Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
inkl. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG (haftungsbeschränkt))

Einleitung

Der Hauptgrund für die Wahl der GmbH als Rechtsform für ein Unternehmen ergibt sich schon aus der Bezeichnung: "mit beschränkter Haftung". Sie bietet die gesetzliche Möglichkeit, die Haftung gegenüber Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken.

Für die Gründung einer GmbH ist ein notarieller Gesellschaftsvertrag erforderlich, der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen muss. Durch die Eintragung in das Handelsregister, die durch den zuvor bestellten Geschäftsführer angemeldet werden muss, entsteht die Gesellschaft. Sie ist erst dann eine eigene Rechtsperson. Die GmbH führt eine Firma, hat also einen eigenen Namen. Sie ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Auch eine Einzelperson kann eine GmbH gründen.

Das gesetzliche Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro. Die Mindeststammeinlage beträgt 1 Euro.

Für die GmbH ist zwingend die Erstellung einer Bilanz vorgeschrieben, die  veröffentlicht werden muss.

Zur Auflösung der GmbH ist ein Liquidationsverfahren notwendig.

Das Recht der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) ist in dem "Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung" (GmbH-Gesetz) geregelt. Um den Bedürfnissen von Existenzgründern, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben, zu entsprechen, wurde mit dem MoMiG die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft - UG (haftungsbeschränkt)- eingeführt, § 5a GmbHG. Es handelt sich dabei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann.
Die nachfolgenden Ausführungen enthalten sowohl die allgemeinen Regelungen für die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt), als auch die Besonderheiten zur UG (haftungsbeschränkt).

I. Wesentliche Merkmale


1. Kapitalgesellschaft


Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit körperschaftlicher Organisation und eigener Rechtspersönlichkeit. Anders als bei den Personengesellschaften steht nicht der Zusammenschluss von Personen, sondern die Einbringung von Kapitalbeiträgen im Vordergrund. Sie kann zu jedem zulässigen Zweck errichtet werden. Sie hat ein durch die Satzung bestimmtes Stammkapital, das der Summe der von den Gesellschaftern zu leistenden Stammeinlagen entspricht. Für Gesellschaftsschulden haftet den Gläubigern nur die Gesellschaft.

Eine derartige zusammenfassende Definition enthält das GmbH-Gesetz nicht. Sie wird vom Gesetz unterstellt.

Gerade für Existenzgründer, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben und benötigen (z.B. im Dienstleistungsbereich) besteht nun die Möglichkeit eine GmbH ohne bestimmtes Mindeststammkapital, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, zu gründen.

Die GmbH ist die einfachste Form einer Kapitalgesellschaft. Ein großer Vorteil dieser Rechtsform ist ihre Flexibilität. Es herrscht weitgehende Freizügigkeit in der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages. Die GmbH eignet sich gleichermaßen für kleine Unternehmen, mittlere Familiengesellschaften oder auch Großunternehmen.

Im Vergleich zur Aktiengesellschaft unterliegt die GmbH zum Teil weniger strengen Vorschriften. Die Gründung ist weniger formalisiert und deshalb einfacher und billiger. Auch eine Einpersonen-Gründung ist zulässig. Ein Aufsichtsrat ist bei einer GmbH meist nicht erforderlich.

Auf der anderen Seite ist die GmbH keine Publikumsgesellschaft. Der unbeschränkt mögliche Verkauf und die Übertragung der Geschäftsanteile muss notariell beurkundet werden. Die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen kann jedoch durch die Satzung an weitere Voraussetzungen, z.B. die Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig gemacht werden.


2. Verfassung, Organe


Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person. Sie ist körperschaftlich organisiert, vom Mitgliederbestand unabhängig und hat eine Organisation mit mindestens zwei selbständigen Organen, den oder die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Die Bestellung eines Aufsichtsrates ist zulässig, aber nicht in jedem Fall notwendig.

3. Rechtsverhältnis der Gesellschafter, Haftung

Die Gesellschafter selbst sind keine Kaufleute. Die Haftung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern ist auf das Stammkapital der Gesellschaft beschränkt. Daraus erklärt sich der Zusatz "mit beschränkter Haftung" bzw. haftungsbeschänkt. Die Gesellschafter haften nicht persönlich gegenüber den Gläubigern, wenn die Stammeinlage voll erbracht ist. Ist die Stammeinlage noch nicht erbracht, haften die Gesellschafter bis zur Höhe der Stammeinlage.

