Satzung Prüfung Grundqualifikation der Fahrer/Fahrerinnen im Güterkraft- und Personenverkehr

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main hat am 20.06.2018 aufgrund
  • von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handeldskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1 veröffentlichten bereinig-ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweiligen Fassung
  • in Verbindung mit dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimm-ter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S.1958), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.Juni 2017 (BGBl. I S. 2162), in der jeweiligen Fassung
  • sowie in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV) vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom.14. August 2017 (BGBl. I S. 3232), in der jeweiligen Fassung
folgende Satzung beschlossen:
 
INHALTSÜBERSICHT
§ 1    Sachliche Zuständigkeit
§ 2    Örtliche Zuständigkeit
§ 3    Prüfungsarten
§ 4    Vorbereitung der Prüfung
§ 5    Grundsätze für alle Prüfungen
§ 6    Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation
§ 7    Zulassung zur Prüfung beschleunigte Grundqualifikation
§ 8    Rücktritt von der Prüfung
§ 9    Ausschluss von der Prüfung
§ 10    Durchführung der Prüfung Grundqualifikation
§ 11    Durchführung der Prüfung beschleunigte Grundqualifikation
§ 12    Anforderungen in der theoretischen Prüfung
§ 13    Anforderungen in der praktischen Prüfung
§ 14    Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 15    Niederschrift
§ 16    Erteilung der Bescheinigung
§ 17    Nichtbestehen der Prüfung
§ 18    Inkrafttreten
 
 
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main im folgenden IHK genannt - ist zuständig für die Durchführung von Prüfungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).

§ 2 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin sei-nen/ihren Wohnsitz hat. Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin kann mit seiner/ihrer Zustim-mung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden.

§ 3 Prüfungsarten
Prüfungen zum Erwerb der Qualifikation sind
(1)    in der Grundqualifikation
  1. „Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß § 1 Abs. 2 BKrFQV.
  2. „Grundqualifikation Quereinsteiger“ gemäß § 1 Abs. 3 BKrFQV (Prüfung „Grundqualifikation Regelprüfung“ - reduziert um die theoretischen Teile, die bereits Gegenstand der Prüfung gemäß § 4 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) oder gemäß § 5 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) waren).
  3. „Grundqualifikation Umsteiger“ gemäß § 3 BKrFQV (Prüfung „Grundqualifikation Regelprüfung“ - reduziert um die theoretischen und praktischen Teile, die bereits Gegenstand der zuvor nachgewiesenen Qualifikation waren).
(2)    in der beschleunigten Grundqualifikation
  1. „beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß § 2 Abs. 4 BKrFQV.
  2. „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“ gemäß § 2 Abs. 7 BKrFQV (Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“ - reduziert um die theoretischen Teile, die bereits Gegenstand der Prüfung gemäß § 4 PBZugV oder gemäß § 5 GBZugV waren).
  3. „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“ gemäß § 3 BKrFQV (Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“- reduziert um die theoretischen Teile, die bereits Gegenstand der zuvor nachgewiesenen Qualifikation waren).

§ 4 Vorbereitung der Prüfung
(1)    Die IHK setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.
(2)    Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Daten zur Person und der Prüfungsart und unter Beachtung der Anmeldefrist, auf einem Formular der IHK                   vorgenommen werden. Die schriftliche Anmeldung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(3)    Der Anmeldung sind Nachweise über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 6 bzw. 7 beizufügen.
(4)    Die IHK soll die Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberinnen unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen rechtzeitig vor dem jeweiligen               Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung einladen. Die schriftliche Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die Einladung gibt dem Prüfungsbewerber/der                     Prüfungsbewerberin
  • Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
  • die Art der Prüfung,
  • die Prüfungsdauer,
  • die Art der zugelassenen Hilfsmittel,
  • die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung,
  • die in §§ 8 und 9 getroffenen Regelungen über Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung 
         bekannt.
(5)    Der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin soll spätestens bei Beginn der Prüfung nachweisen, dass er/sie die auf Grund der Gebührenordnung der IHK festgesetzte Prüfungsgebühr entrichtet hat.

