Das Pfandsystem

Wer pfandpflichtige Einweg-Getränkeflaschen vertreibt, muss diese als pfandpflichtig kennzeichnen und dem Verbraucher bei der Rücknahme das Pfand zurückerstatten. Außerdem ist eine Beteiligung an einem Pfandsystem erforderlich, um auch die vorgeschriebene Verwertung der Flaschen zu gewährleisten.

Ausweitung der Pfandpflicht - § 31 Abs. 4 VerpackG

Mit der Neureglung des § 31 Abs. 4 VerpackG endet die bisherige Ausnahmeregelung für bestimmte Getränke. Die Pfandpflicht wird vielmehr auf weitere Getränkearten ausgeweitet. Bei Getränkedosen sind viele Getränke bereits pfandpflichtig; neu hinzu kommen nur einzelne Produkte wie Apfelwein, Cider, alkoholische Mischgetränke und einzelne Energydrinks.
Inverkehrbringer von Getränken in Einwegverpackungen haben künftig Folgendes zu beachten:
  • Ab 01.01.2022 gilt die Pfandflicht auf alle Einweg-Kunststoff-Getränkeflaschen sowie auf sämtliche Getränkedosen.
  • Für Milch- und Milcherzeugnisse besteht eine Übergangsfrist, hier gilt die Pfandpflicht für diese Getränkeverpackungen erst ab 01.01.2024.
  • Bis zum 30.06.2022 greift eine Übergangsfrist für „Altbestände“. Einwegkunststoffgetränkeflaschen und -dosen, welche bis 01.01.2021 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter ohne Pfand verkauft werden.
  • Nach § 12 Abs. 2 sind die Hersteller (Abfüller) von Getränken in pfandpflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle zu registrieren.

Aktuelle Übersicht

pfandpflichtig:

  • Bier oder Biermischgetränke
  • Wässer
  • Erfrischungsgetränke (Softdrinks)
  • alkoholhaltige Mischgetränke
  • Fruchtsäfte oder -nektare

nicht pfandpflichtig:

  • Getränke mit mind. 50 Prozent Milcherzeugnissen
  • bestimmte diätetische Getränke
  • Getränkeverpackungen unter 0,1 l bzw. über 3,0 l
  • Wein und Spirituosen
  • ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen

Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen

1. Pfanderhebungspflicht

Vertreiber von Einweggetränkeverpackungen müssen bei Vertrieb ihrer Verpackungen Pfand in Höhe von mind. 0,25 EUR erheben.

2. Kennzeichnungspflicht

Hersteller und Importeure pfandpflichtiger Getränkeverpackungen müssen diese kennzeichnen. Die Kennzeichnung besteht aus der Pfandkennzeichnung nach DPG und aus einer Artikelnummer (EAN). Das Kennzeichnen ist in Art und Farbe normiert und wird nur von lizenzierten Druckereien vorgenommen.
Eine Liste aller lizenzierten Druckereien finden Sie hier
Weiter ist zur Identifizierung des vertreibenden Herstellers und seiner in Verkehr gebrachten Getränkeverpackungen eine international gültige Artikelidentifikationsnummer "GTIN" (globale Artikelidentnummer) erforderlich. Die Identifikationsnummer kann bei der GS1 Germany GmbH beantragt werden. 

3. Beteiligung an einem Pfandsystem bzw. an einem Recyclingsystem

Hersteller und Importeure pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen müssen am bundesweiten Pfandsystem teilnehmen. Dafür ist eine Registrierung bei der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG) erforderlich.
Vertreiber von nicht-pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen, wie auch ökologisch vorteilhafte Einwegverpackungen, müssen sich an einem Recyclingsystem beteiligen. Die zur Verfügung stehenden Systeme finden Sie auf unserer Informationsseite zum Verpackungsgesetz.

4. Rücknahme- und Rückerstattungspflicht für Händler

Die restentleerten Getränkeflaschen müssen vom Einzelhandel oder von sonstigen Letztvertreibern zurückgenommen werden. Es müssen nur die Flaschen zurückgenommen werden, die aus Materialarten bestehen, die der Händler auch selbst verkauft. Das Pfand muss zurückerstattet werden. Die Getränkeverpackungen müssen über das Pfandsystem verwertet werden. Die Koordination aller Rücknahme- und Verwertungsvorgänge übernimmt das Pfandsystem.
Für Kioske oder sonstige kleine Läden, mit einer Verkaufsfläche unter 200 m², gelten Sonderbestimmungen! Sie müssen nur die Getränkeverpackungen der Marken zurücknehmen, die sie auch im Sortiment haben!