Ausbildung und Prüfung Gefahrgutbeauftragter
Übergangsvorschrift
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat im Zuge der Corona Epidemie auf die ausgesetzten Schulungen und Prüfungen reagiert und eine Übergangsregelung in Form einer Multilateralen Vereinbarung erlassen.
Abweichend von den Vorschriften des ADR und der GbV bleiben die Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung (ADR-Karte) und die Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, sofern deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 liegen, bis zum 28. Februar 2021 gültig. Eine entsprechende Prüfung zur Verlängerung muss vor dem 1. März 2021 bestanden sein.
Näheres entnehmen Sie bitte der „Multilateralen Vereinbarung M 330” die ab sofort gültig ist.
Bitte beachten Sie die Staatenliste auf den Seiten der UNECE, um festzustellen, ob das betreffende Land die M330 ratifiziert hat.
Unternehmen, die Gefahrgüter herstellen, versenden, empfangen und/oder lagern bzw. weiterverarbeiten, müssen ab einer bestimmten Menge und Gefährlichkeit eines Stoffes einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die Frage, welche Aufgaben der Gefahrgutbeauftragte hat, welche Nachweise er führen muss und wie er zu schulen und zu prüfen ist, möchten wir Ihnen gern beantworten. Auf den folgen Seiten haben wir für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Themenkomplex "Gefahrgutbeauftragter" zusammengestellt. Dies soll eine erste Orientierungshilfe sein. Weitere Fragen zu diesem Thema beantworten wir Ihnen gerne auch persönlich. |
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