Internet-Versandhandel

Gewerbliche Verkäufer auf Onlinehandelsplattformen wie ebay oder Amazon bringen b2c-Verkaufsverpackungen (Verkaufsverpackung für den privaten Endverbraucher) in Verkehr, für die eine Beteiligung an einer Branchenlösung gemäß § 6 Abs. 2 VerpackV de facto ausscheidet, so dass folglich zwingend § 6 Abs. 1 VerpackV zu beachten ist. Mit anderen Worten, diese Verpackungen müssen bei einem oder mehreren der (bundesweit derzeit neun) dualen Systeme lizenziert werden.

Rücknahme oder Delegierung?

Diese Systembeteiligungspflicht trifft den Versandhändler zunächst für all diejenigen Verpackungen und Verpackungsbestandteile, die er selbst aktiv einsetzt, um die Ware zu verpacken (z. B. Postkarton und Styroporchips zum Polstern; nicht dagegen z. B. Blisterverpackungen von Batterien, die er selbst so schon verpackt von einem Großhändler bekommt). Im Hinblick auf seine direkten Kunden, an die er den Karton dann versendet, sind zwei Fallgestaltungen möglich:

1. Belieferung von privaten Endkunden

Der Versandhändler beliefert direkt einen privaten Endkunden, also den Nutzer des verpackten Produkts. Für uns nicht nachvollziehbar, inhaltlich auch nicht gerechtfertigt, aber durch den Beschluss der LAGA leider Fakt: Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel – einschließlich Direktvertrieb), ist als eine Verkaufsverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der VerpackV, und nicht als Serviceverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der VerpackV einzustufen. Daher entfällt auch die Möglichkeit, die Pflicht auf einen Vorvertreiber oder Hersteller der Serviceverpackung delegieren zu können.
Auch bei einem Einsatz von gebrauchten Verpackungen, z. B. von gebrauchten Kartons als Versandmaterial im Versand- und Internethandel, können die Voraussetzungen für eine Lizenzierungspflicht dieser Verpackungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der VerpackV  vorliegen. Eine Lizenzierungspflicht besteht dann nicht, wenn die gebrauchten Verpackungen schon einmal bei einem dualen System nach § 6 Abs. 3 VerpackV lizenziert wurden und sie noch nicht von einem dualen System erfasst wurden. Die Darlegungslast liegt dabei bei derjenigen Person, die die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in Verkehr bringt.

2. Belieferung nicht-privater Endkunden

Der Versandhändler beliefert nicht private Endkunden/Nutzer, sondern andere Händler, die die Ware weiterverkaufen. In dem Fall stellt der Versandhändler nicht mehr die letzte Handelsstufe dar, folglich sind die von ihm aktiv befüllten Versandkartons etc. keine "Serviceverpackungen" und folglich kann er seine Systembeteiligungspflicht nicht nach "oben" delegieren. In diesen Fällen muss er sich also zwingend selbst an einem System beteiligen.

3. Mischformen

Bei Mischformen der ersten beiden Varianten lässt sich schnell erkennen, dass dann teilweise Delegationen kaum noch Vorteile bringen, d. h. dann wird es sich für den Versandhändler wohl immer empfehlen, selbst die Systembeteiligung komplett zu übernehmen.

Informationen zum Versand über Amazon

Wenn Sie als Händler den Versand über Amazon nutzen, übernimmt Amazon alle Verpflichtungen für Amazon-Versandverpackungen und Füllmaterial für den Versand durch Amazon an Endverbraucher, die sich aus dem deutschen Verpackungsgesetz ergeben.
Für folgende Verpackungen übernimmt Amazon jedoch keine Verpflichtungen:
  • Transport-, Um- oder Verkaufsverpackungen, die vor der Übergabe der Ware an Amazon-Lager in den Verkehr gebracht woden sind oder die der Händler bei Warenretouren bereit stellt – dies betrifft zum Beispiel die Verpackung des Produktes selbst, Papp-Paletten oder Folien, in denen eine grössere Stückzahl an Ware zusammengfasst wird, Füllmaterial, Kartons etc.
  • Alle Verpackungen, die Sie als Händler ausserhalb des "Versand durch Amazon"-Vertrages mit Amazon vornehmen und entstehen (reines Händlergeschäft ohne "Versand durch Amazon"-Einbindung).