Betroffene Unternehmen

Den geldwäscherechtlichen Vorgaben unterliegen alle Unternehmen, die in § 2 Abs. 1 GwG genannt sind (sog. Verpflichtete).

Aus dem Nichtfinanzbereich sind folgende Branchen vom Geldwäschegesetz betroffen:
  • Versicherungsvermittler, die Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln (§ 34d GewO, keine produktakzessorischen Vermittler)
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
  • Treuhänder und Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen, die Dienstleistungen erbringen, welche in § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG aufgelistet sind
  • Immobilienmakler (§ 34c GewO)
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (§ 33c GewO, § 33d GewO)
  • Güterhändler, d. h. Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (Groß- und Einzelhandel)

    Betroffen sind insbesondere Autohändler, Juweliere und Uhrmacher, Premium-Unterhaltungselektronikhändler, Kunst- und Antiquitätenhändler und Luxusgüterhändler, da hier häufiger Güter mit größeren Bargeldbeträgen gekauft werden und somit Unternehmen leicht zum Zweck der Geldwäsche missbraucht werden können.