Verkehrsformen

Das Güterkraftverkehrsgesetz unterscheidet zwischen Werkverkehr und gewerblichem Güterverkehr:

1. Werkverkehr

Werkverkehr ist die Güterbeförderung für eigene Zwecke eines Unternehmens. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
  • Die Güter müssen Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt werden.
  • Der Transport muss der Anlieferung zum Unternehmen, dem Versand vom Unternehmen, der Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Die verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit sein.
Als Werkverkehr gilt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionäre, soweit
  • deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  • die obenstehenden Voraussetzungen Nr. 2 bis 4 vorliegen und
  • ein Kfz verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 t nicht überschreitet.
Hierzu besteht keine Versicherungspflicht und keine Erlaubnispflicht. Aber:
Meldepflicht beim BAG, wenn Lkw, Lkw mit Anhänger oder Sattel-Kfz mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht eingesetzt werden.

2. Gewerblicher Güterkraftverkehr

Per gesetzlicher Definition ist gewerblicher Güterverkehr gegeben, wenn ein Kraftfahrzeug, einschließlich Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (national) oder mehr als 2,5 t (innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten) eingesetzt wird. Dann besteht Versicherungspflicht und Erlaubnispflicht.
Die Genehmigung gibt es in Form:
  • einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr,
  • einer Genehmigung für Drittstaatenverkehr oder einer bilateralen Genehmigung,
  • einer Erlaubnis für den innerstaatlichen Verkehr,
  • einer Gemeinschaftslizenz (diese berechtigt zum innerstaatlichen Verkehr und
  • grenzüberschreitenden Verkehr in EG/EWR und zum Kabotageverkehr).
Mitführpflichten beim Werkverkehr
  • Um den zeitlichen Aufwand bei Straßenkontrollen gering zu halten, sollten eine Kopie der Anmeldung oder andere werkverkehrsbegründende Unterlagen (z.B. Lieferscheine) mitgeführt werden.
Mitführpflichten gewerblicher Güterkraftverkehr:
  • Begleitpapier oder sonstiger Nachweis mit Angaben über das beförderte Gut, den Be- und Entladeort sowie den Auftraggeber (keine Formvorschriften);
  • Nachweis über die abgeschlossene Güterschaden-Haftpflichtversicherung;
  • Berechtigung zur Ausübung des gewerblichen Güterkraftverkehrs, die fahrzeug- und personengebundenen Papiere.