscher, Telefon: 069 2197-1335.