Höhe und Modalitäten

Wie errechnet sich mein Beitrag?
Bei der Beitragsveranlagung wird nach den Veranlagungen des laufenden Jahres (vorläufig) und den Veranlagungen aus Vorjahren (endgültig) sowie den leistungsabhängigen Umlagen und den leistungsunabhängigen Grundbeiträgen unterschieden. Die Vollversammlung verabschiedet jährlich eine Wirtschaftssatzung, in der die Höhe des Umlagesatzes sowie die Grundbeitragsstaffel festgesetzt werden. 


Wie hoch ist der Grundbeitrag?
Der Grundbeitrag ist nach der Höhe des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb gestaffelt. 

Grundbeitragsstaffel:
Kleingewerbetreibende mit einem
Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb unter EUR 5.200
beitragsfrei
Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb über EUR 5.200 bis EUR 25.000
EUR 20,00
Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb über EUR 25.000
EUR 40,00
Handelsregisterfirmen mit einem
Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis EUR 38.000
EUR 180,00
Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb über 38.000 €
EUR 360,00
Komplementärgesellschaften auf Antrag (siehe § 14 Beitragsordnung)
EUR 90,00
Großbetriebe, die im IHK-Bezirk Frankfurt
EUR 10.000,00
zwei von den drei genannten Kriterien erfüllen:
mehr als EUR 500 Mio. Bilanzsumme,
mehr als EUR 100 Mio. Umsatz,
mehr als 1.000 Beschäftigte

Die Voraussetzungen für die antragsgebundene Ermäßigung des Grundbeitrags für Komplementärgesellschaften sind in der Wirtschaftssatzung (II. 3.) erläutert.
Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, werden immer zum Grundbeitrag herangezogen. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen ruht, liquidiert wird, das Gewerbe abgemeldet ist, ein Gewerbeertrag bzw. Zerlegungsanteil von 0 € oder ein Verlust vorliegt.
Wie hoch ist die leistungsabhängige Umlage?
Die Höhe der Umlage wird jährlich von der Vollversammlung festgelegt und in der Wirtschaftssatzung veröffentlicht. Sie liegt für alle Unternehmen ab 2024 einheitlich bei 0,17 % bezogen auf den Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb.
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Berechnung der Umlage um 15.340 € vermindert. Dieser gesetzliche Freibetrag gilt ausschließlich für die Berechnung der Umlage.
Bei IHK-Zugehörigen, die oder deren Gesellschafter noch einer Kammer für Freie Berufe angehören, insbesondere Architekten, Ingenieure, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, wird bei der Veranlagung zur Umlage gemäß der Beitragsordnung § 13 nur ein Zehntel des Gewerbeertrags oder Gewinns aus Gewerbebetriebs zu Grund gelegt. Nach gültiger Rechtsprechung sind Apotheken Gewerbebetriebe und damit IHK-zugehörig. Apotheker gehören auch ihrer Berufsorganisation an, nämlich der Apothekenkammer. Um die Auswirkung der doppelten Beitragspflicht, die aus der doppelten Mitgliedschaft resultiert, zu begrenzen, wird deshalb von der Bemessungsgrundlage des Gewerbeertrags oder Gewinns aus Gewerbebetriebs nur ein Viertel zu Grund gelegt.
Zahle ich für jede Betriebsstätte Beiträge?
Für mehrere unselbständige Betriebsstätten im IHK-Bezirk, wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben.  Bei dem Grundbeitrag handelt es sich um eine unteilbare Jahresabgabe, die auch dann in voller Höhe zu entrichten ist, wenn das Gewerbe nicht während des gesamten Jahres IHK-zugehörig war.
Auch der Grundbeitrag wird vorläufig erhoben. Sollte später ein über der jeweilig veranlagten Grenze liegender Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb gemeldet werden, erfolgt eine endgültige Veranlagung in der nächsten Grundbeitragsstaffel unter Verrechnung der Anzahlung.
Veranlagungsverfahren
Die IHK Frankfurt wendet die Gegenwartsveranlagung an, die dem Verfahren bei der Gewerbesteuer entspricht. Für das laufende Geschäftsjahr wird eine Vorauszahlung (vorläufig) nach dem zuletzt bekannten Gewerbeertrag, ersatzweise dem Gewinn aus Gewerbebetrieb erhoben. Dem IHK-Mitglied bleibt es vorbehalten, einen schriftlichen Antrag auf Berichtigung der Beitragserhebung zu stellen, falls der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb eine erhebliche Abweichung erwarten lässt. Die endgültige Abrechnung erfolgt, sobald der IHK die endgültige Bemessungsgrundlage über das zuständige Finanzamt bekannt gegeben wird.
Berichtigungen des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb durch das zuständige Finanzamt, führen zur Berichtigung der Beitragserhebung. Bestehen mehrere Betriebsstätten im IHK-Bezirk, so sind die Zerlegungsanteile zu einer einheitlichen Bemessungsgrundlage zusammengefasst. Einsprüche gegen den vom Finanzamt festgestellten Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb sind nur beim Finanzamt möglich.
Wer zahlt nicht?
Nicht in das Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende sind vom Beitrag freigestellt, wenn der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb unter der gesetzlichen Freistellungsgrenze von 5.200 € p.a. liegt.
Ebenso sind nicht im Handelsregister eingetragene Existenzgründer vom Beitrag freigestellt, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen.

Wann wird der Beitrag fällig?
Der Betrag wird mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Bitte überweisen Sie den Betrag innerhalb der nächsten vier Wochen auf das benannte Konto. Noch einfacher geht es, wenn Sie uns die Erlaubnis zum Lastschrifteneinzug erteilen.
Offene Forderungen werden einmalig angemahnt. Erfolgt nach der Mahnung kein Zahlungsausgleich, so werden die offenen Forderungen an die Stadt- und Gemeindekassen zum Vollzug übergeben. Hierbei anfallende Zusatzkosten werden dem Beitragspflichtigen separat von den Stadt- bzw. Gemeindekasse in Rechnung gestellt.
Für die Mahnung berechnet die IHK Frankfurt am Main gemäß Gebührenordnung eine Mahngebühr von 10,00 € und für den Vollzug eine Beitreibungsgebühr von 30,00 bis 50,00 €.

Kann ich den Beitrag als Betriebsausgabe geltend machen?
Die gesetzlichen Mitgliedsbeiträge sind öffentliche Abgaben und können als abzugsfähige Betriebsausgaben bei Ihrer Steuererklärung angesetzt werden. Sie enthalten jedoch keine Mehrwertsteuer, die als Vorsteuer geltend gemacht werden könnte.

Entwicklung der Beiträge
Entwicklung des Umlagesatzes in den vergangenen Jahren: