Gründungszuschuss

Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen sog. Gründungszuschuss erhalten.

I. Umfang der Förderung

Der Gründungszuschuss wird bis zu 15 Monate lang gewährt und besteht aus zwei Phasen:
  • Sechs Monate lang können arbeitslose Existenzgründer eine Förderung in Höhe des Arbeitslosengeldes (ALG I) zuzüglich 300 Euro monatlich erhalten.
  • In der zweiten Förderphase können arbeitslose Existenzgründer für neun weitere Monate eine Pauschale von 300 Euro erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass eine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen dargelegt werden kann.

II. Förderfähiger Personenkreis

Der Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit:
  • Arbeitslosengeld I bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist und
  • bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen verfügt. Ein direkter Übergang von Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich.
Ferner müssen Antragsteller:
  • die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweisen und
  • die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen.
  • Die Gründung muss im Haupterwerb erfolgen und einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche aufweisen.
  • Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer von drei Monaten keine Förderung.
  • Die Förderleistung wird nur bis zum 65. Lebensjahr des Selbstständigen gewährt.
  • Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung durch den Gründungszuschuss aufgebraucht.
Ausnahme: Es ergibt sich ein Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt werden.

III. Antragstellung

Die Leistung muss bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Dort erhalten Sie auch die erforderlichen Formulare.
Im Rahmen des Verfahrens ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorzulegen (s. Ziffer V). Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

IV. Erforderliche Unterlagen für die fachkundige Stelle

Begutachtet werden die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, sowie die dauerhafte, wirtschaftliche Tragfähigkeit der geplanten Existenzgründung. Dafür benötigen die fachkundigen Stellen von Ihnen:
  • eine Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens
  • einen tabellarischen Lebenslauf
  • Befähigungsnachweise (z. B. Zeugnisse, Arbeitszeugnisse)
  • eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
  • einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
  • Sonstiges nach Absprache mit der fachkundigen Stelle, wie z.B. einen Handelsvertretervertrag, gewerberechtliche Erlaubnisse u.ä.
Mit dem Portal Gründungswerkstatt Hessen bietet die IHK Orientierung im Gründungsprozess sowie die Möglicheit, einen eigenen Businessplan kostenfrei zu erstellen. Hilfestellung bietet auch die Broschüre Business Plan.

V. Fachkundige Stellen

Fachkundige Stellen sind insbesondere:
  • Industrie- und Handelskammern
  • Handwerkskammern
  • Sonstige berufsständische Organisationen (z.B. Architekten-, Ingenieurkammer)
  • Fachverbände
  • Kreditinstitute
  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • Unternehmensberater
Die Industrie- und Handelskammer kann Gutachten erstellen, soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt. Für handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeiten wenden Sie sich bitte an die Handwerkskammer. Gutachten zu nichtgewerblichen freien Berufen geben die jeweiligen Standesorganisationen ab, wie z.B. die Architektenkammer, Ingenieurkammer usw.
Bitte beachten Sie, dass die IHK Frankfurt nur für Sie tätig werden kann, wenn Frankfurt der künftige Betriebssitz ist.
Bei Vorhaben im Hochtaunuskreis oder Main-Taunus-Kreis können Sie Kontakt mit der IHK-Geschäftsstelle Hochtaunus/Main-Taunus aufnehmen.
Bei Existenzgründungsvorhaben außerhalb unseres IHK-Bezirkes bitten wir Sie, sich mit der örtlich zuständigen IHK in Verbindung zu setzen.
Wichtig! Bitte senden Sie die erforderlichen Unterlagen per Mail vorab an unser Team Gründungszuschuss. Wir werden uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen. 
Originalunterlagen können per Post an das IHK Service Center gesandt werden.