An dieser Stelle ist auf zwei Gefahrenbereiche persönlicher Haftung hinzuweisen:

a.
Die GmbH entsteht erst mit Eintragung ins Handelsregister. Erst dann ist sie Träger eigener Rechte und Pflichten. Für Geschäfte, die vor Eintragung in das Handelsregister abgeschlossen werden, können sowohl die Gesellschafter als auch die  Handelnden belangt werden. Erst mit der Eintragung werden sie grundsätzlich von der  Haftung frei.

b.
Eine weitere Gefahr besteht bei finanziellen Schwierigkeiten. Hat ein Gesellschafter der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, da ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, ein Darlehen gewährt, so hat er zwar einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens im Insolvenzfall über das Vermögen der Gesellschaft. Die Gesellschafterdarlehen dürfen jedoch nicht uneingeschränkt zurückgezahlt werden, da Geschäftsführer und Vorstand haften, wenn sie Zahlungen an Gesellschafter vornehmen, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten. Zudem werden Gesellschafterdarlehen gegenüber Forderungen anderer Gläubiger der Gesellschaft nachrangig befriedigt.

II. Gründung


1. Gesellschafter


Es ist keine Mindest- oder Maximalanzahl von Gesellschaftern vorgeschrieben. Auch die Einmann-GmbH-Gründung ist möglich. Gründer einer GmbH können sowohl inländische als auch ausländische natürliche und juristische Personen sein, außerdem Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG und EWIV) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).


2. Individueller Gesellschaftervertrag / Musterprotokoll


Für den GmbH-Vertrag sowie das Protokoll über die Errichtung der Gesellschaft ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Der Gesellschaftsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Betrag des Stammkapitals, Betrag der von jedem Gesellschafter zu leistenden Einlagen (Stammeinlage).

Zwar besteht im Hinblick auf den sonstigen Inhalt im Wesentlichen Gestaltungsfreiheit, es ist aber empfehlenswert, zu folgenden Themen Regelungen in den Gesellschaftervertrag aufzunehmen: Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft und Kündigung, Berufung der Geschäftsführer, Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, Beschlussfassung der Gesellschafter, Einberufung der Gesellschafterversammlung, Verteilung der Stimmen, Verfügungen über Geschäftsanteile, Vererbung von Geschäftsanteilen, Aufstellung des Jahresabschlusses, Gewinnverteilung, Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausscheiden und Auseinandersetzung, Gründungskosten, Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot für den Geschäftsführer, Schiedsklausel, Wettbewerbsklausel. (Muster einer zu protokollierenden GmbH-Satzung)

Bei unkomplizierten Standardgründungen sowohl der klassischen GmbH als auch der UG (haftungsbeschränkt) ist die Verwendung eines vorgegebenen Musterprotokolls (das auch die Satzung mitumfasst, siehe Anlage 1 zum Gesetz) möglich. Hierdurch wird die Gründung vereinfacht und Kosten werden eingespart. Dieses Protokoll muss notariell beurkundet werden. Die Eintragung in das Handelsregister wird dann mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weiterleitung der Anmeldung mit dem Musterprotokoll an das Amtsgericht (Handelsregister) wird dann über den Notar erfolgen. Der Gesetzgeber stellt zum einen ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft“ und zum anderen ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern“ zur Verfügung.

Die Gründung mit dem kostengünstigeren Musterprotokoll ist nur möglich:

  •  wenn die Gesellschaft  von maximal 3 Gesellschaftern gegründet wird. Ab vier Gesellschaftern ist die Gründung nur durch einen individuellen, notariellen Gesellschaftsvertrag möglich.
  •  wenn sich die Gesellschafter auf maximal einen Geschäftsführer einigen können. Dieser Geschäftsführer ist dann alleinvertretungsberechtigt.
  •   wenn der Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäfts befreit wird (d. h. der Geschäftsführer darf Geschäfte der UG (haftungsbeschränkt) oder der GmbH mit sich selbst als Privatperson oder als Vertreter für eine andere Person abschließen.
Die Gründung mit Musterprotokoll ist ausschließlich als Bargründung möglich. Eine Sachgründung ist im Rahmen der Gründung mit Musterprotokoll nicht möglich.


