Grundlagen zum Berufszugang und zur Berufsausübung

Mit Wirkung zum 1. August 2014 wurde durch das Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) mit § 34h Gewerbeordnung (GewO) ein neuer Erlaubnistatbestand für Honorar-Finanzanlagenberater in die GewO eingeführt. Ebenso wie für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO besteht für Honorar-Finanzanlagenberater eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.
Einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34h GewO können natürliche oder juristische Personen (z. B. GmbHs, Aktiengesellschaften) stellen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen. Dies gilt auch für Kommanditisten, jedoch nur sofern diese Geschäftsführungsbefugnis besitzen und somit rechtlich als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h. auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Honorar-Finanzanlagenberater im Sinne von § 34h GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Nicht rechtsfähige Personengesellschaften können keine Erlaubnis erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jeder Gesellschafter als Gewerbetreibender und somit Erlaubnispflichtiger. Bei der juristischen Person stellt diese selbst den Antrag, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand).

Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten
Die Regelung des § 34h GewO ist dem Erlaubnistatbestand des § 34f GewO für Finanzanlagenvermittler nachgebildet. In § 34h Abs. 1 S. 4 GewO wird weitgehend auf die Erlaubnisvorschriften des § 34f GewO Bezug genommen. Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Honorar-Finanzanlagenberater sind daher neben § 34h GewO auch die §§ 34f und 11a GewO. Konkretisierende Regelungen enthält die auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 34g GewO ergangene Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). In den Vorschriften werden z. T. auch auf die Regelungen des Gesetzes über Vermögensanlagen (VermAnlG), des Kreditwesengesetzes (KWG), des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) sowie des Wertpapierhandelsgesetzbuches (WpHG) Bezug genommen.
 
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34h GewO und die Registrierung im Vermittlerregister nach § 11a GewO sind in Hessen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig. Die Sachkundeprüfung gemäß § 34h Abs. 1 S. 4 GewO i. V. m. § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO 4 wird ebenfalls bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt.
Für die Antragstellung auf Erlaubniserteilung und Registrierung stehen interaktive Formulare bereit. Vermittler, die ihre Hauptniederlassung im IHK-Bezirk Frankfurt am Main begründen oder unterhalten, finden hier die entsprechenden Formulare.
Interessenten für die IHK-Sachkundeprüfung können sich grundsätzlich bei jeder IHK in Deutschland anmelden, die die Prüfung anbietet.

Die Regelungen für Honorar-Finanzanlagenberater im Überblick

1. Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34h GewO?

Die Erlaubnis nach § 34h GewO benötigt, wer zu Finanzanlageprodukten i. S. v. § 34f GewO gewerblich gegen ein Honorar des Anlegers beraten möchte.
Die Erlaubnisvorschrift des § 34h Abs. 1 S. 1 GewO lautet wie folgt:
„Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“
Das Berufsbild des Honorar-Finanzanlagenberaters ist dadurch gekennzeichnet, dass er sein Honorar vom Anleger bekommt. Zuwendungen von Dritten, die von ihm nicht beraten werden, darf er grundsätzlich nicht annehmen, insbesondere nicht vom Produktgeber. Für den Fall, dass ein Produkt nur mit einer Provision erhältlich ist, darf diese auch von einem Berater angenommen werden, muss aber unverzüglich und ohne Abzüge an den Kunden weitergegeben werden.
Hinweis: Eine Honorarberatung schließt nicht per se eine damit in Zusammenhang stehende Vermittlung eines Anlageprodukts aus. § 34h Abs. 3 GewO befasst sich nur mit der Vergütung des Beraters, die ausschließlich vom Kunden zu erfolgen hat. Eine Vermittlung ist daher nur zulässig, wenn sie unentgeltlich erfolgt. Da in der Praxis die Preise vieler Anlageprodukte bereits einen Provisionsanteil (=Vertriebskosten) enthalten, ist in solchen Fällen gemäß § 34h Abs. 3 S. 3 GewO diese Zuwendung an den Kunden auszukehren.

1.1 Anlageberatung
Die Anlageberatung ist in § 1 Abs. 1a Nr. 1a des KWG und § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG legal definiert und umfasst „die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.“
Nach § 34h Abs. 2 S. 2 GewO müssen Honorar-Finanzanlagenberater „ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.“

1.2 Im Umfang der Bereichsausnahme
Nur für diejenigen Gewerbetreibenden, die im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG oder des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 WpIG eine Beratung zu Finanzanlagen i. S. v. § 34f Abs. 1 GewO erbringen, reicht eine Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 GewO aus. Für eine darüber hinausgehende Anlageberatung zu Finanzanlagen, die nicht in § 34f Abs. 1 GewO genannt sind, wie z. B. Aktien, ist hingegen eine KWG-Erlaubnis erforderlich.