§ 5 Grundsätze für alle Prüfungen
(1)    Die Prüfungssprache ist deutsch.
(2)    Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(3)    Die in den §§ 10 und 11 genannten theoretischen Prüfungen sind schriftliche Prüfungen. Die schriftlichen Prüfungen können entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.
(4)    Die in den §§ 10 und 11 genannten Zeitansätze - sowohl für die theoretische als auch praktische Prüfung – sind reine Prüfungszeiten. Vor- und nachbereitende Arbeiten, wie z. B. Erläuterungen zum Prüfungsablauf, Aufbau/Wiederaufbau von Übungen, Erläuterungen zur Prüfungsbewertung sind nicht Bestandteil der Prüfungszeit.
(5)    Die Prüfung wird entsprechend der Anmeldung und der Zulassungsvoraussetzungen entweder für den „Güterkraftverkehr“ oder für den „Personenverkehr“ abgelegt.
(6)    Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen festgestellt. Teilnehmer/Teilnehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen. 
(7)    Vor Beginn der Prüfung werden den Teilnehmern/Teilnehmerinnen der Ablauf der Prüfung sowie die Prüfer/Prüferinnen bekannt gegeben.
(8)    Die Teilnehmer/Teilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe der Prüfer/Prüferinnen zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ablehnungsantrag entscheidet die IHK.
(9)    Hält sich ein Prüfer/eine Prüferin für befangen, so kann die IHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen. Bestehen Zweifel an einer unparteiischen Ausübung des Prüfungsamtes, so muss die IHK den betroffenen Prüfer/die betroffene Prüferin von der Prüfung ausschließen.
(10)    Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben oder ein Prüfer/eine Prüferin ausgeschlossen, so soll der Teilnehmer/die Teilnehmerin zum nächsten Termin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer/die ausgeschlossene Prüferin nicht sogleich durch einen anderen Prüfer/eine andere Prüferin ersetzt werden kann.
(11)    Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der Gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, für Prüfungen nach dem BKrFQG oder von Teilen dieser Fragebogen außerhalb der unmittelbaren Prüfungsabwicklung ist untersagt.
(12)    Für die Prüfungen gelten ergänzend zu den Bestimmungen dieser Satzung die Gemeinsamen Richtlinien der Industrie- und Handelskammern betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer/Fahrerinnen im Güterkraft- und Personenverkehr (herausgegeben vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V.). Diese werden von der IHK als Verwaltungsvorschrift erlassen. Die IHK gibt den Erlass dieser Verwaltungsvorschrift in ihrem Mitteilungsblatt bekannt.

§ 6 Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation
(1)    Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 („Grundqualifikation Quereinsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie den entsprechenden Nachweis
  1. für den Straßenpersonenverkehr gemäß § 4 PBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 
    oder
  2. für den Güterkraftverkehr gemäß § 5 GBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)
    vorlegt.
(2)    Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 („Grundqualifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie
  1. den Nachweis einer „Grundqualifikation Regelprüfung“/“beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß BKrFQG, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist
    oder
  2. einen Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist
    oder
  3. einen Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE vor dem 10.09.2009 erworben bzw. D1, D1E, D, DE vor dem 10.09.2008 erworben)
    oder
  4. einen Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 (ABl Nr. L226/4 vom 10.9.2003) mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist
    oder
  5. eine Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 der BKrFQV
    oder
  6. eine Fahrerbescheinigung nach § 5 Abs. 3 BKrFQV
    vorlegt.
(3)    Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur praktischen Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 („Grundqualifikation Regelprüfung“, „Grundqualifikation Quereinsteiger“, „Grundqualifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie sich gegenüber der IHK verpflichtet, ein geeignetes Prüfungsfahrzeug für die Abnahme der praktischen Prüfung zu stellen. Geeignet ist ein Prüfungsfahrzeug, das den Anforderungen gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 genügt. Sollte der Teilnehmer/die Teilnehmerin keine Möglichkeit haben, ein geeignetes Prüfungsfahrzeug zu stellen, kann die IHK auf Antrag des Teilnehmers/der Teilnehmerin ein geeignetes Prüfungsfahrzeug vermitteln.
(4)    Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur praktischen Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 („Grundqualifikation Regelprüfung“, „Grundqualifikation Quereinsteiger“, „Grundqualifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie sich gegenüber der IHK verpflichtet, zur praktischen Prüfung einen Fahrlehrer zu stellen, der im Besitz einer gültigen Fahrlehrererlaubnis gemäß Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, ber. 3784), in der jeweiligen Fassung, für die Fahrerlaubnisklassen CE für den Güterkraftverkehr beziehungsweise DE für den Personenverkehr ist. Sollte der Teilnehmer/die Teilnehmerin keine Möglichkeit haben, einen Fahrlehrer, der die o. g. Voraussetzungen erfüllt, zu stellen, kann die IHK auf Antrag des Teilnehmers/der Teilnehmerin einen entsprechenden Fahrlehrer vermitteln.
(5)    Für die Zulassung zur „Grundqualifikation Regelprüfung“ gelten nur die Absätze 3 und 4.
(6)    Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, wird sie von der IHK widerrufen.

