Härtefallhilfen KMU Energie

Mit den Härtefallhilfen Energie entlastet das Land Hessen kleine und mittlere Unternehmen, die im Jahr 2022 in besonderem Maße von gestiegenen Energiekosten betroffen waren und dadurch in ihrer Existenz bedroht sind. Eine Antragsstellung ist seit dem 9. März 2023 möglich.
Zur Entlastung von Unternehmen, die durch die steil gestiegenen Energiekosten infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine betroffen sind, hat der Bund mit dem Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP), der Dezember Soforthilfe für Erdgas und Wärme sowie den Preisbremsen für Strom, Wärme und Gas bereits Unterstützungsprogramme aufgelegt. 
Mit der Härtefallhilfe KMU Energie gewährt das Land Hessen Härtefallleistungen aus Mitteln des Bundes für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die trotz dieser Unterstützungsprogramme vom Anstieg der Energiekosten so betroffen sind, dass ihre Existenz bedroht ist.

Wer kann Anträge stellen?

Antragsberechtigt sind gewerbliche und freiberufliche Unternehmen (KMU) im Haupterwerb mit Sitz in Hessen, wobei die Definition der Europäischen Union maßgebend ist: Danach sind KMU Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
Das Unternehmen muss
  • seinen Sitz in Hessen haben,
  • einen energiekosteninduzierten Verlust erlitten haben, indem
    • im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 mindestens eine Verdreifachung der Energiekosten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum vorliegt,
    • für diesen Zeitraum ein Verlust in Form eines negativen Ergebnisses vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern (negatives EBITDA) vorliegt,
    • und die Energiekosten in 2022 mindestens 6 Prozent des Umsatzes betragen haben
  • außerdem versichern, dass seine Existenz zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der Härtefallhilfe gesichert erscheint und es im Jahr 2023 keine betriebsbedingten Kündigungen plant.
Ausgeschlossen sind
  • Unternehmen, die durch die Härtefallhilfe eines anderen Bundeslandes entschädigt werden,
  • Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem Energiekostendämpfungsprogramm des Bundes erhalten haben,
  • Öffentliche Unternehmen im mehrheitlichen Besitz des Landes, des Bundes, einer Kommune, einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder eines anderen öffentlichen Unternehmens,
  • Energieversorgungsunternehmen,
  • Kredit- und Finanzinstitute,
  • Unternehmen, gegen die die Europäische Union (EU) Sanktionen verhängt hat, soweit die Beihilfen die Ziele dieser Sanktionen untergraben würden,
  • Unternehmen, für die ein Eröffnungsantrag für ein Insolvenzverfahren vorliegt oder im Zeitpunkt der Antragstellung Insolvenzantragspflicht bestand.

Was wird gefördert?

Gemeint sind sowohl die Kosten für die leitungsgebundenen Energieträger wie Gas, Strom und Fernwärme als auch die Kosten für die nicht leitungsgebundenen Energieträger wie Heizöl, Pellets, Flüssiggas (LPG), Kohle, Holz und Koks. Kosten für Treibstoffe und erneuerbare Energien sind nicht Gegenstand der Härtefallhilfe.

Wie hoch ist die Härtefallhilfe?

Erstattet werden die Mehrkosten für die Energiekostensteigerungen des Jahres 2022 im Vergleich zum Vorjahr – allerdings nur bis zur Höhe des negativen EBITDA und bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro je Unternehmen. Die Hilfe steht unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Bagatellgrenze liegt bei 2.000 Euro.

Antragsstellung

Bewilligungsstelle ist das Regierungspräsidium (RP) Kassel. Das RP Kassel stellt die für die Antragstellung erforderlichen Informationen auf seiner Internetseite zur Verfügung. Anträge sind ausschließlich auf der Online-Plattform zu stellen.
Pro Unternehmen kann nur ein Antrag gestellt werden. Dem Antrag beizufügen ist unter anderem die gesonderte Bescheinigung von der oder des prüfenden Dritten im Sinne von § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) (z. B. einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters) über 
  • die Energiekostensteigerungen (mindestens Verdreifachung) im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum,
  • das negative EBIDTA im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 und
  • den Anteil der Energiekosten am Umsatz (mindestens 6 Prozent) im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022.
Die Antragsstellung ist seit dem 9. März 2023 möglich.

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