1.3 Umfang der Erlaubnis
Hinsichtlich der Produktkategorien von Finanzanlagen, für die eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater beantragt werden kann, wird in § 34h Abs. 1 S. 4 auf die in § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 GewO genannten Produktkategorien Bezug genommen.

Produktkategorie 1:
Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34h Abs. 1 S. 4 GewO i. V. m. 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO).
 
Produktkategorie 2:
Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34h Abs. 1 S. 4 GewO i. V. m. § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO).

Produktkategorie 3:
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG (§ 34h Abs. 1 S. 4 GewO i. V. m. § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO).

Die Erlaubnis kann auf einzelne Produktkategorien beschränkt werden oder als eine alle drei Produktkategorien umfassende Erlaubnis beantragt werden. Hingegen ist eine Beschränkung auf Teilbereiche einzelner Produktkategorien, z. B. Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, nicht zulässig.

Achtung:
Mit Wirkung zum 19.07.2014 wurde in § 1 Abs. 4 KAGB eine Neuregelung zur Abgrenzung von offenen und geschlossenen alternativen Investmentfonds (AIF) getroffen. Abweichend von der bisherigen Definition von offenen alternativen Investmentfonds als AIF, „deren Anleger oder Aktionäre mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe gegen Auszahlung ihrer Anteile oder Aktien aus dem AIF haben“, sind nach der in § 1 Abs. 4 Nr. 2 KAGB in Bezug genommenen EU-Verordnung ab dem 19.07.2014 solche AIF als offene Investmentvermögen zu betrachten, deren „Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase auf Ersuchen eines Anteilseigners direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten des AIF und nach den Verfahren und mit der Häufigkeit, die in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt oder den Emissionsunterlagen festgelegt sind, zurückgekauft oder zurückgenommen werden”.
Durch diese Gesetzesänderung können sich die Finanzanlagen, die den Produktkategorien des § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GewO zugeordnet sind, verschieben.

Zur Klärung, unter welche Produktkategorie/-n die Finanzanlagen fallen, zu denen eine Anlageberatung nach § 34h GewO durchgeführt wird, sollte eine Rücksprache mit dem Produktgeber erfolgen.

2. Welche Ausnahmen gibt es von der Erlaubnispflicht?

Auch die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 3 GewO gelten über § 34h Abs. 1 S. 4 GewO entsprechend.
Gewerbetreibende, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG oder des § 3 Abs. 2 Satz 1 WpIG  unter dem Haftungsdach eines bestimmten Finanzdienstleistungsinstituts bzw. Wertpapierinstituts beratend tätig werden, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht. Maßgeblich für die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 3 GewO ist eine Anzeige des vertraglich gebundenen Vermittlers bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch das Haftungsdach. Nach der Anzeige wird der vertraglich gebundene Vermittler in ein öffentlich einsehbares Register eingetragen, das hier abrufbar ist: Register der vertraglich gebundenen Vermittler

Keiner eigenen Erlaubnis bedürfen ferner Angestellte von selbstständigen Honorar-Finanzanlagenberatern. Sofern sie jedoch bei der Beratung unmittelbar mitwirken, hat der Gewerbetreibende zu gewährleisten, dass sie zuverlässig und sachkundig sind. Ferner ist der Gewerbetreibende verpflichtet, diese Mitarbeiter unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.

3. Kann ein Honorar-Finanzanlagenberater gleichzeitig Finanzanlagenvermittler sein?

Die Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h GewO und die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO schließen sich gegenseitig aus, weshalb es nicht möglich ist, auf beiden Gebieten gleichzeitig tätig zu sein. Der Gewerbetreibende muss sich entscheiden, ob er eine Erlaubnis nach § 34f GewO oder nach § 34h GewO beantragen möchte.

Grundsätzlich darf ein Honorar-Finanzanlagenberater keine Zuwendungen von Dritten, die von ihm nicht beraten werden, annehmen – insbesondere nicht vom Produktgeber. Für den Fall, dass ein Produkt nur mit einer Provision erhältlich ist, darf diese auch von einem Berater angenommen werden, muss aber unverzüglich und ohne Abzüge an den Kunden weitergegeben werden.

4. Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34h GewO zu erfüllen?