3. Kapital


Das Stammkapital der GmbH beträgt mindestens 25.000 Euro.
Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) beträgt mindestens 1 Euro.
Da diese aber nach und nach das Mindestkapital der normalen GmbH ansparen soll, darf sie Gewinne nicht voll ausschütten, sondern muss so lange ein Viertel des jährlichen Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis das gesetzliche Mindestkapital von 25.000 Euro erreicht ist, § 5a GmbHG.

4. Stammeinlagen


Das Stammkapital kann von den Gesellschaftern durch Stammeinlagen in verschiedener Höhe erbracht werden. Eine Stammeinlage muss jedoch mindestens 1 Euro betragen. Die Stammeinlagen der Gesellschafter können verschieden hoch sein.

Die Stammeinlagen können in Geld (Bargründung) aber auch in Form von Sacheinlagen (Sachgründung) erbracht werden. Auf jede in Geld zu leistende Stammeinlage muss mindestens ein Viertel eingezahlt werden. Die Anmeldung zum Handelsregister kann erst erfolgen, wenn die Einzahlungen mindestens zusammen die Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 Euro erreicht haben.

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist das komplette Stammkapital bereits vor Handelsregisteranmeldung in bar zu erbringen, Sacheinlagen sind nicht möglich.

In der Praxis erfolgt die Bargründung in der Form, dass für die GmbH ein Konto bei einer Bank eröffnet wird, das zur freien Verfügung des Unternehmens steht. Für den Handelsregistereintrag muss der Geschäftsführer versichern, dass ihm die Einlage zur Verfügung steht. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung kann das Amtsgericht Nachweise verlangen, z. B. durch einen Einzahlungsbeleg oder einen Kontoauszug der GmbH.

Sollen Sacheinlagen geleistet werden – also statt Geld bewegliche oder unbewegliche Sachen, z. B. Pkws oder Unternehmen – so bestehen zwei Besonderheiten: Zum einen muss die Sacheinlage immer in voller Höhe erbracht und zwar so, dass sie bei der Anmeldung endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen, zum anderen muss der Wert der Sacheinlage in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden. Bei erheblichen Zweifeln, die auf eine nicht unwesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten, kann das Amtsgericht zum Nachweis der Werthaltigkeit ein Sachverständigengutachten verlangen, wodurch entsprechende Kosten entstehen. Insoweit kann eine Bargründung einfacher sein.

Die Erhöhung oder die Minderung des Stammkapitals der Gesellschaft ist notariell zu beurkunden und zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.


5. Firma


Die Firma ist der Name der GmbH, unter dem sie im Handelsregister eingetragen ist und im Geschäftsverkehr auftritt. Die Firmenbezeichnung der GmbH kann entweder der Tätigkeit des Unternehmens entlehnt sein (Sachfirma), den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter enthalten (Namensfirma) oder nur aus einer Phantasiebezeichnung bestehen. Auch Kombinationen dieser Elemente sind möglich, die Sachfirma muss in jedem Fall einen individualisierenden Zusatz enthalten. Der Zusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder die Abkürzung "GmbH" bzw. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder die Abkürzung "UG (haftungsbeschränkt)" der ist zwingender Bestandteil der Firma. Der Zusatz "haftungsbeschränkt" darf nicht abgekürzt werden.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Firma durch das Gericht sind die Grundsätze der Firmenwahrheit zu berücksichtigen. Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäfts herbeizuführen.

Geographische Zusätze sind grundsätzlich zulässig, wenn die Firma einen besonderen Bezug zu dem genannten Gebiet hat, z.B. ihren Sitz. Vorangestellte geographische Bezeichnungen werden von den Gerichten oft als Größenberühmung angesehen. Dies gilt insbesondere, wenn der geographischen Bezeichnung eine allgemeine Gattungsbezeichnung folgt. In diesen Fällen sollten die Unternehmen eine entsprechende Größenordnung nachweisen oder, falls die Anforderungen nicht erfüllt werden können, eine weitere individualisierende Bezeichnung (ggf. Buchstabenkombination) voranstellen.


6. Sitz der Gesellschaft


Der Sitz der Gesellschaft ist grundsätzlich frei wählbar. Der in der Satzung eingetragene Sitz der Gesellschaft muss sich jedoch in Deutschland befinden. Unabhängig davon kann die GmbH ihren Verwaltungssitz (der Ort an dem die hauptsächliche Verwaltungstätigkeit ausgeführt wird) auch außerhalb Deutschlands haben.


