Umweltzone Frankfurt am Main

Am 1. Oktober 2008 wurde in der Stadt Frankfurt am Main die Umweltzone eingeführt. Seit 1. Januar 2010 dürfen nur noch PKWs und LKWs in die Umweltzone fahren, die bestimmte Abgasnormen erfüllen. Diesel-Pkw können ab Euronorm 4 eine Grüne Plakette erhalten.
Seit dem 1. Januar 2012 dürfen nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Plakette in die Umweltzone einfahren.
Welches Gebiet umfasst die Umweltzone in Frankfurt?
Die Umweltzone umfasst eine Fläche innerhalb des „Autobahnrings“. Diese wird im Westen durch die A 5, im Süden durch die A 3 sowie im Osten und Norden durch die A661 begrenzt. Das Gebiet ist durch Verkehrsschilder gekennzeichnet.
Gebiet der Umweltzone auf Mainziel.de
Wer darf mit welcher Kennzeichnung in die Umweltzone einfahren?
Ab 1. Januar 2012 sind nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Plakette erlaubt. Diesel-Pkw dürfen beispielsweise mit Euronorm 4 oder höher eine grüne Plakette beantragen.
Die Zuordnung der Plaketten zu einem Fahrzeug ergibt sich aus der Emissionsschlüsselnummer im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I. Ob ein Fahrzeug eine Plakette bekommt oder nicht, kann auf folgender Internetseite geprüft werden: www.kues.de.
Wo und wie lange gilt die Plakette?
Die Plakette gilt auch in allen anderen deutschen Umweltzonen, allerdings nur solange das Fahrzeug das gleiche Kennzeichen hat. Auch die im Ausland zugelassenen Fahrzeuge benötigen eine Plakette.
Wo erhält man die Plakette?
Die Plaketten gibt es bundesweit bei allen amtlich anerkannten Prüfstellen (z.B. TÜV, Dekra, KÜS), zur Abgasuntersuchung berechtigten Kfz-Betrieben und Kfz-Zulassungsbehörden sowie in allen Frankfurter Bürgerämtern. Die Plakette kostet 5,- Euro. In Österreich ist die Plakette beispielsweise beim ÖAMTC und in der Schweiz beim TCS erhältlich.
Nachrüstung teilweise möglich
Vom Fahrverbot in der Umweltzone sind in der Regel Pkw mit Ottomotor ohne geregelten Katalysator und ältere Diesel-Pkw betroffen. Diesel-Fahrzeuge können meist mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet werden. Im konkreten Fall sollten Sie sich von einer Fachwerkstatt beraten lassen. 
Wer erhält eine Ausnahmegenehmigung?
Generelle Ausnahmeregelungen gelten z.B. für mobile Maschinen, Geräte und Arbeitsmaschinen.
In Frankfurt am Main brauchen außerdem keine Plakette und keine Ausnahmegenehmigung:
  • Fahrzeuge bei Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit roten Kennzeichen nach § 16   Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV.
  • Fahrzeuge, mit denen Personen transportiert werden, die über einen orangenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach §46 Abs. 1 Nr.11 StVO verfügen und diesen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auslegen. 
  • Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach §70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO.
Ausnahmen im Einzelfall:
Eine Beantragung von individuellen Ausnahmegenehmigungen ist unter folgenden Voraussetzungen möglich für Gewerbetreibende mit Sitz in der Umweltzone:
  • Die Nachrüstung ist technisch nicht möglich (Herstellerbescheinigung) oder eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar (Einkommensnachweis, Bescheinigung Steuerberater) und
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern (Bsp.: Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels)
oder
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen (Bsp.: Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen)
oder
  • Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen (Bsp.: Für Schichtdienstleistende, deren Anfangs- oder Endzeiten regelmäßig nachts zu Zeiten liegen, zu denen kein ÖPNV verkehrt) sind notwendig.
Gewerbetreibende mit Sitz außerhalb der Umweltzone:
  • Die Nachrüstung ist technisch nicht möglich (Herstellerbescheinigung) und eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar (Einkommensnachweis, Bescheinigung Steuerberater) und
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern
oder
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen
oder
  • Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen, wie z.B. für Schichtdienstleistende, deren Anfangs- oder Endzeiten regelmäßig nachts zu Zeiten liegen, zu denen kein ÖPNV verkehrt.
Welche Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden?
Eine Kopie des Fahrzeugscheins bzw. der Zulassungsbescheinigung I, eine Herstellerbescheinigung, dass das Fahrzeug technisch nicht nachrüstbar ist und der Einkommensnachweis bzw. eine Bescheinigung des Steuerberaters, dass der Kauf eines anderen Fahrzeugs wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ausführliche Begründung, warum die Umweltzone befahren werden muss.
Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, gelten für Fahrten zu gewerblichen Zwecken dieselben Grundsätze (nicht für Touristen).
Wo kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden?
Einen Antrag können Sie formlos schriftlich unter Beifügung der Nachweise beim Straßenverkehrsamt der Stadt Frankfurt am Main stellen.
Was kostet eine Ausnahmegenehmigung?
Eine Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt zwischen 20 Euro und 100 Euro (abhängig von der Laufzeit). Eine Genehmigung ist maximal ein Jahr gültig.
Hinweis: Ihre Genehmigung läuft in Kürze ab?
Im Einzelfall besteht die Möglichkeit, eine neue Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Hierfür reichen Sie erneut neben einem schriftlichen Antrag eine neue aktuelle Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit beim Straßenverkehrsamt ein sowie einen aktuellen Nachweis, dass eine Ersatzbeschaffung nicht zumutbar ist (ausführliche Steuerberaterbescheinigung, Einkommensnachweise, etc.). Die ablaufende Genehmigung müssen Sie nicht zurückgeben.
Gibt es Kontrollen und werden Bußgelder verhängt?
Wer ohne Plakette in die Umweltzone einfährt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro rechnen. Zusätzlich gibt es einen Punkt im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg.

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