Zur Erteilung einer Erlaubnis müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

4.1 Gewerbliche Zuverlässigkeit
Der Antragsteller (bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen) und, sofern vorliegend, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung betraute Person/-en muss bzw. müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Folgende Unterlagen sind aktuell, d. h. regelmäßig nicht älter als drei Monate, zur Prüfung vorzulegen:
  • für alle natürlichen Personen, unabhängig ob als Antragsteller/-in, als Betriebsleiter/-in, als mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragte/-r oder als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person:
    – Auskunft aus dem Bundeszentralregister (=polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart: OG)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart: 9)
  • für juristische Personen: Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart: 9).
4.2 Geordnete Vermögensverhältnisse
Weitere Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind geordnete Vermögensverhältnisse. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

Zur Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse sind folgende Unterlagen einzureichen:
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des/der zuständigen
    Amtsgerichts/-e (Insolvenzgerichts/-e), in dessen/deren Bezirk ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung in den letzten fünf Jahren bestanden hat, dass weder ein Insolvenzverfahren anhängig noch eine Eintragung gemäß § 26 Abs. 2 InsO (Abweisung mangels Masse) vorhanden ist. Das zuständige Insolvenzgericht ist hier zu finden.
  • Auskunft aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach Maßgabe des § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO), die ab dem 1.1.2013 für die Führung der Schuldnerverzeichnisse und die Erteilung von Vermögensauskünften zuständig sind. Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder erfolgen nach Registrierung über das gemeinsame Vollstreckungsportal: www.vollstreckungsportal.de.

Hinweise zur Zuverlässigkeit und zu den geordneten Vermögensverhältnissen:
Bitte beachten Sie, dass die aufgeführten Nachweise bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein dürfen.

 
Verfügt der Antragsteller über eine Erlaubnis nach § 34c GewO (Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/-betreuer), nach § 34d Abs. 1/ Abs. 2 GewO (Versicherungsvermittler/-berater) oder nach § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittler), ist bei Vorlage des Erlaubnisbescheides (Kopie) die Beibringung der vorstehend genannten Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse entbehrlich, sofern der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bei Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegt.

Für Erlaubnisinhaber nach § 34f GewO (Finanzanlagenvermittler) gelten ebenso erleichterte Erlaubnisvoraussetzungen (siehe Ziff. 7).

Ist der Antragsteller eine juristische Person, so sind keine Nachweise zu den geordneten Vermögensverhältnissen und zur Zuverlässigkeit der Gesellschaft (wohl aber zur Zuverlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter!) zu erbringen, sofern der Erlaubnisantrag innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister gestellt wurde.


4.3 Berufshaftpflichtversicherung
Weitere Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nach § 34h GewO ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungstätigkeit gegenüber Dritten ergeben können. Die näheren Voraussetzungen sind in § 34h Abs. 1 S. 4 GewO i. V. m. § 34f Abs. 3 Nr. 3 GewO, §§ 9, 10 FinVermV geregelt. Zu beachten ist insbesondere:
 
  • Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen genommen werden.
  • Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen.
  • Die Versicherungsbestätigung muss die beantragte/-n Produktkategorie/-n abdecken.
  • Die Bestätigung darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
 
Bitte verwenden Sie für den Versicherungsnachweis ausschließlich das über unsere Homepage abrufbare Musterformular oder eine inhaltsgleiche Erklärung Ihres Versicherungsunternehmens. Ein Nachweis des erforderlichen Versicherungsschutzes durch Vorlage des Versicherungsvertrags, des Versicherungsscheins /der Versicherungspolice ist nicht ausreichend! Die vom Versicherer ausgestellte Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Die vorgegebene Mindestversicherungssumme beträgt 1.276.000 Euro pro Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

Hinweis für Personengesellschaften (z.B. OHG; KG, nicht: GbR): Wenn der erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführender Gesellschafter in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig ist, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft zusätzlich jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden, wobei letzterer auch Tätigkeiten des Gewerbetreibenden aus seiner eigenen beruflichen Tätigkeit abdecken darf.


4.4 Sachkunde
Ferner muss der Antragsteller die notwendige Sachkunde für die Honorar-Finanzanlagenberatung im Umfang der beantragten Produktkategorie/-n nachweisen. Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich. Juristische Personen müssen grundsätzlich einen Sachkundenachweis aller gesetzlichen Vertreter erbringen. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann im Einzelfall auf den Sachkundenachweis verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die notwendige Sachkunde besitzen und der nicht sachkundige gesetzliche Vertreter selbst nicht im Bereich der Honorar-Finanzanlagenberatung tätig wird. Ein Ausschluss des nicht sachkundigen Geschäftsführers von der Geschäftsführung im Bereich der Honorar-Finanzanlagenberatung ist der Erlaubnisbehörde durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss darzulegen.

