Finanzplatz
Hier erfahren gewerbliche Vermittler von Finanzanlagen alles über die seit dem 1. Januar 2013 bestehende Erlaubnispflicht nach § 34f GewO sowie über die Registrierung im öffentlichen Vermittlerregister. » mehr
Durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) ergeben sich ab dem 31. Dezember 2016 Änderungen hinsichtlich der Erlaubnis nach §34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Gewerbeordnung (GewO). » mehr
Für die gewerbsmäßige Vermittlung von Finanzanlagen bzw. die entsprechende Beratung ist seit dem 1. Januar 2013 eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO erforderlich. » mehr
Hier finden Sie Fragen und Antworten zur Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater. » mehr
Nach § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) besteht für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater die Pflicht, bei der zuständigen Erlaubnisbehörde jährlich einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung abzugeben. » mehr
Nach § 12 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) treffen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater statusbezogene Informationspflichten. » mehr
Die Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater hat auch Auswirkungen auf deren Impressumspflichten nach dem Telemediengesetz. » mehr
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