Auslösetatbestände und Risikomanagement

Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen alle Verpflichteten über ein wirksames Risikomanagement verfügen, d.h. eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) für ihr Unternehmen durchführen, diese dokumentieren und entsprechend interne Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Eine Übersicht geeigneter Maßnahmen findet sich in § 6 GwG.

Das Geldwäschegesetz enthält in der Anlage zwei Listen, die einen Überblick über Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko bzw. ein potenziell höheres Risiko geben. Diesbezüglich wird zwischen dem Kundenrisiko, dem Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisiko sowie dem geografischen Risiko unterschieden.

Die Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagements trifft alle Verpflichteten, außer Güterhändler, die keine Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen. Allerdings ist zu beachten, dass bei gestückelten Zahlungen die Gesamtsumme gilt. Zudem bleiben andere Pflichten wie die Abgabe einer Verdachtsmeldung oder Sorgfaltspflichten im Falle eines erhöhten Risikos unabhängig von Schwellenwert bestehen.

Beispiel für verdachtsbegründende Tatsachen: Ein Kunde wickelt Transaktionen über Umwege ab, die kostenintensiv oder wirtschaftlich sinnlos erscheinen.

In Zweifelsfällen ist eine elektronische Verdachtsmeldung an die bei der Generalzolldirektion angesiedelte „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ (Financial Intelligence Unit - FIU) zu richten.

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