§ 7 Zulassung zur Prüfung beschleunigte Grundqualifikation
(1)    Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 („beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“) nur zugelassen, wenn er/sie das Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 2a BKrFQV über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung vorlegt.
(2)    Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 („beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie das Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 2a BKrFQV über die entsprechenden Unterrichtsteile und den entsprechenden Nachweis
 
  1. für den Straßenpersonenverkehr gemäß § 4 PBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)
    oder
  2. für den Güterkraftverkehr gemäß § 5 GBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)
    vorlegt.
(3)    Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 („beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“) nur zugelassen, wenn er/sie das Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 2a BKrFQV über die entsprechenden Unterrichtsteile und 
  1. den Nachweis einer „Grundqualifikation Regelprüfung“/“beschleunigten Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß BKrFQG, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist 
    oder
  2. einen Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist 
    oder
  3. einen Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse (C1, C1E, C, CE vor dem 10.09.2009 erworben bzw. D1, D1E, D, DE vor dem 10.09.2008 erworben), die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist 
    oder
  4. einen Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie Nr. 2003/59/EG (ABl Nr. L226/4 vom 10.09.2003) mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist 
    oder
  5. eine Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 der BKrFQV 
    oder
  6. eine Fahrerbescheinigung nach § 5 Abs. 3 BKrFQV
    vorlegt.
(4)    Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, wird sie von der IHK widerrufen.

§ 8 Rücktritt von der Prüfung
(1)  Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin vor Beginn der theoretischen oder der praktischen Prüfung zurück, gilt die jeweilige Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint.
(2)  Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf einer Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären.
(3)  Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit nach Beginn der Prüfung abbrechen musste, so hat er/sie dies spätestens drei Tage nach dem Prüfungstermin, durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in be-gründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf der praktischen Prüfung aus einem wichtigen Grund zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Teile der Prüfung als abgelegt anerkannt werden.

§ 9 Ausschluss von der Prüfung
Unternimmt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden. 

