CSR-Berichtspflicht

Die bisherigen Regeln zur CSR-Berichtspflicht gelten vorrangig für große Unternehmen. Mit der Vorlage der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) werden ab 2023 mehr Unternehmen berichtspflichtig werden. Auch die Erarbeitung von international einheitlichen Berichtsstandards sind in der Diskussion.  Die bisher gültige Rechtslage erklären wir Ihnen auf dieser Seite, Informationen zu den anstehenden Neuerungen finden Sie hier

Was ist die CSR-Berichtspflicht?

Seit 2017 gilt in Deutschland für bestimmte Unternehmen die CSR-Berichtspflicht. Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur CSR-Berichterstattung in nationales Recht erfolgte durch das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (Gesetzestext). Die betroffenen Unternehmen müssen in ihrem Lagebericht oder einem separaten Nachhaltigkeitsbericht u. a. nicht-finanzielle Informationen zu folgenden Aspekten offenlegen:
Thematisch:
  • Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange
  • Achtung der Menschenrechte
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung
  • Diversitätskonzept für die Zusammensetzung der Unternehmensführung, der Kontrollgremien und dem Aufsichtsrat
Strukturell:
Laut der Berichtspflicht müssen betroffene Unternehmen eine Erklärung abgeben, die alle Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie die Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die oben genannten thematischen Aspekte erforderlich sind (siehe auch § 289c HGB):
  • Erläuterung des Geschäftsmodells
  • Beschreibung der verfolgten Konzepte, inklusive der angewandten Due-Diligence Prozesse
  • Ergebnisse dieser Konzepte
  • Wesentliche Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit (falls relevant auch mit den Geschäftsbeziehungen, den Produkten und Dienstleistungen) verknüpft sind und die Handhabung dieser Risiken
  • Die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind
Die Richtlinie verfolgt den Ansatz „Comply or Explain“. Sollte ein betroffenes Unternehmen keine klare Strategie, bezogen auf einen oder mehrere der oben genannten Belange, verfolgen, so muss es erläutern, warum dies so ist.
Das Gesetz sieht zudem vor, dass in Ausnahmesituationen nicht alles berichtet werden muss. Unternehmen können davon absehen, Informationen z. B. aus Gründen des Wettbewerbs zu veröffentlichen. Eine Erklärung der Umstände muss allerdings erfolgen.  

Welche Unternehmen sind betroffen?

Unmittelbar betroffen sind alle kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
Die Berichtspflicht gilt für Unternehmen, 
  • die im Schnitt eines Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter haben und
  • deren Umsatzerlöse sich auf mehr als 40 Millionen Euro belaufen oder dessen Bilanzsumme bei mehr als 20 Millionen Euro liegt.
Kleine und mittelständische Unternehmen sind zwar nicht unmittelbar betroffen, allerdings ist davon auszugehen, dass Großbetriebe CSR-Informationen von ihren Zulieferbetrieben einfordern werden. 

Was ist die Zielsetzung der Berichtspflicht?

Mit der Berichtspflicht soll ein nachhaltigeres und verantwortungsbewussteres Handeln der betroffenen Unternehmen unterstützt und gefördert werden. Die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit darstellen zu müssen - sei es gegenüber Kunden, Lieferanten, der Politik, dem Kapitalmarkt oder weiteren Stakeholdern - soll als Hebel für nachhaltige Entwicklung im Unternehmen dienen.

Welche Berichtsformate können verwendet werden?

Es ist den Unternehmen selbst überlassen, nach welchem Standard sie berichten. Nutzbar sind nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke (siehe weiter unten). Unternehmen müssen begründen, wenn sie keinen der bestehenden Standards nutzen. Die betroffenen Unternehmen können die nichtfinanziellen Informationen im (Konzern-) Lagebericht oder auch in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht offenlegen.

