Die preußische Zeit (1866-1914)

Nach der Annexion Frankfurts durch Preußen 1866 drängte die Regierung in Berlin auf eine einheitliche Regelung des Handelskammerwesens im gesamten Königreich.
Das Ergebnis war das preußische Handelskammergesetz vom 24. Februar 1870 und der darauf Bezug nehmende Ausführungserlass des preußischen Handelsministers von Itzenplitz vom 19. Dezember 1870 "betr. die Reorganisation der in der Provinz Hessen-Nassau bestehenden Handelskammern". Zwei wesentliche Veränderungen gegenüber der Verordnung von 1817 fallen ins Auge. Zum Einen wurden von nun an die 20 Mitglieder (bei dieser Zahl blieb es zunächst) von allen Kaufleuten und Unternehmen, die zu mindestens 24 Taler an Gewerbesteuer veranlagt wurden, in geheimer und freier Wahl bestimmt. Zum Zweiten griff der Kammerbezirk nun erstmals über das eigentliche Stadtgebiet hinaus und schloss die noch selbständige Stadt Bockenheim und die Gemeindebezirke Bonames und Bornheim mit ein, die zusammen eines der 20 Mitglieder stellten.

Durch "Erlass betreffend die Organisation der Handelskammern zu Frankfurt a. M. und Wiesbaden" vom 12. September 1883 erfuhr der Handelskammerbezirk eine weitere Ausweitung. Hinzu kamen vom Obertaunuskreis das Amt Homburg v.d.H. (das seit 1873 zum Kammerbezirk Wiesbaden gehört hatte), die Gemeinden Königstein, Kronberg und Oberursel vom Landkreis Frankfurt a. M., die Gemeinden Rödelheim und Griesheim sowie die Gemeinde Hausen.

Als 1885 die preußischen Verwaltungskreise neu gestaltet wurden, führte dies 1890 erneut zu einer Veränderung der Kammergrenzen. Der Handelskammerbezirk Frankfurt am Main erstreckte sich nun gemäß eines Erlasses des preußischen Handelsministers vom 31. Januar 1890 auf den Stadtkreis Frankfurt a. M., den Landkreis Frankfurt a. M. und den gesamten Obertaunuskreis. Griesheim im Kreis Höchst a. M. dagegen, das bislang zum Kammerbezirk Frankfurt am Main gehört hatte, wurde dem Kammerbezirk Wiesbaden zugeschlagen.

1897 brachte die Novelle zum preußischen Handelskammergesetz eine gesetzliche Festlegung der Staatsaufsicht, die nicht über die heute maßgeblichen Gesetze der Rechtsaufsicht hinausging und den Handelskammern eine weitestgehende Unabhängigkeit brachte. Die Handelskammer Frankfurt am Main arbeitete auf der Grundlage dieser Novelle ein neues Wahlstatut aus, das auf jeden Zensus verzichtete und die Mitglieder in drei Wählergruppen, nämlich "Großhandel und Industrie", "Bank- und Börsengeschäft" und "Detailhandel" einteilte. Gemäß der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Gruppen (gemessen an der Gewerbesteuersumme) konnte die 1. Gruppe zehn, die 2. Gruppe acht und die dritte vier Mitglieder wählen. Dazu kamen je zwei Mitglieder, die von den beiden Außenbezirken (Landkreis Frankfurt und Obertaunuskreis) entsandt wurden.