§ 10 Durchführung der Prüfung Grundqualifikation
(1)    Die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 – 3 („Grundqualifikation Regelprüfung“, „Grundqualifikation Quereinsteiger“, „Grundqualifikation Umsteiger“) besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die theoretische und die praktische Prüfung können in beliebiger Reihenfolge ab-gelegt werden.
(2)    Für die theoretische Prüfung werden die Gemeinsamen Fragebogen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, verwendet.
(3)    Die theoretische Prüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkter Antwort (z.B. Freitext, Lückentext oder Rechnungen, Auswertung von Grafiken und Piktogrammen) und der Erörterung von Praxissituationen.
(4)    Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen Prüfungsteil und der Bewältigung von kritischen Fahrsituationen.
  1. Für die praktische Prüfung setzt die IHK einen amtlich anerkannten Sachverständigen/eine amtlich anerkannte Sachverständige oder einen amtlich anerkannten Prüfer/eine amtlich anerkannte Prüferin für den Kraftfahrzeugverkehr ein, der/die im Besitz einer gültigen Berechtigung zur Abnahme der Fahrerlaubnisprüfung ist. Die praktische Prüfung kann auch von einem IHK-Mitarbeiter/einer IHK Mitarbeiterin mit gleichwertiger Qualifikation abgenommen werden. Die IHK kann weitere sachkundige Personen hinzuziehen.
  2. Für die Fahrprüfung und die Bewältigung kritischer Fahrsituationen wird ein Kraftfahrzeug entsprechend der dem Teilnehmer/der Teilnehmerin erteilten höchsten Fahrerlaubnisklasse bezogen auf die Abmessungen und Gewichte von Lkw oder Omnibussen eingesetzt. Soweit der Teilnehmer/die Teilnehmerin nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 bzw. D1 ist, hat er/sie die Prüfung auf einem Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C, CE bzw. D1, D1E,D oder DE abzulegen. Die Fahrzeuge müssen den Anforderungen der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 und 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entsprechen.
  3. Für die Bewältigung von kritischen Fahrsituationen können die Kraftfahrzeuge durch den Einsatz eines leistungsfähigen Simulators ersetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft die IHK.
  4. Die Dauer der Prüfung für die Grundqualifikation beträgt:
Prüfungsart    

Prüfungsdauer in Minuten
Theoretische Prüfung


Prüfungsdauer in Minuten 
Praktische Prüfung

Fahrprüfung    
praktischer
Prüfungsteil    
 kritische
Situationen
Regelprüfung
gemäß 
§ 3 Abs. 1 Nr. 1  
240
120
30
max. 60
Quereinsteiger
gemäß 
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 
170
120
30
max. 60
Umsteiger 
gemäß 
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 
110
60
30
max. 30

      5. Die Gesamtprüfung oder die theoretische Prüfung oder die praktische Prüfung dürfen wiederholt werden.
      6. Nach Abschluss der Gesamtprüfung sind die Unterlagen zur Prüfung ein Jahr und das Ergebnis der Prüfung fünfzig Jahre aufzubewahren.

§ 11 Durchführung der Prüfung beschleunigte Grundqualifikation
(1)    Die Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“ gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1-3 („beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung“, „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“, „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“) besteht aus einer theoretischen Prüfung.
(2)    Für die Prüfung werden die Gemeinsamen Fragebogen der Industrie- und Handelskammern, herausgegeben von der DIHK-Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, verwendet.
(3)    Die Prüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkter Antwort (z. B. Freitext, Lückentext oder Rechnungen, Auswertung von Grafiken und Piktogrammen). 

(4)    Die Dauer der Prüfung für die beschleunigte Grundqualifikation beträgt: 
Prüfungsart  
 Prüfungsdauer in Minuten – 
theoretische Prüfung
Regelprüfung
gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1
90
Quereinsteiger
gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2  
60
Umsteiger
gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3
45
(5)    Die Prüfung darf wiederholt werden.
(6)    Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen zur Prüfung ein Jahr und das Ergebnis der Prü-fung fünfzig Jahre aufzubewahren.

§ 12 Anforderungen in der theoretischen Prüfung
(1)    Gegenstände der theoretischen Prüfung:
Die in der Anlage 1 der BKrFQV genannten Kenntnisbereiche sind Gegenstand der jeweiligen Prüfungen für den Güterkraftverkehr und den Personenverkehr gemäß der nachstehenden Tabelle:
Kenntnisbereiche
Kenntnisse Fähigkeiten 
gemäß Anlage 1 der BKrFQV 
Grundqualifikation Regelprüfung
beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung 
Grundqualifikation Quereinsteiger
beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger  
Grundqualifikation Umsteiger
beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger
1.
1.1
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr
--
1.2
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr
--
1.3
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr
--
1.4
Güterkraftverkehr    
Güterkraftverkehr    
Güterkraftverkehr
1.5
Personenverkehr    
Personenverkehr    
Personenverkehr
1.6
Personenverkehr    
Personenverkehr    
Personenverkehr
2.
2.1
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr
--
--
2.2
Güterkraftverkehr 
--
Güterkraftverkehr
2.3
Personenverkehr
--
Personenverkehr 
3.
3.1
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr 
--
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr
3.2
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr  
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr
--
3.3
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr  
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr  
--
3.4
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr  
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr  
--
3.5
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr  
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr  
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr  
3.6
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr  
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr  
Güterkraftverkehr 
Personenverkehr  
3.7
Güterkraftverkehr 
--
Güterkraftverkehr 
3.8
Personenverkehr  
--
Personenverkehr  
 
