Abgrenzung zum Handwerk - Allgemeines

Unternehmer stehen häufig vor der Frage, ob die von ihnen ausgeübte bzw. angestrebte gewerbliche Tätigkeit dem Handwerksrecht unterliegt und ob eine spezielle handwerkliche Qualifikation, insbesondere eine Meisterprüfung, erforderlich ist.

I. Welche Rechtsvorschriften regeln das handwerkliche Berufsrecht?

Nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK) gehören diejenigen Gewerbetreibenden zur IHK, die nicht zur Handwerkskammer (HWK) gehören.
Die rechtliche Grundlage für die Ausübung eines Handwerks ist die Handwerksordnung, zuletzt geändert am 30. Juni 2017. Die HwO enthält in einer Anlage A (siehe unten) ein Verzeichnis derjenigen Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können, wozu der Meisterbrief erforderlich ist (zulassungspflichtige Handwerke).
Die neue Anlage B hat in Abschnitt I (siehe unten) die zulassungsfreien Handwerke aufgelistet, die keinen Meisterbrief mehr für die Selbständigkeit erfordern. In diesem Bereich gilt jedoch der Meisterbrief als freiwilliges Qualitätssiegel.
In Abschnitt II der Anlage B (siehe unten) sind die handwerksähnlichen Gewerbe aufgeführt, für die keine besondere Befähigung zu ihrer Ausübung erforderlich ist. Der Betrieb wird auf Antrag lediglich in ein spezielles Verzeichnis bei der Handwerkskammer eingetragen.
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II. Wo ist ein Antrag einzureichen?

Anträge zur Eintragung eines Handwerks nach Anlage A in die Handwerksrolle sowie Anträge zur Eintragung eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt I und Anträge zur Eintragung eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Anlage B Abschnitt II in das dafür vorgesehene Verzeichnis sind bei der zuständigen Handwerkskammer einzureichen.
Für Gewerbetreibende in Frankfurt, im Hochtaunus- und im Main-Taunus-Kreis ist die
Bockenheimer Landstr. 21
60325 Frankfurt am Main
Tel: 069 97 17 2-0
zuständig.
Fazit:
Wenn ein Gewerbebetrieb weder der Anlage A noch der Anlage B der HwO zugeordnet werden kann, wird er Mitglied der IHK.

III. Ist ein Gewerbebetrieb nach Anlage A in jedem Fall in der Handwerksrolle einzutragen?

Das Gesetz definiert in § 1 Abs. 2 HwO einen Gewerbebetrieb als Handwerksbetrieb, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind („wesentliche Teiltätigkeit“).
Die Anlage A umfasst alle zulassungspflichtigen Handwerke in so genannten „gefahrgeneigten Berufen“.
Demzufolge sind nicht alle als handwerklich qualifizierten Arbeiten von vornherein den Vorschriften der HwO zu unterwerfen. Ausgenommen sind nach § 1 Abs. 2 HwO Tätigkeiten, die nicht zum Kernbereich eines Handwerks gehören, also keine „wesentliche Tätigkeiten“ im Sinne des Der HwO darstellen. Hierzu zählen nach § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1–3 HwO Tätigkeiten,
  • die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können;
  • die zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden Gewerbes der Anlage A nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Gewerbe hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
  • Tätigkeiten, die sich nicht aus einem Gewerbe der Anlage A entwickelt haben.
Die Ausübung solcher einfachen handwerklichen Tätigkeiten ist demzufolge ohne Meisterbrief zulässig. Allerdings dürfen einfache Tätigkeiten nicht so kumuliert werden, dass sie einen wesentlichen Teil eines Handwerks ausmachen (§ 1 Abs. 2 S. 3 HwO).

IV. Werden Existenzgründer mit einfachen handwerklichen Tätigkeiten in jedem Fall Mitglied der Handwerkskammer?

Nein, nicht in jedem Fall. Während bis Ende 2003 Gewerbetreibende mit einfachen handwerklichen Tätigkeiten als so genannte „Minderhandwerker“ Mitglied der IHK waren, ist seit dem eine Änderung in § 90 HwO zu beachten: Gewerbetreibende mit einfachen, innerhalb von zwei bis drei Monaten erlernbaren Tätigkeiten werden dann Mitglied der Handwerkskammer, wenn
  • der Gewerbetreibende die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt hat;
  • die betriebliche Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und
  • die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht.
Wenn die dargestellten Qualifikationsanforderungen (z.B. Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk oder eine handwerksmäßigen Betriebsform) nicht vorliegen, wird eine Mitgliedschaft zur IHK zu Grunde zu legen sein.

