FAQs

Omnibusgewerbe

Ist der gewerbliche Betrieb eines Omnibusses erlaubnis-/ genehmigungspflichtig?

Es besteht eine Genehmigungs- bzw. Erlaubnispflicht.

Welche Verkehrsformen stehen dem Omnibusunternehmer zur Verfügung?

Das Personenbeförderungsgesetz unterscheidet zwischen Gelegenheits- und Linienverkehr.
Der Gelegenheitsverkehr kann als Mietomnibusverkehr betrieben werden (der Kunde bestimmt Ziel, Zweck und Ablauf der Reise) oder als Ausflugsverkehr (der Unternehmer bestimmt Ziel, Zweck und Ablauf der Reise/Tagesfahrten) und für den Ferienzielreiseverkehr (der Unternehmer bestimmt Ziel, Zweck und Ablauf der Reise und bietet ein Packet incl. Übernachtung an).
Der Linienverkehr ist der regelmäßige Verkehr nach Fahrplan auf einer festgelegten Strecke nach einem Tarif. Das Genehmigungsprocedere ist kompliziert. Nähere Auskünfte erteilt die Fachabteilung.
Achtung: Auch Reiseveranstalter, die Busreisen ohne eigene Busse organisieren, d. h. die Busse anmieten, unterliegen den Bestimmungen für den Busverkehr.

Welches ist die zuständige Erlaubnis/Genehmigungsbehörde?

Die zuständige Genehmigungsbehörde ist immer die obere Verkehrsbehörde, der Regierungspräsident - für Frankfurt am Main: das Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstr. 1-3, 64278 Darmstadt, Tel. (0 61 51) 12-0.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit das Omnibusgewerbe begonnen werden kann?

Vor Erteilung der Erlaubnis/Genehmigung muss die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung nachgewiesen werden.
Für den Ferienziel-Reiseverkehr gilt darüber hinaus die Notwendigkeit des Nachweises touristischer Erfahrungen. Für den Linienverkehr sind weitere Voraussetzungen zu beachten:
Besitzstandschutz vorhandener Unternehmer, Beachtung des örtlichen Nahverkehrsplanes, Ausschreibungspflicht bei gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
Die Prüfung für den Nachweis der fachlichen Eignung wird von der für den Wohnsitz zuständigen IHK abgenommen. Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens 5 Jahre bestehende Tätigkeit in einem entsprechenden Unternehmen nachgewiesen werden. Hierüber stellt die für das Unternehmen zuständige IHK eine Bescheinigung aus.
Die Gebühr für die Teilnahme an der Fachkundeprüfung beträgt zur Zeit 160,-- Euro, für die Erteilung der Bescheinigung aufgrund leitender Vortätigkeit 80,-- Euro.