(2)    Grundsätze für die Prüfungsaufgaben Grundqualifikation
  1. Die Prüfung besteht, bezogen auf die jeweilige Gesamtpunktzahl, zu gleichen Teilen aus Multiple-Choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort und der Erörterung von Praxissituationen, sofern sie Gegenstand der Prüfung sind. Die Kenntnisbereiche 1., 2. und 3. werden, soweit sie Gegenstand der Prüfung sind, zu gleichen Teilen berücksichtigt.
  2. Multiple-Choice-Fragen werden mit maximal vier Punkten bewertet. Sie können mehrere Antwortvorschläge enthalten, von denen bis zu vier Antwortvorgaben richtig sein können.
  3. Fragen mit direkter Antwort haben eine Wertigkeit von maximal fünf Punkten.
  4. Die Erörterung einer Praxissituation besteht aus verbundenen Fragen mit direkter Antwort.
(3)    Grundsätze für die Prüfungsaufgaben beschleunigte Grundqualifikation
  1. Die Prüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkter Antwort (z. B. Freitext, Lückentext oder Rechnungen, Auswertung von Grafiken oder Piktogrammen). Die Kenntnisbereiche 1., 2. und 3. werden, soweit sie Gegenstand der Prüfung sind, zu gleichen Teilen berücksichtigt.
  2. Multiple-Choice-Fragen werden mit maximal vier Punkten bewertet. Sie können mehrere Antwortvorschläge enthalten, von denen bis zu vier Antwortvorgaben richtig sein können.
  3. Fragen mit direkter Antwort haben eine Wertigkeit von maximal fünf Punkten.
 
§ 13 Anforderungen in der praktischen Prüfung
(1)    Fahrprüfung
  1. Ziel der Fahrprüfung ist die Bewertung der fahrpraktischen Fähigkeiten des Teilnehmers/der Teilnehmerin. Sie muss auf Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen oder Autobahnen und in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte stattfinden. 
  2. Die Fahrprüfung soll vorzeitig beendet werden, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin grobe Fahr- und Verhaltensfehler in Bezug auf die StVO zeigt. 
  3. Wird die Fahrprüfung vorzeitig beendet, wird sie mit null Punkten bewertet.
(2)    Praktischer Prüfungsteil
Ziel dieses Prüfungsteils ist die Bewertung der folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Anlagen 1 und 2 der BKrFQV genannten Kenntnisbereiche gemäß der nachstehenden Tabelle:
Kenntnisbereiche 

Kenntnisse/
Fähigkeiten 
gemäß 
Anlage 1 und 2 BKrFQV



Grundqualifikation
Regelprüfung    
Quereinsteiger    
Umsteiger
1.
1.4
Güterkraftverkehr    
Güterkraftverkehr    
Güterkraftverkehr
1.5
Personenverkehr    
Personenverkehr    
Personenverkehr
1.6
Personenverkehr    
Personenverkehr    
Personenverkehr
3.
3.2
Güterkraftverkehr
Personenverkehr 
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
--
3.3
 Güterkraftverkehr
Personenverkehr
Güterkraftverkehr
Personenverkehr  
--
3.5
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
Güterkraftverkehr
Personenverkehr
       
(3)    Bewältigung kritischer Fahrsituationen 
  1. Ziel bei der Bewältigung kritischer Fahrsituationen ist insbesondere die Bewertung der Fähigkeiten des Teilnehmers/der Teilnehmerin bezüglich der Beherrschung des Fahrzeugs bei unter-schiedlichem Fahrbahnzustand je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit. 
  2. Die Bewältigung kritischer Fahrsituationen wird auf einem geeigneten Gelände durchgeführt, wobei Gefährdungen für Dritte ausgeschlossen sein müssen.
 
