Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Zahlreiche Berufsgruppen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen, benötigen eine Sachkundebescheinigung, um ihre Tätigkeit ausführen zu dürfen. Eine "vorläufige Sachkundebescheinigung" gilt nicht.

Wen betrifft es?

Wer folgende Tätigkeiten ausübt, darf nur noch mit Sachkundebescheinigung arbeiten:
  1. Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
  2. Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
  3. Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
  4. Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und
  5. Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.
Für den Erwerb der Sachkundebescheinigungen in den Nummern 1, 2, 3 und 4 ist das Ablegen einer theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung Voraussetzung.
Für die Tätigkeit in Nummer 5 genügt die Teilnahme an einem Lehrgang.
Wer eine Sachkundeprüfung nach den Nummern 1 und 2 ablegen will, muss im Regelfall zusätzlich noch eine technische oder handwerkliche Ausbildung mitbringen, z. B. als Energieanlagenelektroniker, Anlagenmechaniker, Industriemechaniker oder Elektroniker für Automatisierungstechnik. 

Gibt es Ausnahmen?

Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung sieht einige Ausnahmen von der Pflicht zum Erwerb einer Sachkundebescheinigung vor. Diese Ausnahmen werden an der Qualifikation der Personen, an der Art der Tätigkeit oder an der Art des Betriebs festgemacht. Der so genannte „kleine Kälteschein“ ersetzt allerdings nicht die Sachkunde nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung!
Die wichtigsten Ausnahmen gelten für:
  • Absolventen der Ausbildungsprüfung zum Mechatroniker für Kältetechnik, zum Kälteanlagenbauer, zum Kälte- und Klimaanlagenmonteur und zum Kühl- und Klimaanlagenmonteur.
  • Absolventen der Prüfung zum Kfz-Mechatroniker, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Kfz-Servicemechaniker, Kfz-Servicetechniker, Kfz-Elektriker, Automobilmechaniker und Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik, sofern ihnen für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen von ihrem Betrieb bescheinigt wird, dass während der Aus- und Weiterbildung alle Qualifikationen aus der Verordnung (EG) 307/2008 vermittelt wurden.
  • Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Sachkundebescheinigung erworben haben. Diese können sich von der IHK eine Sachkundebescheinigung bzw. eine Anerkennung ausstellen lassen. (Weitere Ausnahmen siehe DIHK-Informationsbroschüre im Downloadbereich.)

Betriebszertifizierung

Betriebe, die ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme mit geregelten fluorierten Treibhausgasen installieren, warten oder instand halten, müssen zertifiziert sein (§ 6 ChemKlimaschutzV).
Zuständige Behörde für Betriebszertifizierung in Hessen:
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
Dezernat IV/F 43.2 Immissionsschutz
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main

Welche Lehrgänge gibt es?

Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung bestimmt, dass die Sachkundebescheinigung in den Fällen Kälte-/Klimaanlagen/Wärmepumpen, Brandschutzsysteme/Feuerlöscher und Hochspannungsschaltanlagen jeweils durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erworben werden kann. Zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfungen bieten viele Bildungseinrichtungen Lehrgänge an (siehe Liste im Downloadbereich). Der Besuch eines Lehrgangs ist aber nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung. Für den Erwerb der Sachkunde bezüglich Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist dagegen das erfolgreiche Absolvieren eines Lehrgangs Voraussetzung.

Brauchen Betriebe eine Sachkundebescheinigung?

Betriebe, die ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme installieren, warten oder instand halten, müssen sich zertifizieren lassen. Das Zertifikat wird erteilt, wenn diese Betriebe sachkundiges Personal beschäftigen. Betriebe, die mit Brandschutzsystemen und Feuerlöschern arbeiten, müssen zusätzlich das jährlich zu erwartende Tätigkeitsaufkommen nachweisen und belegen, dass sie die erforderliche technische Ausstattung besitzen. Betriebe, die mit Hochspannungsschaltanlagen oder Kfz-Klimaanlagen arbeiten, benötigen keine Bescheinigung. Für die Erteilung der Betriebszertifikate sind nicht die Industrie- und Handelskammern zuständig, sondern bestimmte Landesbehörden. Diese sind je nach Bundesland verschieden (siehe Liste im Downloadbereich).

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