Wichtig: Anders als bei der Erlaubnis für Versicherungsvermittler/-berater ist ein Sachkundenachweis im Wege der Delegation auf einen sachkundigen Angestellten nicht möglich.

Achtung: Auch Angestellte, die direkt bei der Honorar-Finanzanlagenberatung mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein.

5. Wie kann die Sachkunde nachgewiesen werden?

Die Sachkunde kann folgendermaßen nachgewiesen werden:
  • Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“ im Umfang der Produktkategorie/-n der beantragten Erlaubnis gemäß §§ 1ff FinVermV. Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Honorar-Finanzanlagenberater kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet. Weitere Informationen zur Sachkundeprüfung sowie die nächsten Prüfungstermine finden Sie auf unserer Seite „Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler“.
Gleichgestellte Berufsqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 FinVermV: Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:

1. Abschlusszeugnis (ohne weitere praktische Berufserfahrung)
  • als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK)
  • als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK)
  • als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK)
  • als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)
  • als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau
  • als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“
  • als Investmentfondskaufmann oder -frau.

2. Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung)
  • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
  • als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung
  • als Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule.

3. Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung)
  • als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK).
  • Anerkennung von Hochschulabschlüssen nach § 4 Abs. 2 FinVermV: Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
  • Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise, § 5 FinVermV i. V. m. § 13c GewO: Die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen (keine Beschränkung auf EU-/EWR-Staaten) richtet sich nach § 5 FinVermV i. V. m. § 13c GewO. Werden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wesentliche Unterschiede zwischen den Sachgebieten, die Inhalt der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“ sind und den Sachgebieten der vorgelegten Nachweise festgestellt, die auch durch nachgewiesene Berufspraxis des Antragstellers nicht ausgeglichen werden können, so hat der Antragsteller eine spezifische Sachkundeprüfung zum Ausgleich dieser wesentlichen Unterschiede abzulegen.

6. Ist eine Delegation der Sachkunde möglich?

Die Möglichkeit einer Delegation der Sachkunde auf einen sachkundigen Angestellten sieht das Gesetz nicht vor. Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, sofern der Antragsteller selbst den Sachkundenachweis erbringt. Anders als im Bereich der Versicherungsvermittlung/-beratung ist es damit nicht ausreichend, wenn der Nachweis durch eine angemessene Zahl von beim Honorar-Finanzanlagenberater beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird.

7. Gibt es Erleichterungen bei einem Wechsel vom Finanzanlagenvermittler zum Honorar-Finanzanlagenberater?

Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO können unter erleichterten Voraussetzungen die Erlaubnis nach § 34h GewO erhalten.
Wird die Erlaubnis nach § 34h GewO unter Vorlage der Erlaubnis nach § 34f GewO sowie des Versicherungsnachweises für die Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater (neue Versicherungsbestätigung erforderlich!) im Umfang der erforderlichen Erlaubnis beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnisse und der Sachkunde.
Die Erlaubnis nach § 34f GewO erlischt mit Erteilung der Erlaubnis nach § 34h GewO, da die beiden Gewerbe nicht nebeneinander ausgeübt werden dürfen, vgl. § 34h Abs. 2 S. 1 GewO. Der Gewerbetreibende muss sich daher für eine Erlaubnis entscheiden.
Der Gewerbetreibende erhält beim Wechsel von § 34f GewO zu § 34h GewO eine neue Registrierungsnummer.

8. Wo erfolgt die Registrierung?

Ebenso wie für Versicherungsvermittler/-berater und Finanzanlagenvermittler besteht für Honorar-Finanzanlagenberater die Pflicht, sich unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister (abrufbar unter www.vermittlerregister.info) eintragen zu lassen.
Der Antrag auf Registereintragung wird in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt. Ist der Honorar-Finanzanlagenberater z. B. zusätzlich als Versicherungsberater tätig, erhält er eine weitere Registrierungsnummer. Im Vermittlerregister werden die in § 6 FinVermV genannten Angaben gespeichert.
Sofern der Gewerbetreibende Angestellte mit der Honorar-Finanzanlagenberatung betraut, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Vermittlerregister zu melden. Bitte verwenden Sie hierzu das entsprechende auf unserer Homepage hinterlegte Formular.
Änderungen der im Vermittlerregister gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Eine gleichzeitige Eintragung des Antragstellers als Honorar-Finanzanlagenberater im Vermittlerregister (§ 11a Abs. 1 GewO) und als vertraglich gebundener Vermittler in dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführten Register (§ 2 Abs. 10 S. 6 KWG bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 WpIG) ist in der Regel nicht zulässig.
Beendet der Gewerbetreibende seine Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler gemäß § 2 Abs. 10 KWG oder § 3 Abs. 2 WpIG und möchte er auf Grundlage einer bereits erteilten Erlaubnis nach § 34h GewO tätig werden, ist unverzüglich der Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister zu stellen.