7. Gegenstand


Die GmbH gilt kraft Gesetzes immer als Handelsgesellschaft unabhängig von dem eigentlich verfolgten Zweck (Formkaufmann). Sie kann nahezu alle Zwecke verfolgen, die gesetzlich zulässig sind (Genehmigungspflichtige Gewerbe). Der Gegenstand muss in der Satzung eindeutig bezeichnet sein. Eine Formulierung wie z. B. "Handel mit Waren aller Art" wird von den Gerichten als zu allgemein angesehen. Nach dem entsprechenden Standesrecht dürfen verschiedene freie Berufe nicht in Form einer GmbH/UG (haftungsbeschränkt) betrieben werden, wie z.B. Apotheken und Notariate. Vgl. den Abschnitt (Gewerbe - Freie Berufe).

Bei einem Unternehmensgegenstand, der auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten enthält (beispielsweise Immobilienvermittlung, handwerkliche Tätigkeit) muss die Erlaubnis nach der GmbH-Reform nicht mehr gleich, also bei der Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen werden. Dies führt zu einer Beschleunigung des Eintragungsverfahrens. Es genügt, wenn die erforderliche Erlaubnis bei Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit vorliegt. Sie ist bei der Gewerbeanmeldung nachzuweisen.


8. Bestellung der Organe


Die GmbH hat zwei notwendige Organe: Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung. Durch die Satzung können zusätzliche Organe geschaffen werden, z.B. ein Aufsichtsrat.

Es können einer oder mehrere Geschäftsführer bestellt werden. Der oder die Geschäftsführer nehmen die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister vor. Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluss der Gesellschafter. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

Die Namen der Geschäftsführer werden in das Handelsregister eingetragen.
Weitere Informationen über die Bestellung des Geschäftsführers


9. Notarielle Beurkundung


Bei der Protokollierung der Errichtung der GmbH müssen sich dem Notar unbekannte Gründer durch gültige Ausweispapiere legitimieren. Handelt eine erschienene Person nicht im eigenen Namen, sondern für eine andere Person muss eine schriftliche Vollmacht bzw. nachträgliche Einwilligung in notariell beglaubigter Form vorgelegt werden. Wurde die Unterschrift unter einer Vollmacht von einem ausländischen Notar beglaubigt, ist je nach Herkunftsland die Legalisation (oder die Apostille) erforderlich..

Falls eine juristische Person zu den Gründern gehört, muss die Existenz der juristischen Person durch beglaubigten Handelsregisterauszug (bei ausländischen Unternehmen durch entsprechende amtliche Registrierungsunterlagen) nachgewiesen werden.
Wichtig
Am 01.08.2022 tratt das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft. Das DiRUG ermöglicht  bestimmte GmbH-Gründungen im Wege eines notariellen Online-Beurkundungsverfahrens.


10. Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer


Die zuständige Industrie- und Handelskammer gibt auf Anfrage der Amtsgerichte in Zweifelsfällen eine Stellungnahme zur Zulässigkeit des Firmennamens ab. Um frühzeitig eine eventuelle Verwechslungsgefahr oder mögliche Bedenken hinsichtlich der Firma auszuschließen, ist es sinnvoll, Kontakt mit der zuständigen IHK aufzunehmen.

Im Rahmen der Handelsregistereintragung wird jedoch nur die Verwechslungsgefahr mit am selben Ort eingetragenen Firmen geprüft. Da aber auch andernorts eingetragene Firmen sowie Marken dem Berechtigten einen Unterlassungsanspruch gegenüber Neugründern gewähren, ist es empfehlenswert, auch bundesweit eingetragene Firmen- und Markennamen in die Überprüfung mit einzubeziehen.

Über bundesweit eingetragene Firmen gibt das elektronische Handelsregister Auskunft.

Nationale, internationale sowie Gemeinschaftsmarken können über die Internetseiten des Deutschen Patent- und Markenamtes recherchiert werden


11. Handelsregisteranmeldung und Handelsregistereintragung


Die GmbH entsteht erst mit der Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister (Handelsregistereintragung).

Die Eintragung in das Handelsregister ist durch die Geschäftsführer schriftlich bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht anzumelden. Die Unterschrift und die Zeichnung der Firma müssen durch einen Notar beglaubigt werden.

Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma, der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, die Person der Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis anzugeben.

