Einbau genormter Baufertigteile

Die Praxis zeigt, dass es immer wieder Fragen dazu gibt, was als "Einbau genormter Baufertigteile" im Sinne der Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 24 der HwO gilt und was nicht darunter fällt. Der Wortlaut der Nr. 24 gibt hierzu bereits einige Hinweise.

Vorbemerkung

  • Es muss sich um “Einbau” handeln.
  • Es muss sich um “genormte Baufertigteile” handeln.

1. Genormte Baufertigteile

  • Zargen-, Stahlzargen-, Türzargeneinbau
  • industriell vorgefertigter Fenster
  • genormte Fensterelemente mit integrierten Rollläden
  • Fertigtreppen

2. Keine handwerksähnliche Tätigkeit

Kein Einbau:
  • Aufstellen von Pkw-Garagenfertigteilen aus Metall ohne Fundament mit einfachem, manuell bedientem Garagentor
  • Aufbau von Möbeln nach Aufbauanleitung
Kein Einbau, kein Baufertigteil:
  • Zusammenbau bzw. Montage von Möbelfertigteilen
  • Aufbau bzw. Montage von Messeständen
  • Aufstellen von Draht- und Jägerzäunen aus vorgefertigten Teilen ohne Fundament
Kein Baufertigteil:
  • Aufstellen von Fertigküchen für private Haushalte (keine Anpassung, keine Anschlüsse)
  • Einbau von Schrankwänden

3. Sonderfälle

  • Das Verlegen von Bodenausgleichsplatten (Hartfaserplatten), Montage von Holzdecken (Nut- und Federbretter) auf bereits vorhandener Unterkonstruktion gehört zum Trockenbau.
  • Beim Einbau und der Montage von Regalen aus Fertigteilen muss im Einzelfall entschieden werden, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die unter Nr. 24 fällt. Für den Aufbau von Verkaufsregalen in Ladenlokalen oder bei dem Aufbau von Hochregallagern ist eher von einer industriellen Tätigkeit auszugehen.