Handhabung und Anerkennung von ausländischen ADR-Bescheinigungen

ADR-Bescheinigungen, die von ADR-Vertragsstaaten ordnungsgemäß (gemäß Muster 8.2.2.8.5 ADR) ausgestellt wurden, sind während ihrer Geltungsdauer von den Kontrollorganen, Institutionen und Behörden der anderen Vertragsstaaten anzuerkennen. Darauf haben sich die ADR-Vertragsstaaten geeinigt und dies im Kapitel 8.2.1.6 des "Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße" kurz (ADR) festgeschrieben. Damit besteht keine Notwendigkeit, die ADR-Bescheinigung eines anderen ADR-Vertragsstaates umzuschreiben.

Eine Liste der ADR-Vertragsstaaten enthalten die "Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" (RSEB). Folgende Vertragsstaaten sind derzeit dem ADR beigetreten:

Albanien, Andorra, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Nur diese Staaten sind berechtigt, ADR-Bescheinigungen auszustellen. Bescheinigungen, die nicht von ADR-Vertragsstaaten ausgestellt wurden, können nicht anerkannt werden. Diese Bescheinigungen berechtigen den Inhaber keinesfalls zur Durchführung von Gefahrguttransporten oder zur Teilnahme an einer Auffrischung in Deutschland.

Die Merkmale einer anzuerkennenden ADR-Bescheinigung sind u.a.:
  • Die ADR-Bescheinigung wurde von einem ADR-Vertragsstaat ausgestellt.
  • Die ADR-Bescheinigung entspricht dem im Kapitel 8.2.2.8.5 ADR abgebildeten Muster.
  • Die Bescheinigung trägt eine Nummer und die entsprechende Länderkennung des ausstellenden Staates.
  • Sie weist die jeweiligen Klassen sowohl "ausgenommen in Tanks" und ggf. "in Tanks" sowie ein Gültigkeitsdatum aus.
  • Die ADR-Bescheinigung ist in der Sprache des ausstellenden Staates abgefasst und zusätzlich, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, in einer dieser drei Sprachen.
  • Die Bescheinigung enthält Personenangaben des Bescheinigungsinhabers.
  • In Deutschland ausgestellte ADR-Bescheinigungen enthalten das IHK-Logo auf der Vorderseite sowie ein IHK-Hologramm auf der Rückseite.
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In Zweifelsfällen sollte erst bei einer Industrie- und Handelskammer nachgefragt werden.