V. Gibt es Betriebe, die sowohl der Handwerkskammer als auch der Industrie- und Handelskammer angehören?

Betriebe, die sowohl IHK-zugehörige Tätigkeiten (z. B. Handel) als auch handwerkliche Tätigkeiten ausüben, werden als Mischbetriebe bezeichnet. Ein typischer Mischbetrieb ist das Autohaus mit angeschlossener Kfz-Werkstatt. Diese Betriebe gehören infolgedessen beiden Kammern an, wobei allerdings eine Beitragspflicht zur IHK nur dann besteht, wenn der Umsatz im nicht Handwerklichen Betriebsteil 130.000,- Euro jährlich übersteigt.
Betriebe, die sowohl IHK-zugehörige Tätigkeiten als auch handwerksähnliche Tätigkeiten ausüben, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich IHK-zugehörig, sofern der nicht handwerksähnliche Betriebsteil dominiert. Sie werden beiden Kammern zugehören, wenn die handwerksähnliche Tätigkeit überwiegt.

VI. Ist ein Mischbetrieb grundsätzlich Mitglied der Handwerkskammer?

Einen Unterfall des Mischbetriebes bildet der so genannte handwerkliche Nebenbetrieb. Wenn ein in der Hauptsache IHK-zugehöriger Betrieb (z. B. des Handels) nebenbei auch handwerkliche Tätigkeiten in mehr als unerheblichem Umfang ausüben will, liegt ein in der Handwerksrolle einzutragender handwerklicher Nebenbetrieb vor. Ein solcher ist z. B. gegeben, wenn ein Kfz-Händler auch Kfz-Reparaturen für Dritte ausüben will.
Voraussetzungen für einen Nebenbetrieb sind, dass
  1. in Verbindung mit einem Hauptunternehmen untergeordneten, anderen Betrieb
  2. Waren zum Absatz an Dritte oder Leistungen für Dritte
  3. handwerksmäßig hergestellt oder bewirkt werden, und zwar
  4. in mehr als unerheblichem Umfang und
  5. nicht im Rahmen eines Hilfsbetriebes.
Der Nebenbetrieb muss einem anderen Unternehmen oder einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung verbunden sein und gegenüber diesem Unternehmensteil eine gewisse untergeordnete Bedeutung haben. Es kommt also darauf an, wo der Schwerpunkt liegt. Der Nebenbetrieb muss zudem dem Zweck des Hauptbetriebes dienen. Falls ein wirtschaftlich-technischer Zusammenhang fehlt, liegt kein Nebenbetrieb vor, sondern es handelt sich um zwei verschiedene Gewerbebetriebe. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn ein Autohändler zusätzlich eine Bäckerei eröffnen wollte.
Die Vorschriften der Handwerksordnung finden auf die betreffende Tätigkeit im Nebenbetrieb allerdings dann keine Anwendung, wenn der Leistungsaustausch mit Dritten „in unerheblichem Umfang“ ausgeübt wird. Als Maßstab der Unerheblichkeit legt § 3 Abs. 2 HwO fest, dass die durchschnittliche Arbeitszeit eines Vollzeit arbeitenden Einpersonen-Betriebes (ohne Hilfskräfte) während eines Jahres nicht überschritten werden darf (entspricht ca. 1664 Std./a).

VII. Wie unterscheidet sich der Hilfsbetrieb vom Nebenbetrieb?

Würde hingegen – um bei dem obigen Beispiel zu bleiben – der Kfz-Handelsbetrieb ausschließlich für die Reparatur der firmeneigenen Fahrzeuge eine Reparaturwerkstatt einrichten, handelte es sich um einen Hilfsbetrieb, für den eine Meisterprüfung nicht erforderlich ist.
Ein Hilfsbetrieb (im engeren Sinne) wird also nicht für Dritte, sondern lediglich für den Hauptbetrieb tätig. Er dient ausschließlich der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes.
Unter speziellen Voraussetzungen kann allerdings ein Hilfsbetrieb (im weiteren Sinne) auch Leistungen für Dritte erbringen. Ob ein solcher Fall im einzelnen vorliegt, sollte im Gespräch mit der IHK geklärt werden.

