Registrar haftet erst an letzter Stelle für Urheberrechtsverletzungen
Ein Verwalter von Domain-Registrierungen (Registrar) haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden erst dann, wenn der Rechteinhaber zuvor erfolglos versucht hat, den Seiteninhaber und den Hostprovider dafür in Anspruch zu nehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden (Az. I ZR 13/19).
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