Es müssen der Anmeldung weiterhin als Anlage beigefügt sein:
der in notarieller Form abgeschlossene Gesellschaftsvertrag,
ggf. Vollmachtsurkunden für die handelnden Personen,
eine von den Geschäftsführern unterzeichnete Liste der Gesellschafter, im Fall der Leistung von Sacheinlagen der Sachgründungsbericht sowie Unterlagen über die Werthaltigkeit der Sacheinlagen.

Außerdem ist die Versicherung abzugeben, dass die erforderlichen Mindestleistungen auf die Stammeinlagen erbracht sind und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden.

Der Notar übermittelt sämtliche Unterlagen auf elektronischem Weg an das zuständige Amtsgericht.

Die Eintragungen in das Handelsregister werden durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger und bekannt gemacht.


III. Die Leitung der GmbH


1. Bestellung des Geschäftsführers


Der Geschäftsführer muss eine natürliche Person sein. Auch ein ständig im Ausland lebender In- oder Ausländer kann Geschäftsführer werden. Ebenso kann ein Gesellschafter als Geschäftsführer bestellt werden (Gesellschaftergeschäftsführer).

Eine besondere Qualifikation braucht der Geschäftsführer grundsätzlich nicht zu haben. Wenn allerdings für die Tätigkeit der GmbH eine Erlaubnis erforderlich ist, die eine besondere persönliche Eignung (z. B. bei Handwerk: Meistertitel) voraussetzt, so kann nur ein Geschäftsführer eingesetzt werden, der diese besitzt. Als Geschäftsführer kann nur eine unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person bestellt werden, die nicht mit einem dem Unternehmensgegenstand der GmbH berührenden Berufs- oder Gewerbeverbot belegt ist.

Weitere Ausschlussgründe für Geschäftsführer sind eine rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, wegen falscher Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG, wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG, § 17 PubG sowie eine rechtskräftige Verurteilung auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§§ 263 bis 264a und §§ 265b bis 266a StGB).

Die Abberufung des Geschäftsführers kann durch das in der Satzung bestimmte Organ jederzeit und fristlos erfolgen. Die Abberufung muss ins Handelsregister eingetragen werden.


2. Stellung des Geschäftsführers


Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers mit der GmbH ist in der Regel ein Dienstvertrag eines selbständig Tätigen (kein Arbeitsvertrag). Dies ist bei einem geschäftsführenden Gesellschafter der Fall, wenn er die wirtschaftliche Macht des Unternehmens maßgebend ausübt (insbesondere, wenn er eine Mehrheitsbeteiligung hat). Aber auch geschäftsführende Gesellschafter mit einem Anteil von weniger als 50 % des Stammkapitals sind als selbständige Erwerbstätige zu betrachten, wenn sie nicht weisungsgebunden sind. Selbständig Tätige sind in Deutschland normalerweise nicht sozialversicherungspflichtig (Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung). Eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für ehemalige Angestellte möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. In einigen Branchen ist auch ein Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) versicherungspflichtig, wenn er keine Arbeitnehmer beschäftigt. Eine freiwillige Versicherung ist für nicht Versicherungspflichtige aber möglich. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist jedoch Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts (sogar bei einer so genannten Einmann-GmbH), wenn sich dies aus dem Gesamtbild der vertraglichen Verhältnisse und deren tatsächlichen Durchführung ergibt. In diesem Fall sind die von ihm bezogenen Vergütungen Arbeitslohn, soweit sie der Höhe nach angemessen sind, d.h. soweit sie für die gleiche Leistung auch einem fremden Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, gezahlt würden (Fremdvergleich). Dieser Arbeitslohn unterliegt der Lohnsteuer. Im Gegenzug kann er von der Gesellschaft als Betriebsausgabe abgezogen werden (Einzelheiten bzw. steuerliche Konsequenzen daraus, dass die Vergütung nicht als Arbeitslohn, sondern z.B. als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen wird, sollten mit dem Steuerberater erörtert werden).

Zum Aufenthalt eines ausländischen Geschäftsführers in Deutschland sind besondere ausländerrechtliche Bestimmungen zu beachten.

Mit einem Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist (Fremdgeschäftsführer), also die wirtschaftliche Macht über das Unternehmen weisungsabhängig ausübt, kann ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. In diesem Fall ist er sozialversicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Der Fremdgeschäftsführer ist lohnsteuerpflichtig.


3. Geschäftsführung nach innen


Die Geschäftsführer sind verpflichtet, Weisungen der Gesellschafter auszuführen. Sie führen im Innenverhältnis die Geschäfte der GmbH und vertreten sie nach außen. Grundsätzlich gilt Gesamtgeschäftsführung, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt (dies ist aber häufig der Fall).


