Lkw-Maut

Welche Fahrzeuge sind mautpflichtig?

Die Mautpflicht besteht grundsätzlich für alle für den Güterkraftverkehr bestimmten und verwendeten Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, deren zulässiges Gesamtgewicht – einschließlich Anhänger – mehr als 7,49 t beträgt.
Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen werden ab dem 01.07.2024 mautpflichtig.

Welche Fahrzeuge sind von der Lkw-Mautpflicht befreit?  

Von der Lkw-Mautpflicht befreit sind gemäß Paragraph 1 Absatz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
  1. Kraftomnibusse,
  2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste, sowie Fahrzeuge des Bundes,
  3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
  4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
  5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
  6. land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten,
  7. emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 Buchstabe a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert wurde, bis 31. Dezember 2025,
  8. überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, die werksseitig für den Betrieb mit CNG, LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und über eine Systemgenehmigung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen, im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023,
  9. emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne der Nummer 7 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen.
Zeitgleich mit der Absenkung der Mautpflichtgrenze von 7,5 Tonnen auf mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse ab dem 01.07.2024 tritt eine neue sog. „Handwerkerausnahme“ in Kraft. Nach dem zukünftigen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 10 des Bundesfernstraßenmautgesetzes sind Fahrzeuge zwischen 3,5 Tonnen und 7,5 Tonnen von der Lkw-Maut ausgenommen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden. Werden industriell gefertigte Güter ausgeliefert, sind die Fahrten hingegen nicht mautbefreit. Es handelt sich um die Berufe aus Anlage A zu § 1 Abs. 2 und Anlage B zu § 18 Abs. 2 der Handwerksordnung oder um mit dem Handwerk vergleichbare Berufe. Ob Ihre Geschäftstätigkeit unter diese Ausnahmeregelung fällt, können Sie beim Bundesamt für Logistik und Mobilität erfragen.

Es wird eine freiwillige Möglichkeit für Unternehmen geben, ihre Fahrzeuge bei der Mautsystembetreibergesellschaft Toll Collect GmbH als mautbefreit anzuzeigen. Die Toll Collect GmbH bietet auf ihrer Webseite weitere Informationen mit Fragen und Antworten zur Handwerkerausnahme.

Für welche Straßen muss Maut entrichtet werden?

Grundsätzlich für alle Fahrten auf dem Streckennetz der Bundesautobahnen und aller Bundestraßen.

Wie hoch sind die Mauttarife?

Die Mauttarife sind im Bundesfernstraßenmautgesetz festgeschrieben. Der Gesamtbetrag ergibt sich aus der Strecke, die auf mautpflichtigen Straßen zurücklegt wird und einem Mautsatz in Cent pro Kilometer. Dieser Mautsatz beinhaltet jeweils einen Anteil für die verursachten
  • CO₂-Emissionskosten (seit 01.12.2023)
  • Luftverschmutzungskosten (je nach Schadstoffklasse des Fahrzeugs),
  • Lärmbelästigungskosten und
  • Infrastrukturkosten (je nach Achs- und Gewichtsklasse).
Die Mautsatz-Anteile der Infrastruktur und der Lärmbelastungskosten sind abhängig von der Gewichtsklasse sowie oberhalb von 18 Tonnen tzGm zusätzlich von der Achszahl. Seit dem 01.12.2023 ist für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse nicht mehr das zGG, das zulässige Gesamtgewicht, (Fahrzeugschein-Feld F.2) ausschlaggebend, sondern die tzGm, die technisch zulässige Gesamtmasse (Fahrzeugschein-Feld F.1).
Der Mautsatz-Anteil für die verursachte Luftverschmutzung richtet sich nach der Schadstoffklasse. Dabei wird jedes Fahrzeug aufgrund seiner Schadstoffklasse einer der sechs Kategorien A, B, C, D, E und F zugeordnet. Die Angabe der Schadstoffklassen liegt in der Verantwortung der Mautkunden; die Kunden sind verpflichtet, alle mautrelevanten Daten korrekt anzugeben (Prinzip der Selbstdeklaration).
Der Mautsatz-Anteil für die verursachten CO₂-Emissionen richtet sich nach der CO₂-Emissionsklasse. Dabei wird jedes Fahrzeug in eine der vier Emissionsklassen eingeordnet. Die Angabe der Emissionsklasse liegt in der Verantwortung der Mautkunden. Initial werden alle registrierten Mautkunden von Toll Collect der Emissionsklasse 1 zugeordnet. Im Kunden-Portal kann für Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum ab dem 1. Juli 2019 eine günstigere Klasse beantragt werden.

Wie kann sich ein Unternehmen bei Toll Collect registrieren und welche Zahlungsweisen gibt es?

Zur Registrierung bei Toll Collect wählen Sie auf der Internetseite www.toll-collect.de den Link Kunde werden und folgen Sie den weiteren Anweisungen.
Zur Zahlung der Maut stehen Ihnen drei verschiedene Abrechnungsarten zur Verfügung:
  • Guthabenabrechnung: Sie zahlen im voraus einen Betrag auf Ihr bei Toll Collect geführtes Kundenkonto ein, von dem dann die fällige Maut abgebucht wird.
  • Lastschriftverfahren (Guthabenrechnung): Die komfortablere Variante der Guthabenabrechnung: Abhängig von Ihrem Fahraufkommen und dem Verbrauch Ihres Guthabens sorgt Toll Collect dafür, dass es rechtzeitig aufgeladen wird.
  • Tank- oder Kreditkarte: Bei einer Abrechnung über eine Tank- oder Kreditkarte schließen Sie einen Vertrag mit einem Tankkarten- oder Kreditkartenanbieter ab. Toll Collect leitet Ihren Wunsch direkt an den entsprechenden Anbieter weiter.

Kontakt-Adressen für weitere Informationen

Toll Collect GmbH (Betreibergesellschaft)
Telefon: 01 80 / 2 86 55 26

Werderstraße 34
50672 Köln
Telefon: 02 21 / 57 76-0
Telefax 02 21 / 57 76-1777