Erlaubnis für Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 KWG

Finanzdienstleistungsunternehmen sind erlaubnispflichtig. Berufszugangsregelungen finden sich in § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG).

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ein Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 KWG verfasst. Das BaFin-Merkblatt finden Sie hier.

Darüber hinaus hat die BaFin ein Merkblatt mit Hinweisen zur Erlaubnispflicht für grenzüberschreitend erbrachte Finanzdienstleistungen erstellt.

Die BaFin führt darin detailliert auf, dass auch Finanzdienstleister mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (EWR-Staat, Drittland), die sich in Deutschland zielgerichtet an Personen oder Unternehmen mit Sitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland richten, eine Erlaubnis nach § 32 KWG benötigen, wenn sie wiederholt und geschäftsmäßig Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen anbieten.

Wer die Anlageberatung erbringen will, benötigt in der Regel ebenfalls eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Ein gemeinsames Informationsblatt der BaFin und der Deutschen Bundesbank erläutert, unter welchen Voraussetzungen sich eine Tätigkeit als erlaubnispflichtige Anlageberatung darstellt.

Zum Katalog erlaubnispflichtiger Finanzdienstleistungen zählen ferner auch das Factoring, das Finanzierungsleasing und die Finanzportfolioverwaltung, sodass Unternehmen, die diese Geschäfte betreiben, der Aufsicht der BaFin unterstehen. Die Bundesanstalt hat zu diesen und weiteren erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen Merkblätter mit näheren Informationen veröffentlicht, die Sie hier finden.