Merkblatt für gebundene Versicherungsvermittler

Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Vermittlerregister nach § 11a Abs. 1 GewO. Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht besteht für sog. gebundene Versicherungsvertreter, die jedoch gleichwohl im Register abgebildet werden.

1. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler sind die §§ 11a, 34d GewO. Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern und -beratern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt enthält die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV). Gesetzes- und Verordnungstext finden Sie unter dem nachfolgenden Link: Grundlagen zum Berufszugang und zur Berufsausübung

2. Wer unterliegt nicht der Erlaubnispflicht?

Grundsätzlich bedarf jeder selbständige Versicherungsvermittler der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Von der Erlaubnispflicht gibt es jedoch eine Ausnahme für die gebundenen Versicherungsvertreter (sog. „Ausschließlichkeitsvertreter“ oder „Einfirmenvertreter“) gemäß
§ 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO.
Gebundene Versicherungsvertreter im Sinne des § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO sind Einfirmenvertreter oder Ausschließlichkeitsvertreter, die auf Grundlage eines Vertretervertrages ausschließlich Produkte eines Versicherungsunternehmens vermitteln, oder sog. unechte Mehrfachagenten, die auf Grundlage mehrerer Vertreterverträge im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen vermittelten, deren Produkte nicht zueinander in Konkurrenz stehen.
Diese bedürfen keiner Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, wenn das oder die Versicherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung übernimmt/ übernehmen.
Eine Registrierung als gebundener Versicherungsvertreter hat über das/die Versicherungsunternehmen zu erfolgen. Indem das/die Versicherungsunternehmen die Daten des Versicherungsvertreters zur Eintragung in das Register an die Registerstelle übermittelt/übermitteln, gilt die Haftungsübernahme automatisch als erteilt.
Hinweis: Innerhalb von Versicherungskonzernen gelten die Produkte von konzernzugehörigen Versicherungsunternehmen als nicht in Konkurrenz zueinanderstehend.

3. Register

Gebundene Versicherungsvertreter sind unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die Registrierung in das Versicherungsvermittlerregister über ihr/ihre haftungsübernehmende/s Versicherungsunternehmen zu veranlassen.
Das Register ist öffentlich einsehbar unter folgendem Link: www.vermittlerregister.info.

Wer ist für die Registrierung zuständig?
Die Registrierung der gebundenen Versicherungsvertreter kann durch das/die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen zentral über eine Schnittstelle beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vorgenommen werden. Parallel dazu besteht für Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, die Daten „ihrer“ gebundenen Vermittler über einen eigenen Zugang mit entsprechenden Recherche- und Pflegefunktionalitäten in das Register einzupflegen.
Hinweis: Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis und als gebundener Versicherungsvertreter).
Gebundenen Vermittlern, die die Erlaubnisvoraussetzungen (vgl. Merkblatt für erlaubnispflichtige Versicherungsvermittler) erfüllen würden, steht es frei, anstelle der Registrierung über ihr Versicherungsunternehmen eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO zu beantragen. Tun Sie dies, müssen Sie jedoch sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen, d. h. auch den Nachweis einer eigenen Haftpflichtversicherung erbringen. Der Versicherungsvertreter hat in diesem Fall die Wahl, ob er sich als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis oder als gebundener Versicherungsvertreter über das Versicherungsunternehmen registrieren lässt. Sollte der Versicherungsvertreter trotz einer Registrierung als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis wie ein gebundener Versicherungsvertreter tätig werden, so muss er im Rahmen seiner Informationspflicht auf die eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen.

Welche Daten werden im Register gespeichert?
Im Register werden die in § 8 VersVermV genannten Angaben gespeichert. Dies sind folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen:
1.) der Familienname und der Vorname sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften,
      in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
2.) das Geburtsdatum,
3.) die Angabe, ob der Eintragungspflichtige

a) als Versicherungsmakler  
    aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder
    bb) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer
           Versicherungsmakler,
b) als Versicherungsvertreter
    aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder
    bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO,
    cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO als
           produktakzessorischer Versicherungsvertreter
oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO tätig wird,
4.) die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
5.) die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
6.) die betriebliche Anschrift,
7.) die Registrierungsnummer nach § 9 Abs. 3 VersVermV,
8.) bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO (=gebundener Versicherungsvermittler) das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen,
9.) bei juristischen Personen der/die Familien- und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.

4. Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde

Eine Sachkundeprüfung ist nicht erforderlich. Das/die haftungsübernehmende/n Versicherungsunternehmen muss/müssen jedoch sicherstellen, dass die Vermittler zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und ausreichend qualifiziert sind, was durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überprüft wird.

 
Hinweis:
Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.