9. Welche weiteren Pflichten bestehen für Honorar-Finanzanlagenberater?

Auch für die Berufsgruppe der Honorar-Finanzanlagenberater sind die maßgeblichen Berufspflichten in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung zu finden.

Der neu eingefügte § 12a FinVermV regelt die besonderen Informationspflichten des Honorar-Finanzanlagenberaters (und Finanzanlagenvermittlers) über ihre Vergütung und über Zuwendungen. Alle Gewerbetreibenden haben dem Anleger in Textform die jeweilige Grundlage ihrer Vergütung offenzulegen. Der Honorar-Finanzanlagenberater hat dabei insbesondere darzulegen, ob sich sein Honorar auf der Basis von Stundensätzen oder als Pauschalhonorar errechnet und ggf. die Höhe des Stundensatzes. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Preisangabenverordnung, deren Vorgaben der Honorar-Finanzanlagenberater grundsätzlich zu beachten hat.
Der neu eingefügte § 17a FinVermV regelt die Anforderungen an die Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch den Honorar-Finanzanlagenberater. Zuwendungen, die der Berater auf der Grundlage einer Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h der Gewerbeordnung erhält, hat er unverzüglich an den Kunden weiterzuleiten. Erhält der Honorar-Finanzanlagenberater dagegen noch Bestandsprovisionen für Finanzanlagen des Kunden aus einer vorhergehenden Tätigkeit als Vermittler, so darf er diese behalten (es sei denn, zu diesen Anlagen findet ab dem 1. August 2014 eine Beratung statt). Denn Grundlage dieser Provisionen ist nicht eine Anlagenberatung als Honorar-Finanzanlagenberater, sondern eine vorherige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung. Die Offenlegung des Umfangs einer Zuwendung lediglich nach Art und Weise seiner Berechnung kommt in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Vermittlung der konkrete Umfang der Zuwendung zum Beispiel teilweise noch nicht feststeht. Dies ist der Fall, wenn der Berater für die Vermittlung nicht nur eine sofortige Provision erhält, sondern ihm zusätzlich - etwa am Jahresende - noch eine mengenabhängige Zuwendung zusteht, deren Umfang zum Zeitpunkt der Vermittlung noch nicht konkretisiert werden kann. Auch eine derartige Zuwendung ist unverzüglich nach Erhalt an den Kunden auszukehren.

10. Welche Kontrolle der Einhaltung der Verhaltenspflichten gibt es?

Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO haben ebenso wie Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO für jedes Kalenderjahr nach § 24 FinVermV einen Prüfungsbericht vorzulegen. Ein solcher Prüfungsbericht dokumentiert, ob der Honorar-Finanzanlagenberater seine Berufspflichten gemäß den §§ 12 bis 23 FinVermV eingehalten und nur über Produkte beraten hat, zu deren Beratung er berechtigt ist. Der Prüfungsbericht hat ferner einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Prüfungsbericht ist jeweils bis zum 31.12. des Folgejahres bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer einzureichen.

11. Wer darf die Bezeichnung „Honorar-Anlageberater/in“  führen oder damit werben?

Aufgrund des am 01.08.2014 ebenfalls in Kraft getretenen § 36d des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) dürfen Inhaber einer Erlaubnis nach § 34h GewO die Bezeichnungen
  • Honorar-Anlageberater/-in
  • Honoraranlageberater/-in
  • Honorar-Anlageberatung
  • Honoraranlageberatung
auch in abweichender Schreibweise nicht führen oder verwenden. Hiervon sind auch Schreibweisen oder Bezeichnungen umfasst, welche diese Begriffe enthalten.
Die aufgeführten Bezeichnungen sind der Berufsgruppe der im BaFin-Register nach § 36c WpHG eingetragenen Honorar-Anlageberater vorbehalten.
Dies sollte bei der Wahl der Firmen- oder Geschäftsbezeichnung, bei der Bezeichnung des Geschäftszwecks, ggf. bei einem Eintrag in das Handelsregister sowie im Rahmen der Werbung beachtet werden.


Hinweis:
Diese Informationen dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Zusammenstellung der Informationen kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die hier dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.