4. Vertretung nach außen


Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft nach außen. Die Vertretungsmacht gegenüber Dritten ist nicht beschränkbar.


5. Haftung des Geschäftsführers


Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Gesellschaft. Dazu hat er treuhänderisch fremde Vermögensinteressen und die Sorge für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf wahrzunehmen. Dabei unterliegt der Geschäftsführer verschiedenen Haftungsrisiken. Um nur einige der wichtigsten zu nennen:


a. Vertrauenshaftung und Haftung bei Vertretung

Aus der besonderen Vertrauensstellung des Geschäftsführers kann eine Haftung gegenüber der Gesellschaft entstehen, z.B. bei Spekulationsgeschäften.


b. Haftung im Bereich Steuern / Buchführung

Eine der wichtigsten Aufgaben des Geschäftsführers ist die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung. Bei einer Pflichtverletzung in diesem Bereich muss der Geschäftsführer der Gesellschaft und den Gläubigern gegenüber persönlich haften und macht sich ggf. sogar strafbar.
Stellt die GmbH Arbeitnehmer ein, übernimmt der Geschäftsführer die Aufgaben eines Arbeitgebers und muss monatlich Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, sowie die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abzuführen. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer. Werden diese Pflichten verletzt, drohen dem Geschäftsführer sowohl eine vermögensrechtliche Haftung nach §§ 69 ff. AO als auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 370I oder § 378 I AO.


c. Haftung im Bereich des Sozialversicherungsrechts

Auch Pflichten aus dem Sozialrecht treffen den Geschäftsführer. Die bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer sind bei dem Krankenversicherungsträger anzumelden und die einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bei der betreffenden Krankenkasse einzuzahlen. Der Geschäftsführer haftet persönlich für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge und macht sich zudem strafbar.


d. Haftung in der Insolvenz

Im Falle einer drohenden Insolvenz – also bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft – ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von drei Wochen (nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit )  bzw. sechs Wochen (6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung )  einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Unterlässt er dies rechtzeitig, drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 84 I Nr. 2 GmbHG.
Tätigt der Geschäftsführer nach Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen, so haftet er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich.
Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen die Betrugs- und Insolvenzstraftatbestände möglich.


e. Neu: vorverlagerte Haftung

Die Haftung des Geschäftsführers wird nun vorverlagert bei Zahlungen an die Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war aus der Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar.

IV. Kontrolle der GmbH und Jahresabschluss


1. Gesellschafterversammlung


Neben der Satzungs- und sonstigen Grundlagenkompetenz stehen den Gesellschaftern zahlreiche weitere Befugnisse zu. Diese erstrecken sich auch auf den Bereich der laufenden Geschäftsführung und begründen eine weitgehende Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer.

Die Beschlussfassung der Gesellschafter erfolgt meist in einer Gesellschafterversammlung. Bei der Einmann-GmbH besteht das Organ aus dem Alleingesellschafter. Die formellen Vorschriften über die Gesellschafterversammlung sind aber wesentlich einfacher als die bei einer Aktiengesellschaft. Die Abstimmung erfolgt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, nach Geschäftsanteilen. Je 1 Euro ergibt eine Stimme. Die Zuständigkeit der Gesellschafter erstreckt sich neben der laufenden Geschäftsführung auch auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung, die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, die Bestellung von Prokuristen und Generalbevollmächtigten, Rechtsbeziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, etc..

Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten zu geben und die Einsicht in Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gewähren.


2. Aufsichtsrat


Die Einführung eines Aufsichtsrates ist gesetzlich zulässig, aber nicht immer zwingend vorgeschrieben. Ein Aufsichtsrat kann benannt werden, ist aber nicht erforderlich (fakultativer Aufsichtsrat). Nur wenn die GmbH der Mitbestimmung durch die Arbeitnehmer unterliegt, also mehr als 500 Arbeitnehmer hat, ist ein Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben (notwendiger Aufsichtsrat), ebenso bei in Form einer GmbH betriebenen Kapitalanlagegesellschaften oder gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmen.