VIII. Sind die Eintragungsvoraussetzungen auch bei einem Ingenieur oder staatlich geprüften Techniker erfüllt?

Wer eines der in der Anlage A genannten zulassungspflichtigen Handwerke als stehendes Gewerbe ausüben will, bedarf der Eintragung in die Handwerksrolle. In diese wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.
Eine weitere zusätzliche Möglichkeit der Zulassung zur Eintragung in die Handwerksrolle wurde mit der so genannten Altgesellenregelung ab Januar 2004 in das Gesetz aufgenommen. Einzelheiten zu dieser neuen Regelung sind unter Ziffer IX erläutert.
Die Eintragungsvoraussetzung wird auch erfüllt von Ingenieuren, Absolventen von technischen Hochschulen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung. Diese Personengruppe wird mit dem Zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Diese Regelung gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer.
Auch für Industriemeister, die eine Prüfung auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz bestanden haben, ist eine Ausnahmebewilligung einfacher zu erlangen, weil die wesentliche Übereinstimmung mit den fachlichen Inhalten der Handwerksmeisterprüfung nicht mehr erforderlich ist (§ 8 Abs. 1).

IX. Können sich auch erfahrene Handwerker ohne Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen?

Mit § 7 b HwO besteht für erfahrene Gesellen, die sich im Handwerk selbstständig betätigen wollen, eine spezielle Zulassungsmöglichkeit zur Eintragung in die Handwerksrolle.
Nach dieser Regelung erhalten Gesellen eine Ausübungsberechtigung für ihr Handwerk, wenn sie in dem vorgesehenen zulassungspflichtigen Handwerk nach bestandener Gesellenprüfung eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt haben, davon vier Jahre in leitender Position. Eine leitende Stellung wird dann angenommen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil übertragen wurde. Der Nachweis über diese leitenden Tätigkeiten kann durch Arbeitszeugnisse oder Stellenbeschreibungen oder in anderer Form erbracht werden. Die ausgeübte Tätigkeit als Geselle muss mindestens eine wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wird.
Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung mit einer 6-jährigen Tätigkeit, davon 4 Jahre in leitender Position als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die notwendigen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf andere Weise zu belegen.
Die so genannte Altgesellenregelung nach § 7 b HwO gilt nicht für Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.
Anträge auf Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO sind beim Regierungspräsidenten zu stellen, der nach Anhörung der Handwerkskammer entscheidet.

X. Muss in jedem Fall der Inhaber eines Betriebes oder ein Existenzgründer eine Meisterprüfung abgelegt haben?

Mit der Änderung der HwO im Jahr 2004 wurde das Inhaberprinzip abgeschafft. Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können seit dem auch von allen Einzelunternehmern oder Personengesellschaften geführt werden, die einen Meister als Betriebsleiter einstellen.
Nach der ständigen Rechtsprechung muss der Betriebsleiter in dem von ihm geleiteten Handwerksbetrieb die im Unternehmen tätigen Personen während der gewöhnlichen Arbeitszeit anleiten und den ihm obliegenden Überwachungsaufgaben und Leitungsbefugnissen tatsächlich nachkommen können. Hierzu gehört, dass der Betriebsleiter in der Lage ist, an sämtlichen Werktagen während der ganzen Arbeitszeit den Fortgang und die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und zu lenken sowie berichtigend einzugreifen, so oft dies erforderlich ist.

Anlage A zur Handwerksordnung:

Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerksgewerbe betrieben werden können (§ 1 Abs. 2)
  1.  Maurer und Betonbauer
  2.  Ofen- und Luftheizungsbauer
  3.  Zimmerer
  4.  Dachdecker
  5.  Straßenbauer
  6.  Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  7.  Brunnenbauer
  8.  Steinmetzen und Steinbildhauer
  9.  Stuckateure
  10. Maler und Lackierer
  11. Gerüstbauer
  12. Schornsteinfeger
  13. Metallbauer
  14. Chirurgiemechaniker
  15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
  16. Feinwerkmechaniker
  17. Zweiradmechaniker
  18. Kälteanlagenbauer
  19. Informationstechniker
  20. Kraftfahrzeugtechniker
  21. Landmaschinenmechaniker
  22. Büchsenmacher
  23. Klempner
  24. Installateur und Heizungsbauer
  25. Elektrotechniker
  26. Elektromaschinenbauer
  27. Tischler
  28. Boots- und Schiffbauer
  29. Seiler
  30. Bäcker
  31. Konditoren
  32. Fleischer
  33. Augenoptiker
  34. Hörakustiker
  35. Orthopädietechniker
  36. Orthopädieschuhmacher
  37. Zahntechniker
  38. Friseure
  39. Glaser
  40. Glasbläser und Glasapparatebauer
  41. Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
  42. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  43. Betonstein- und Terrazzohersteller
  44. Estrichleger
  45. Behälter- und Apparatebauer
  46. Parkettleger
  47. Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  48. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
  49. Böttcher
  50. Glasveredler
  51. Schilder- und Lichtreklamehersteller
  52. Raumausstatter
  53. Orgel- und Harmoniumbauer

