Merkblatt: Informationspflichten für Versicherungsvermittler und -berater beim ersten Geschäftskontakt

Nach § 15 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und -berater die Pflicht, dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt bestimmte - insbesondere statusbezogene - Informationen klar und verständlich in Textform zu geben. Auch den Finanzanlagenvermittler sowie den Honorar-Finanzanlagenberater treffen statusbezogene Informationspflichten gegenüber dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung gemäß § 12 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV).

Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 mitzuteilen:
  1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
     
  2. seine betriebliche Anschrift,
     
  3. ob er
    a)         als Versicherungsmakler
    aa)       mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
    bb)       mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als
                  produktakzessorischer Versicherungsmakler,

    b)          als Versicherungsvertreter
    aa)        mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
    bb)        nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung als gebundener
                   Versicherungsvertreter,
    cc)         mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als
                   produktakzessorischer Versicherungsvertreter

    c)         als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung
                 bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Vermittlerregister nach § 34d Absatz
                 10 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen
                 lässt,
     
  4. ob er eine Beratung anbietet,
  5. die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält,
  6. ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist,
  7. ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält,
  8. ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in den Nummern 6 und 7 genannten Vergütungen besteht,
  9. Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des
    § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,
  10. die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
  11. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
  12. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.

    (2) Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die ihm über seine Person obliegenden Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfüllen.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungen und Versicherungsverträge über Großrisiken nach § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

Hinweis für Versicherungsvermittler und -berater aus einem anderen EU-/EWR-Staat, die nach Notifizierung in Deutschland tätig sind:
Versicherungsvermittler oder -berater, die in einem EU-/EWR-Staat eine Erlaubnis und/oder Registrierung haben und nach Notifizierung in Deutschland als Versicherungsvermittler oder - berater tätig werden, unterliegen grundsätzlich dem Recht ihres Herkunftsmitgliedsstaats. Die Versicherungsvermittlerrichtlinie garantiert hinsichtlich der zu erteilenden Informationen einen Mindeststandard. Nach Erwägungsgrund 19 der Versicherungsvermittlerrichtlinie kann ein Mitgliedsstaat in seinem nationalen Recht jedoch strengere Bestimmungen vorsehen, die Versicherungsvermittler, die in seinem Hoheitsgebiet tätig werden, zu beachten haben.
Das bedeutet hinsichtlich der statusbezogenen Informationspflichten im Sinne des § 15 VersVermV, dass ausländische Versicherungsvermittler, die in Deutschland tätig werden, grundsätzlich die Informationspflichten ihres Heimatstaates auch in Deutschland erfüllen müssen. Da Deutschland jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts der Auskunftserteilung über die Vorgaben der Versicherungsvermittlerrichtlinie hinausgeht, haben Versicherungsvermittler und -berater aus dem EU-/EWR-Ausland, die in Deutschland tätig werden, ihre Informationspflichten bereits „beim ersten Geschäftskontakt“ und nicht erst „vor Abschluss jedes ersten Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Änderung und Erneuerung des Vertrages“ zu erfüllen.

Exkurs zu den zivilrechtlichen Informationspflichten nach §§ 60 ff. VVG:
Auch die zivilrechtliche Regelung zur Nennung der Namen von Versicherungsunternehmen i. S. d. §§ 60 Abs. 2 und 62 Abs. 1 des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), abrufbar hier, im Rahmen der anlassbezogenen, vertragsspezifischen Beratung geht über die Regelung der Versicherungsvermittlerrichtlinie hinaus. Anders als in der Versicherungsvermittlerrichtlinie vorgesehen („auf Antrag“), sind diese Informationen nach deutschem Recht dem Versicherungsnehmer „vor Abgabe seiner Vertragserklärung klar und verständlich in Textform“ zu übermitteln.

Hinweis:
Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblattes kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.