3. Mitbestimmung


Das Mitbestimmungsgesetz vom 04.05.1976 gilt für alle GmbHs, die in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen und für die keine Montanmitbestimmung gilt. Das Mitbestimmungsgesetz schreibt eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrats vor. Er besteht hier zur Hälfte aus Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern. Auch das Montan-Mitbestimmungsgesetz vom 21.05.1951, das für Betriebe des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie gilt, schreibt die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats vor. Wenn die besonderen Voraussetzungen dieser Gesetze nicht erfüllt sind, unterliegt die Mitbestimmung dem Betriebsverfassungsgesetz 1952. Danach muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel von Arbeitnehmervertretern besetzt werden, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sind weniger Arbeitnehmer vorhanden, ist ein Aufsichtsrat nicht vorgeschrieben.


4. Aufgaben des Aufsichtsrats


Die Aufgabe des Aufsichtsrates besteht in der Überwachung der Geschäftsführung. Ihm obliegt weiterhin die Prüfung des von den Geschäftsführern aufgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichts und des Vorschlags über die Verwendung des Bilanzgewinns. Dem Aufsichtsrat können Maßnahmen der Geschäftsführung nicht übertragen werden. Die Satzung kann aber die Vornahme bestimmter Arten von Geschäften an die Zustimmung des Aufsichtsrats binden.

Bei einer GmbH mit notwendigem Aufsichtsrat ist z.B. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer nach dem Mitbestimmungsgesetz und den Montan-Gesetzen dem Aufsichtsrat übertragen.


5. Stellung des Aufsichtsrats


Der Anstellungsvertrag mit einem Aufsichtsratsmitglied ist ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat. Er kann entgeltlich oder unentgeltlich sein. Eine Aufsichtsratsvergütung gehört nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.


6. Prüfung der GmbH und Jahresabschluss


Die Dauer des Geschäftsjahres ergibt sich aus dem Gesellschaftervertrag. Es darf allerdings 12 Monate nicht überschreiten. Das erste Geschäftsjahr darf verkürzt werden (Rumpfgeschäftsjahr).

Die GmbH ist als Handelsgesellschaft verpflichtet, Handelsbücher zu führen. Sie ist verpflichtet, am Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz (Jahresbilanz) und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Außerdem ist der Jahresabschluss um einen Anhang mit Erläuterungen zu erweitern. Er muss in deutscher Sprache abgefasst werden.

Der Jahresabschluss soll unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln.

Die Prüfung des Jahresabschlusses ist für große und mittelgroße GmbHs zwingend vorgeschrieben.

Die §§ 325-329 des Handelsgesetzbuches (HGB) enthalten für Kapitalgesellschaften strenge Regelungen für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Die Vorschriften finden auch auf Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG), bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, Anwendung.

Zuständig für die Abschlussprüfungen sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und für die Jahresabschlüsse und Lageberichte mittelgroßer Gesellschaften vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften.

Die Prüfer haben ein weitgehendes Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in Bücher, Kasse, Bestände an Wertpapieren und Waren, etc.. Sie sind zur unbedingten Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben über die Prüfung einen unparteiischen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstatten. Sind keine Einwendungen zu erheben, haben die Prüfer einen Bestätigungsvermerk zu erteilen.

Mit seinem Bestätigungsvermerk gibt der Abschlussprüfer gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie mit Wirkung nach außen sein Gesamturteil über Buchführung und Jahresabschluss der Gesellschaft ab. Er bescheinigt die Übereinstimmung der Rechnungslegung mit den gesetzlichen Vorschriften.

Wichtig:
Für die Offenlegungspflichtigen Unternehmen ergeben sich durch das DiRUG einige Änderung, welche bei der Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahr zu beachten sind.
Weitere Informationen über diese Änderungen finden Sie hier 


V. Angaben auf den Geschäftspapieren


Auf den Geschäftspapieren sind folgende Angaben zu machen: Firmennamen, Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, Amtsgericht des Handelsregisters, Handelsregisternummer, Namen sämtlicher (auch stellvertretender) Geschäftsführer (mit mindestens einem Vornamen), ggf. Vorsitzender des Aufsichtsrats.

VI. Besteuerung


Es fallen insbesondere Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Gewerbesteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer an.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserer Broschüre
"Buchführung und Steuern - Hinweise für Existenzgründer".

VII. Auflösung und Beendigung


Die Auflösung einer GmbH wird zumeist durch Beschluss ihrer Gesellschafter vollzogen. Weitere Auflösungsgründe sind in § 60 GmbHG genannt. Durch den Auflösungsbeschluss wird das Liquidationsverfahren in Gang gesetzt, an dessen Ende die Beendigung und Löschung im Handelsregister steht.