Die Anlage B zur Handwerksordnung:

Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerksgewerbe oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2)

Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerksgewerbe
  1. entfällt
  2. entfällt
  3. entfällt
  4. entfällt
  5. Uhrmacher
  6. Graveure
  7. Metallbildner
  8. Galvaniseure
  9. Metall- und Glockengießer
  10. Schneidwerkzeugmechaniker
  11. Gold- und Silberschmiede
  12. entfällt
  13. entfällt
  14. Modellbauer
  15. entfällt
  16. Holzbildhauer
  17. entfällt
  18. Korb- und Flechtwerkgestalter
  19. Maßschneider
  20. Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
  21. Modisten
  22. (weggefallen)
  23. Segelmacher
  24. Kürschner
  25. Schuhmacher
  26. Sattler und Feintäschner
  27. entfällt
  28. Müller
  29. Brauer und Mälzer
  30. Weinküfer
  31. Textilreiniger
  32. Wachszieher
  33. Gebäudereiniger
  34. entfällt
  35. Feinoptiker
  36. Glas- und Porzellanmaler
  37. Edelsteinschleifer und -graveure
  38. Fotografen
  39. Buchbinder
  40. Drucker
  41. Siebdrucker
  42. Flexografen
  43. Keramiker
  44. entfällt
  45. Klavier- und Cembalobauer
  46. Handzuginstrumentenmacher
  47. Geigenbauer
  48. Bogenmacher
  49. Metallblasinstrumentenmacher
  50. Holzblasinstrumentenmacher
  51. Zupfinstrumentenmacher
  52. Vergolder
  53. entfällt
  54. Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
  55. Bestatter
  56. Kosmetiker

Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe

  1. Eisenflechter
  2. Bautentrocknungsgewerbe
  3. Bodenleger
  4. Asphaltierer (ohne Straßenbau)
  5. Fuger (im Hochbau)
  6. entfällt
  7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
  8. Betonbohrer und -schneider
  9. Theater- und Ausstattungsmaler
  10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
  11. Metallschleifer und Metallpolierer
  12. Metallsägen-Schärfer
  13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
  14. Fahrzeugverwerter
  15. Rohr- und Kanalreiniger
  16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
  17. Holzschuhmacher
  18. Holzblockmacher
  19. Daubenhauer
  20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
  21. Muldenhauer
  22. Holzreifenmacher
  23. Holzschindelmacher
  24. Einbau von genormten Baufertigteilen (zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen, Regale)
  25. Bürsten- und Pinselmacher
  26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
  27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
  28. Fleckteppichhersteller
  29. (weggefallen)
  30. Theaterkostümnäher
  31. Plisseebrenner
  32. (weggefallen)
  33. Stoffmaler
  34. (weggefallen)
  35. Textil-Handdrucker
  36. Kunststopfer
  37. Änderungsschneider
  38. Handschuhmacher
  39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen
  40. Gerber
  41. Innerei-Fleischer (Kuttler)
  42. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
  43. Fleischzerleger, Ausbeiner
  44. Appreteure, Dekateure
  45. Schnellreiniger
  46. Teppichreiniger
  47. Getränkeleitungsreiniger
  48. Kosmetiker
  49. Maskenbildner
  50. entfällt
  51. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
  52. Klavierstimmer
  53. Theaterplastiker
  54. Requisiteure
  55. Schirmmacher
  56. Steindrucker
  57. Schlagzeugmacher
Weitere Informationen zum Thema finden Sie im gemeinsamen Leitfaden Abgrenzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3012 KB) vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und dem Deutschen Handwerkskammertag (DHKT).