EU - Ökodesign

Die Ökodesignrichtlinie der EU definiert u.a. Energieverbrauchskennzahlen, Effizienzanforderungen und Schadstoffgrenzwerte für energiebetriebene Produkte. In Deutschland wird sie durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) umgesetzt. Die Anforderungen der Richtlinie betreffen alle Produkte, die für den angemessenen Gebrauch Energie benötigen oder deren Nutzung Einfluss auf den Energieverbrauch haben (z. B. Dämmmaterialien von Gebäuden oder Duschköpfe).
Das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz wird mittels verschiedener Verordnungen umgesetzt. Jede erlassene Durchführungsverordnung enthält Anforderungen für jeweils ein Produkt.
Derzeit unterliegen bereits folgende Produkte Regulierungen:
  • Büro- und Haushaltsgeräte
  • Einfache SET-Top-Boxen
  • Haushaltslampen wie Glühlampen und Halogenlampen
  • Büro- und Straßenbeleuchtung (Leuchtstofflampen, Hochdruckentladungslampen)
  • Externe Netzteile
  • Elektromotoren
  • Umwälzpumpen
  • Fernsehgeräte
  • Haushaltskühlgeräte, Waschmaschinen, Geschirrspüler
  • Ventilatoren
  • Haushaltslampen mit gebündeltem Licht
  • Wasserpumpen
  • Heizkessel und Kombiboiler
  • Warmwasserbereiter
  • PCs und Computermonitore
  • Drucker, Scanner, Kopierer
  • Klima- und Lüftungstechnik im Haushalt
  • Gewerbliche Kühl- und Tiefkühlgeräte
  • Kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
  • Wäschetrockner
  • Staubsauger
Vor der Verabschiedung einer neuen Durchführungsverordnung, haben Sie als Betroffener (Hersteller, Händler etc.) die Möglichkeit am Konsultationsverfahren teilzunehmen. Branchenanregungen können im Konsultationsforum der Europäischen Kommission oder im Beraterkreis bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) eingebracht werden.

Kennzeichnungen

Richtlinienkonforme Produkte müssen gekennzeichnet werden. Jeder, der ein von einer Verordnung betroffenes Produkt in der EU in den Verkehr bringt, muss die CE-Kennzeichnung anbringen. Das betrifft demnach Hersteller bzw. Importeure.

Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung belegt die Einhaltung der Ökodesignanforderungen. Sie muss vom Hersteller eines Produktes aufgestellt und aufbewahrt werden. Die Unterlagen müssen auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde vorgelegt werden. Das ist in Deutschland die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

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