Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i der Gewerbeordnung
Seit dem 21. März 2016 benötigen Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen aufgrund von europarechtlichen Vorgaben eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO.
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