§ 14    Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1)    Bewertung der Prüfungen für die Grundqualifikation
  1. Die Bewertung der Prüfungsfragen – außer bei Multiple-Choice Fragen - ist nur in ganzen oder halben Punkten zulässig.
  2. Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in der theoretischen und der praktischen Prüfung erzielten Ergebnisse, die in Punkten ausgedrückt werden.
  3. Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl gemäß nachfolgender Aufstellung erreicht wurden:
     
    Prüfungsart Grundqualifikation
    Mögliche Gesamtpunktzahl
    Regelprüfung
    162
    Quereinsteiger  
    114
    Umsteiger    
    72
    4. Die Teile der praktischen Prüfung gemäß § 10 Abs. 4 werden jeweils getrennt voneinander bewertet.
        Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl gemäß der nachfolgenden Aufstellung erreicht wurden und der in jedem Teil der Prüfung erzielte Punkteanteil nicht        unter 20 % der jeweils möglichen Punktzahl liegt.

        In den praktischen Prüfungen Güterkraftverkehr und Personenverkehr sind insgesamt höchstens folgende Punkte erreichbar
Prüfungsart Grundqualifikation
mögliche Gesamtpunktzahl
davon
Fahrprüfung
praktischer
Prüfungsteil
kritische
Situationen
Regelprüfung
120 60
30
30
Quereinsteiger
120
60
30
30
Umsteiger
80
30
30
20

Der Prüfer/die Prüferin hat nach Beendigung des jeweiligen praktischen Prüfungsteils dem Teilnehmer/der Teilnehmerin die Bewertung und deren wesentliche Gründe mitzuteilen. Der Prüfer/die Prüferin hat ein Prüfungsprotokoll anzufertigen und der IHK auszuhändigen.

5.  Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn die theoretische und die praktische Prüfung bestanden wurden.
(2)    Bewertung der Prüfungen für die beschleunigte Grundqualifikation

  1. Die Bewertung der Prüfungsfragen – außer bei Multiple-Choice Fragen - ist nur in ganzen oder halben Punkten zulässig.
  2. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl gemäß nachfolgen-der Aufstellung erreicht wurden.
     
    Prüfungsart beschleunigte Grundqualifikation
     mögliche Gesamtpunktzahl
    Regelprüfung    
    60
    Quereinsteiger    
    40
    Umsteiger    
    30
(3)    Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt durch die IHK. Aufgrund der erbrachten Prüfungsleistungen stellt die IHK das Prüfungsergebnis fest und erklärt die
         Prüfung für bestanden oder nicht bestanden.

§ 15 Niederschrift
Für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese enthält folgende Angaben:
  • den Namen, den Vornamen, ggf. den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, Geburtsland sowie die Anschrift und Nationalität des Teilnehmers/der Teilnehmerin,
  • Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung,
  • die Art und Bestandteile der Prüfung,
  • die Feststellung der Identität des Teilnehmers/der Teilnehmerin sowie die Erklärung seiner/ihrer Prüfungsfähigkeit,
  • die Belehrung des Teilnehmers/der Teilnehmerin über sein/ihr Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
  • Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung,
  • das Prüfungsergebnis, die Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung,
  • Name/Namen und Unterschrift(en) der Prüfer/Prüferinnen.
 
§ 16 Erteilung der Bescheinigung
Nach bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin eine Bescheinigung der IHK über das Bestehen der Prüfung.

§ 17 Nichtbestehen der Prüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der IHK über das Nichtbestehen der Prüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver-sehen.

§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt Main vom 10. März 2008 außer Kraft.