UN Global Compact (UNGC)

Mit über 8.300 Unternehmen und mehr als 4.500 sogenannten non-business Teilnehmern ist der UN Global Compact heute das weltweit größte und wichtigste Netzwerk für unternehmerische Verantwortung und Nachhaltigkeit.
Der UNGC ist eine strategische Initiative für Firmen, die sich verpflichten, ihre Geschäftstätigkeiten und Strategien an 10 anerkannten Prinzipien aus den Bereichen Arbeitsnormen, Umweltschutz, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung auszurichten. Unternehmen, die sich verpflichtet haben, müssen regelmäßig einen Fortschrittsbericht (einen sogenannten Communication on Progress – kurz CoP) über die Umsetzung der 10 Prinzipien abgeben.
www.unglobalcompact.org & www.globalcompact.de

ISO 26000

Dieser Leitfaden für gesellschaftlich verantwortliches Verhalten wurde mit Fachleuten aus mehr als 90 Ländern und 40 internationalen und regionalen Organisationen erarbeitet. Er dient als Orientierungshilfe für die Umsetzung von CSR und enthält Empfehlungen sowie Good Practices.
www.iso.org

Eco-Management und Audit Scheme (EMAS)

Das Eco-Management und Audit Scheme (EMAS) ist ein freiwilliges Instrument der EU, das Unternehmen und Organisationen jeder Größe und Branche dabei unterstützt, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern. In einer jährlichen EMAS-Umwelterklärung berichten Unternehmen über ihre selbst gesteckten Umweltziele und deren Umsetzung. Die Erklärung ist öffentlich zugänglich und wird von einem Umweltgutachter überprüft und validiert.
www.emas.de

Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK)

Die 20 Kriterien des DNK bieten Orientierung für die strategische Ausrichtung von Unternehmen bezüglich Nachhaltigkeitskonzept, Prozessmanagement, Ökologie und Soziales. Der DNK bietet einen Rahmen für die Berichterstattung dieser nichtfinanziellen Leistungen uns kann zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung im Sinne der CSR-Berichtspflicht genutzt werden. Die Anwendung der Kriterien durch Unternehmen ist für Kunden und Investoren dank Transparenz und Vergleichbarkeit eine wichtige Entscheidungshilfe.
www.deutscher-nachhaltigkeitskodex.de

Global Reporting Initiative (GRI)

Die Global Reporting Initiative entwickelt Richtlinien für die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten. Die Richtlinien entstehen im internationalen Dialog mit Vertretern der Wirtschaft, Gewerkschaft, Gesellschaft und Wissenschaft und werden anschließend bekannt gegeben. Die Richtlinien ergänzen das Nachhaltigkeitsmanagement und -controlling im Unternehmen.
www.globalreporting.org

Wird für Konzerntöchter ein separater Bericht erstellt?

Nein. Tochterunternehmen, deren Konzernmutter in der EU sitzt, müssen keinen gesonderten CSR-Bericht erstellen. Dies gilt auch für Tochterfirmen von Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind. Dies gilt allerdings nur, wenn die Konzernmutter einen CSR-Bericht vorlegt, der den EU-Vorschriften entspricht. 

Wird der Bericht geprüft und wenn ja, in welchem Umfang?

Es gibt keine Pflicht für Unternehmen, die CSR-Berichte inhaltlich extern prüfen zu lassen. Ein Abschlussprüfer hat lediglich formell zu prüfen, ob die nichtfinanziellen Informationen faktisch vorgelegt wurden (§ 317 Abs. 2 HGB). Die inhaltliche Überprüfung ist jedoch freiwillig möglich. Ist eine inhaltliche Überprüfung vorgenommen worden, ist das Prüfungsurteil zusammen mit der nichtfinanziellen Erklärung oder in dem Bericht zu veröffentlichen. Die Offenlegungspflicht des Prüfergebnisses gilt erst ab dem Geschäftsjahr 2019. 
Eine „unfreiwillige“ inhaltliche Prüfung kommt jedoch ggfs. durch die Hintertür in Frage: Nach § 171 Abs. 1 AktG kann der Aufsichtsrat eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts beauftragen. Der Aufsichtsrat wird sich möglicherweise mittels einer freiwilligen externen Prüfung exkulpieren wollen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. 

Was passiert, wenn ein berichtspflichtiges Unternehmen den Vorgaben nicht nachkommt?

Das deutsche Recht sieht im Falle einer Nicht- und Schlechterfüllung Geldstrafen im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit vor. Diese können sich auf bis zu 10 Mio. Euro belaufen. Berechnet werden die Bußgelder aufgrund von Umsatz und Gewinn des Unternehmens.
Daneben wurde der Straftatbestand der unrichtigen Darstellung nach § 331 Nr. 1 HGB erweitert und erfasst auch die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in einer nichtfinanziellen Erklärung.

Wann muss der Bericht veröffentlicht werden?

Parallel veröffentlichte Berichte müssen vier Monate nach dem Bilanzstichtag veröffentlicht werden (gleiche Frist wie für den Konzernlagebericht).